Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_117/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Provisional Measures Regarding Municipal Referendum

Geschäftsnummer 1C_117/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a conflict stemming from a municipal assembly in Wangen where certain voters contested the decision of the local government to hold a vote on land use planning and related financial matters. The complainants requested the provision of additional information to the electorate before this assembly and subsequently sought to annul the assembly's decision to submit the proposal to a vote. Their request for a precautionary measure to halt the vote was denied by the cantonal administrative court. The complainants later filed a legal challenge against this decision, but the higher court ultimately determined that they no longer had a valid interest in pursuing the matter since the vote had already taken place.

Legislator-Regeste

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Art. 115 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Provisional Measures Regarding Municipal Referendum: The complainants requested the provision of additional information to the electorate before this assembly and subsequently sought to annul the assembly's decision to submit the proposal to a vote. Their request for a precautionary measure to halt the vote was denied by the cantonal administrative court. The complainants later filed a legal challenge against this decision, but the higher court ultimately determined that they no longer had a valid interest in pursuing the matter since the vote had already taken place.

Schlagwörter

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Stimmrechtsbeschwerde (Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen) Referendum Gemeindeversammlung Vorläufige Maßnahmen Zwischenentscheid Prozessleitung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to lack of current legal interest.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_117/2014

Urteil vom 11. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Wangen , vertr. durch den Gemeinderat, Postfach 264, 8855 Wangen, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel.

Gegenstand

Stimmrechtsbeschwerde (Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen),

Beschwerde gegen den Zwischenbescheid vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. Der Gemeinderat Wangen lud mit Botschaft vom 19. Dezember 2013 die Stimmberechtigten der Gemeinde Wangen zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 13. Januar 2014 ein. Gemäss Traktandenliste ist unter Ziffer 2 folgendes der Urnenabstimmung unterliegendes Sachgeschäft vorgesehen, wobei die Urnenabstimmung am 9. Februar 2014 erfolgen soll: "Beschlussfassung über die Nutzungsplanung (2. Teil), bestehend aus Zonenplan, Baureglement, Erschliessungsplan, Reglement zum Erschliessungsplan sowie dem Verpflichtungskredit für die Groberschliessungsanlagen von insgesamt Fr. 3'240'000.--".

X.________ und Y.________ erhoben am 2. Januar 2014 Stimmrechtsbeschwerde und stellten unter Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren den Antrag, den Stimmberechtigten der Gemeinde Wangen seien gewisse Zusatzinformationen vor der Gemeindeversammlung vom 13. Januar 2014 schriftlich mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies das Gesuch mit Zwischenbescheid vom 7. Januar 2014 ab.

2. Am 16. Januar 2014 reichten X.________ und Y.________ eine weitere Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie stellten u.a. den Antrag, es sei der Beschluss der Gemeindeversammlung Wangen vom 13. Januar 2014 (Traktandum 2), mit dem die Vorlage zur Ortsplanungsrevision und Änderung Baureglement (Phase 2) an die Urne überwiesen wurde, als nichtig, ev. ungültig aufzuheben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dabei der Gemeinde bzw. dem Gemeinderat zu untersagen, die Abstimmung über das betreffende Sachgeschäft am 9. Februar 2014 durchzuführen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies mit Zwischenbescheid vom 31. Januar 2014 die beantragte vorsorgliche Massnahme im Sinne der Erwägungen ab.

3. X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 5. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Januar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Mit dem angefochtenen Zwischenbescheid vom 31. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz noch keinen Entscheid in der Hauptsache getroffen, sondern lediglich das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch, es sei der Gemeinde durch vorsorgliche Massnahme zu verbieten, die Abstimmung durchzuführen, abgewiesen. Die in Frage stehende Abstimmung hat inzwischen am 9. Februar 2014, und damit noch vor der Einreichung der vorliegenden Beschwerde, stattgefunden. Die Beschwerdeführer haben somit an der Überprüfung der Frage, ob die Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahme rechtmässig war, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr ( Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 115 lit. b BGG ). Das Bundesgericht sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre ( BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis). Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine rechtzeitige bundesgerichtliche Überprüfung im Einzelfall wäre kaum je möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgesehen werden. Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Wangen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli