Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_114/2009 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on International Legal Assistance in Tax Evasion Case

Geschäftsnummer 1C_114/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves international legal assistance related to criminal matters, where a Swedish authority is investigating serious tax offenses allegedly committed by an individual and associated parties. The alleged offenses involve the use of companies registered in the British Virgin Islands to misappropriate profits from a Swedish company through fraudulent contracts. In response to a request from Swedish authorities, Switzerland's prosecution ordered the release of bank documents. The individual contested this decision but the Federal Criminal Court upheld the majority of the initial order. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision to grant assistance and seeking to have the initial decision annulled. However, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, concluding that it did not meet the necessary criteria of being a particularly significant case.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal on International Legal Assistance in Tax Evasion Case: The alleged offenses involve the use of companies registered in the British Virgin Islands to misappropriate profits from a Swedish company through fraudulent contracts. In response to a request from Swedish authorities, Switzerland's prosecution ordered the release of bank documents. The individual contested this decision but the Federal Criminal Court upheld the majority of the initial order. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision to grant assistance and seeking to have the initial decision annulled. However, the Tribunal deemed the appeal inadmissible, concluding that it did not meet the necessary criteria of being a particularly significant case.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden internationale Amtshilfe in Steuersachen Steuerhinterziehung Fremdes Recht Bankunterlagen Rechtshilfe in Zivilsachen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the reasoning of the lower court's decision when issuing a summary decision on inadmissibility.

Art. 43 lit. a BGG

Applied to refuse granting the appellant an extra period to supplement the grounds for appeal because the appeal was deemed inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_114/2009

Urteil vom 14. April 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Fredriksnäs Meierriet,

61591 Valdemarsvik, Schweden, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock, Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg (Schweden) ermittelt gegen X.________, A.________ und B.________ wegen schweren Steuerdelikts bzw. Mithilfe dazu. X.________ und B.________ wird vorgeworfen, zwei auf den Britischen Jungferninseln errichtete Gesellschaften benutzt zu haben, um über Scheinverträge Gewinne einer schwedischen Gesellschaft bzw. deren englischer Muttergesellschaft auf die Britischen Jungferninseln zu verschieben und von dort aus für sich selbst sowie weitere Personen, darunter A.________, abzuzweigen.

Am 7. Januar 2008 ersuchten die schwedischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Sie baten um Ermittlungen bei einer Bank und die Einvernahme eines Bankmitarbeiters als Zeuge.

Mit Schlussverfügung vom 7. August 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Februar 2009 mit Ausnahme von zwei hier nicht interessierenden Nebenpunkten ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts (soweit dieses seine Beschwerde abgewiesen habe) und die Schlussverfügung seien aufzuheben; die Rechtshilfe sei zu verweigern. In prozessualer Hinsicht beantragt er, für den Fall der Zulassung der Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren.

C. Das Bundesstrafgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. X.________ hat auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was er (Beschwerde S. 5 ff. N. 10-30) dazu vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden auseinander gesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Ist die Beschwerde danach unzulässig, kann gemäss Art. 43 lit. a BGG dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gewährt werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri