Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_117/2015 KI-generiert

Parking Construction Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 1C_117/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding a construction project for parking spaces at a school in a public zone, initiated by a local municipality in September 2010. The construction permit was granted in June 2013 despite opposition from two residents, who subsequently filed complaints at various administrative levels. Their complaints were ultimately dismissed by a cantonal court, which ruled that the proposed parking spaces would not make school routes unreasonably dangerous and would enhance infrastructure. The affected residents then appealed to a federal level, arguing that the decision was arbitrary and lacked adequate justification. However, the federal court found their appeal insufficient to meet legal requirements and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parking Construction Appeal Dismissed: The construction permit was granted in June 2013 despite opposition from two residents, who subsequently filed complaints at various administrative levels. Their complaints were ultimately dismissed by a cantonal court, which ruled that the proposed parking spaces would not make school routes unreasonably dangerous and would enhance infrastructure. The affected residents then appealed to a federal level, arguing that the decision was arbitrary and lacked adequate justification. However, the federal court found their appeal insufficient to meet legal requirements and did not proceed with it.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauwesen Parkplatzprojekt Schulhaus Raron Parkverstoss Baumängel Legitimation gegen Baubewilligung Demonstrationsrecht Zuteilung von Parkplätzen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible via simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_117/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Raron, Theaterstrasse 4, 3942 Raron,

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand

Bauwesen; Parkplatzprojekt Schulhaus Raron,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Januar 2015 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1. Die Einwohnergemeinde Raron stellte am 24. September 2010 ein Baugesuch zur Erstellung von Parkplätzen beim Schulhaus Raron auf ihrer in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegenden Parzelle Nr. 4553. Die Baukommission des Kantons Wallis erteilte am 14. Juni 2013 die Baubewilligung mit diversen Auflagen und wies die Einsprache von A. und B. C.________ ab. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. C.________ am 12. Juli 2013 Beschwerde, welche der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 11. März 2014 abwies. A. und B. C.________ erhoben gegen diesen Entscheid am 11. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Januar 2015 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Schulweg durch die strittigen Parkplätze nicht unzumutbar gefährlich werde. Die geplanten 16 Parkplätze seien zonenkonform und würden zu einer Verbesserung der Infrastruktur für die Nutzung der Schulgebäude und der Mehrzweckhalle führen.

2. A. und B. C.________ führen mit Eingabe vom 24. Februar 2015 (Postaufgabe 25. Februar 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer, die Willkür geltend machen, vermögen mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil an einem qualifizierten offensichtlichen Mangel leiden sollte. Auch ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst, insbesondere hinsichtlich der mit dem Bauvorhaben verbundenen Einschätzung der Verkehrssituation, verfassungs- oder rechtswidrig sein soll und weshalb es - wenn dies nötig werden sollte - nicht möglich wäre, mit flankierenden Massnahmen eine genügende Sicherheit für die Schulkinder zu gewährleisten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Raron, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli