Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo individuals, identified as the appellants, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the Obergericht of the Canton of Zurich's III Criminal Chamber denied authorization for a criminal investigation against a third party. The appellants were instructed to pay a security deposit, which they failed to do within the set deadlines. Consequently, the tribunal decided to not proceed with the appeal and ordered the appellants to bear the legal costs, jointly liable for the amount.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The appellants were instructed to pay a security deposit, which they failed to do within the set deadlines. Consequently, the tribunal decided to not proceed with the appeal and ordered the appellants to bear the legal costs, jointly liable for the amount.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not entertained (Nicht-Eintreten) based on this simplified procedure rule due to non-payment of costs.
The appellants were ordered to pay the court costs.
No party compensation was awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_116/2024
Urteil vom 2. Mai 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Januar 2024 (TB230117-O/U/AEP).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen C.________, soweit es auf das Ermächtigungsgesuch eintrat. Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 14. Februar 2024 beim Bundesgericht gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Verfügung vom 6. März 2024, zugestellt am 7. bzw. 12. März 2024, wurden sie aufgefordert, spätestens am 21. März 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG ). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. März 2024 wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht jeweils Gelegenheit gegeben, bis zum 22. April 2024 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, worauf sie in der Folge verzichteten, soweit sie sich äusserten.
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 8. April 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 19. April 2024 zur Leistung des Vorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass das Bundesgericht im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eintrete ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 1 am 10. April 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer 2 holte die am 9. April 2024 zur Abholung gemeldete Verfügung nicht ab, worauf sie von der Post am 17. April 2024 als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt die Verfügung als dem Beschwerdeführer 2 am 16. April 2024 zugestellt.
Bis zum Ablauf der angesetzten Nachfrist (und auch danach) haben die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss sowie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur