Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_114/2022 KI-generiert

Beneficiary Pension Termination Appeal Jurisdictional Challenge

Geschäftsnummer 1C_114/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a pension contract termination by an organization that provides housing and employment opportunities for people with psychological impairments. The individual contested the termination notice sent by the organization effective March 31, 2021, and pursued legal action by submitting appeals to the local council and subsequently filing a complaint about alleged denial of justice or delay in judgment against the district council with the Administrative Court of the Canton of Zurich. The court declined to address the complaint due to lack of jurisdiction, prompting the individual to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking its annulment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Beneficiary Pension Termination Appeal Jurisdictional Challenge: The individual contested the termination notice sent by the organization effective March 31, 2021, and pursued legal action by submitting appeals to the local council and subsequently filing a complaint about alleged denial of justice or delay in judgment against the district council with the Administrative Court of the Canton of Zurich. The court declined to address the complaint due to lack of jurisdiction, prompting the individual to appeal this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking its annulment.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Einstellung der Rente Aufsichtszuständigkeit sachliche Unzuständigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Arbeitsverträge Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Used implicitly as the justification for the President ruling on non-admission based on insufficient substantiation (implied by the lack of adherence to Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited implicitly as the general requirement for submitting the appeal, which the appellant failed to meet, leading to non-admission.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for the decision not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_114/2022

Urteil vom 21. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Horgen,

Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

Einzelrichter, vom 12. Januar 2022 (VB.2021.00556).

Erwägungen:

1. A.________ hatte mit dem Verein B.________, der Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, per 7. Juni 2019 einen Pensionsvertrag geschlossen. Dieser wurde vom Verein am 23. Februar 2021 per 31. März 2021 gekündigt.

Mit verschiedenen Eingaben an den Bezirksrat Horgen vom 29. Februar 2021, 15. März 2021 und 12. April 2021 erhob A.________ Aufsichtsbeschwerde gegen den Verein B.________ und Rekurs gegen die Kündigung des Pensionsvertrages.

Am 18. August 2021 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Bezirksrat Horgen ein.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, es sei für deren Behandlung nicht zuständig.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, wogegen die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Soweit nachvollziehbar, erhebt er zwar verschiedene Vorwürfe gegen die "Dienststelle Horgen" der Kantonspolizei Zürich, den Bezirksrat Horgen und den Verein B.________. Er legt dagegen nicht oder jedenfalls nicht sachlich nachvollziehbar dar, inwiefern das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat, und das ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung seiner Eingabe mit keinem Wort auseinander. Die Beschwerde geht damit an der Sache vorbei, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Horgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi