Appellant v. Department of Justice and Internal Affairs (Denial of Justice Appeal Insufficient in Form)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the Justice Directorate of a canton, claiming a refusal to initiate a proper appeal process regarding previous submissions made in 2012. The cantonal administrative court later ruled that the Justice Directorate had indeed committed a legal refusal by not opening formal appeal proceedings based on the individual's earlier submissions. Despite partially winning his case at the cantonal level, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately found that the individual's new claims did not sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations necessary to proceed. As a result, the tribunal did not admit the complaint for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Department of Justice and Internal Affairs (Denial of Justice Appeal Insufficient in Form): The cantonal administrative court later ruled that the Justice Directorate had indeed committed a legal refusal by not opening formal appeal proceedings based on the individual's earlier submissions. Despite partially winning his case at the cantonal level, the individual submitted a complaint to the Federal Tribunal, which ultimately found that the individual's new claims did not sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations necessary to proceed. As a result, the tribunal did not admit the complaint for further consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure because it evidently did not meet the statutory formal requirements.
The court decided not to impose costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_115/2014
Urteil vom 19. März 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich , Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Staatskanzlei des Kantons Zürich , Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Dezember 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung.
Erwägungen:
1. Am 30. Januar 2013 gelangte X.________ mit "Rekurs" gegen ein Schreiben der Staatskanzlei des Kantons Zürich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht setzte ihm in der Folge Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Daraufhin gingen weitere Eingaben beim Verwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 ordnete das Verwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an und trat gleichzeitig auf die Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Bodmer und Verwaltungsrichterin Rotach nicht ein. Auf eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2013 nicht ein (Verfahren 1C_703/2013).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 18. Dezember 2013 die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Justizdirektion Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist, indem sie auf die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 und 26. Oktober 2012 hin kein Rekursverfahren eröffnet hat. In Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht die Justizdirektion an, ein formelles Rekursverfahren zu eröffnen, den Rekurs im Sinn der Erwägungen zu prüfen und mit einer anfechtbaren Verfügung abzuschliessen. Nicht auf die Beschwerde eingetreten ist das Verwaltungsgericht, soweit sich die Rügen als unsubstanziiert, unklar oder unverständlich erwiesen oder die Vorwürfe aufsichtsrechtlicher Art sind.
2. X.________ reichte gegen das Urteil am 2. Februar 2014 eine Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Mit Schreiben vom 3. März 2014 überwies das Verwaltungsgericht die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer, der teilweise obsiegte, vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt, ist die beantragte Verfahrenssistierung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, der Staatskanzlei des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli