Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_115/2021 KI-generiert

Mobile Antenna Building Permit Appeal Dismissed as Inadmissible for Copy-Pasted Brief Constituting Abusive Litigation

Geschäftsnummer 1C_115/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellants' public-law appeal and subsidiary constitutional complaint, upholding the lower court's decision and leaving the building permit for a mobile phone antenna installation in force. The appellants had challenged the permit, raising issues such as protection of nesting birds, forest and water distances, and procedural rights. The Court held the appeal inadmissible because the written brief was largely a verbatim copy of previous submissions, which it deemed an abusive litigation tactic violating the duty to provide adequate reasoning. Consequently, the Court imposed the court costs and the obligation to pay the respondent’s party compensation directly on the appellants' legal counsel, finding the appeal's hopelessness should have been obvious given prior warnings. The decision rests on the procedural norms requiring sufficient grounds for an appeal and the principle that unnecessary costs caused by a counsel's conduct may be borne by that counsel personally.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Mobile Antenna Building Permit Appeal Dismissed as Inadmissible for Copy-Pasted Brief Constituting Abusive Litigation: The appellants had challenged the permit, raising issues such as protection of nesting birds, forest and water distances, and procedural rights. The Court held the appeal inadmissible because the written brief was largely a verbatim copy of previous submissions, which it deemed an abusive litigation tactic violating the duty to provide adequate reasoning. Consequently, the Court imposed the court costs and the obligation to pay the respondent’s party compensation directly on the appellants' legal counsel, finding the appeal's hopelessness should have been obvious given prior warnings. The decision rests on the procedural norms requiring sufficient grounds for an appeal and the principle that unnecessary costs caused by a counsel's conduct may be borne by that counsel personally.

Schlagwörter

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Neubau einer Mobilfunkantennenanlage Mobilfunkantennenbewilligung Anwaltskosten unnötige Kosten Legitimation gegen Baubewilligung Baukosten Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the written brief did not meet the legal reasoning requirements.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to abusive litigation tactics (copying prior submissions).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the general rule that court costs are borne by the losing party, cited in the context of the cost decision.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose the court costs directly on the appellants' legal counsel personally, as he caused unnecessary costs.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used to order the appellants' legal counsel to pay the respondent's party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

B.2023.151 (2024-05-14) · sg
Appeal Dismissed Against 5G Antenna Expansion Permit Outside Building Zone
«…undesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Dahingestellt bleiben kann, ob die umfangreiche Beschwerd…»
R 2022 118 (2024-04-29) · gr
Administrative Court Upholds Mobile Phone Antenna Permit Despite Procedural Flaws
«…ten Sendeantenne der Anlage, welcher zu einer Einsprache berechtigt (vgl. Bg1-act. 2/12 S. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E.1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E.2; vgl. Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor n…»
B.2022.173 (2023-07-12) · sg
Administrative Court Revokes Non-Admission of Appeal Regarding Mobile Communication Facility Permit, Modifying Internal Appeal Procedure Rules
«…undesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.…»
B.2022.173 (2023-07-12) · sg
Mobile Facility Planning Dispute: Admissibility of New Evidence in Administrative Appeals
«…undesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG; Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.…»
R 2022 42 (2023-05-23) · gr
Appeal Dismissed Against Mobile Phone Antenna Expansion Permit in Non-Building Zone
«…ndesgerichts [BGU] 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E.1.2 und 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E.1.2; vgl. BGU 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E.1.2 m.H.a. BGE 128 II 168 E.2; Bundesamt für Umwelt [BAFU; vormals Bundesamt für Umwelt, W…»
B.2022.101 (2023-03-23) · sg
Appeal Against Mobile Radio Facility Permit Upheld Due to Distance Requirement Omission
«…Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.…»
B.2022.101 (2023-03-23) · sg
Mobile Facility Permit and Forest Distance Exception
«…Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.…»
R 2019 87 (2022-11-01) · gr
Appeal Against Mobile Communication Antenna Permit Due to Flawed Environmental Assessment of Radiation Impact
«…igt (siehe auch angefochtener Beschluss vom 17. September 2019 [Bg1-act. 4f S. 2 f.] und Urteil des Bundesgerichts 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E.1.2 m.H.a. BGE 128 II 168 E.2; Vollzugsempfehlung 2002 S. 27 f.). Somit kann aufgrund der…»
R 2020 105 (2022-11-01) · gr
Appeal Against Telecommunications Mast Permit: Setback Regulations and Environmental Review
«…he berechtigt (siehe auch angefochtener Beschluss vom 2. Oktober 2020 S. 7 [Bg1- act. 19] und Urteil des Bundesgerichts 1C_115/2021 vom 4. März 2022 E.1.2 m.H.a. BGE 128 II 168 E.2; Bundesamt für Umwelt [BAFU; vormals Bundesamt für Umwelt, Wald und La…»
OG O4V 19 48 (2021-01-18) · ar
Antenna Mast Construction Approval Upheld Despite Procedural Flaw
«…egen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wird mit Entscheiddatum vom 4. März 2022 nicht eingetreten (1C_115/2021). Zirkular-Urteil vom 18. Januar 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_115/2021

Urteil vom 4. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________ und E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

I.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Beschwerdegegnerin,

Baubewilligungskommission Herisau,

Postfach 1160, 9100 Herisau,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Steiner,

Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.

Gegenstand

Neubau einer Mobilfunkantennenanlage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2021 (O4V 19 48).

Sachverhalt:

A. Am 24. November 2016 stellte die I.________ bei der Baubewilligungskommission der Gemeinde Herisau ein Gesuch für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage an der Südwestseite des auf der Parzelle Nr. 3392 stehenden Gebäudes. Das kantonale Amt für Umwelt, das kantonale Tiefbauamt und die Baubewilligungskommission bewilligten das Vorhaben und wiesen die dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit sie darauf eintraten (Entscheide vom 27. Oktober 2017, 30. Oktober 2017 und 29. Juni 2018).

Dagegen erhoben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________, F.________, G.________ und H.________ Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 18. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen die genannten Personen, das Urteil des Obergerichts und die übrigen erwähnten Entscheide seien aufzuheben. Eventualiter sei das Baugesuch nach erneuter amtlicher Publikation der öffentlichen Auflage neu aufzulegen.

Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil sie nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspreche. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubewilligungskommission und das Departement Bau und Volkswirtschaft haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung ( Art. 82 ff. BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum ( Art. 113 BGG ).

1.2. Die Beschwerdeführer wohnen innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheradius oder besitzen in diesem Umkreis Grundeigentum; sie sind daher vom umstrittenen Vorhaben besonders berührt ( BGE 128 II 168 E. 2). Sie sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.

1.3.

1.3.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 133 II 396 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 2).

1.3.2. Das Obergericht erwog, die bei ihm erhobene Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Die Beschwerdeschrift sei, abgesehen von wenigen Ergänzungen, eine wörtliche Kopie der Rekurseingabe vom 23. Februar 2018 und der Stellungnahme vom 26. April 2019. Das Obergericht ging deshalb inhaltlich nur auf einige Punkte ein. Die Rüge, dass sich das Departement in seinem Rekursentscheid nicht mit der Situation der brütenden Vögel im Bereich Glatt auseinandergesetzt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt habe, erachtete es als begründet. Es heilte den Verfahrensmangel, indem es die Rüge selbst behandelte, und berücksichtigte ihn bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die weiteren Rügen, soweit es auf diese eintrat, erachtete es als unbegründet.

1.3.3. Die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeschrift stellt bis zu Rz. 23, abgesehen von völlig unbedeutenden Abweichungen, eine Kopie von Passagen aus der Beschwerde und der Replik aus dem vorinstanzlichen Verfahren dar. Sogar die Kritik, dass in den Bau- und Einspracheentscheiden auf das Vorbringen betreffend die brütenden Vögel nicht eingegangen worden sei, wird mit unverändertem Wortlaut wiederholt, obwohl das Obergericht den Vorwurf wie erwähnt als begründet erachtete und die Rüge deshalb inhaltlich behandelte. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 134 II 244 E. 2.4.3 entschied, ist eine solche Art der Prozessführung rechtsmissbräuchlich, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht nur gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG , sondern auch auf Abs. 7 dieser Bestimmung nicht einzutreten ist.

1.3.4. Die Kritik in den Rz. 24 und 25, welche die Beschwerdeschrift abschliessen, genügt den Begründungsanforderungen ebensowenig. Die Beschwerdeführer bringen an diesen Stellen vor, dass die vielen umstrittenen Sachverhaltspunkte (Waldabstand, Gewässerabstand, Berechnung und Bestimmung der OMEN u.s.w.) einen Augenschein erfordert hätten und dass der angefochtene Entscheid, soweit damit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden sei, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. Eine hinreichend substanziierte Auseinandersetzung mit dem Urteil des Obergerichts, das darlegte, weshalb es keinen Augenschein durchführte und weshalb es auf die Beschwerde teilweise nicht eintrat, fehlt auch in dieser Hinsicht.

2. Auf die Beschwerde ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG hat indessen unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Auf dieser Grundlage kann das Bundesgericht ausnahmsweise entscheiden, die Kosten nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen. Das ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt festgestellt werden kann (Urteile 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 4; 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer trat bereits im Verfahren, das in den erwähnten BGE 134 II 244 mündete, als Rechtsvertreter auf. Es musste ihm also bewusst sein, dass das Einreichen einer Beschwerdeschrift, die im Wesentlichen eine Kopie von Eingaben aus dem vorinstanzlichen Verfahren darstellt, rechtsmissbräuchlich ist. Hinzu kommt, dass das Obergericht ihn sogar nochmals ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seines Vorgehens hingewiesen hat. Die Gerichtskosten sind deshalb ihm aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat zudem Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Diese ist aus den erwähnten Gründen ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt Tim Walker auferlegt.

3. Rechtsanwalt Tim Walker hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubewilligungskommission Herisau, dem Departement Bau und Volkswirtschaft sowie dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold