Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_113/2025 KI-generiert

Mother's Death and Alleged Cover-up at Nursing Home

Geschäftsnummer 1C_113/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mother's Death and Alleged Cover-up at Nursing Home The case concerns a complainant who filed a criminal complaint, alleging murder, kidnapping, and other severe crimes, against the director of a nursing home where his mother resided and subsequently died, following a protective measure implemented by the child and adult protection authority (KESB) which included keeping the mother's location secret from the complainant. The lower court (the Cantonal Indictment Chamber) refused to authorize the opening of criminal proceedings, finding no concrete evidence of criminal conduct, citing preliminary autopsy results showing the cause of death as acute pneumonia with no signs of poisoning or mismanagement, and noting that the nursing home was merely following the KESB's order to conceal the location. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, concluding that the complainant failed to adequately address the lower court's reasoning or substantiate his allegations with concrete evidence of a criminal offense, thus failing to meet the minimum justification requirements for a Federal Court appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. e BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Mother's Death and Alleged Cover-up at Nursing Home: The lower court (the Cantonal Indictment Chamber) refused to authorize the opening of criminal proceedings, finding no concrete evidence of criminal conduct, citing preliminary autopsy results showing the cause of death as acute pneumonia with no signs of poisoning or mismanagement, and noting that the nursing home was merely following the KESB's order to conceal the location. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, concluding that the complainant failed to adequately address the lower court's reasoning or substantiate his allegations with concrete evidence of a criminal offense, thus failing to meet the minimum justification requirements for a Federal Court appeal.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Mord Autopsie Erwachsenenschutzverfahren Prozessleitung Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The main appellant is exempted from paying court costs despite the outcome of the case.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_113/2025

Urteil vom 18. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der

Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 4. Februar 2025 (AK.2025.21-AK).

Erwägungen:

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Rorschach führte ein Verfahren betreffend Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für die in der Folge am 27. November 2024 im C.________, Pflegeheim der Region Rorschach, verstorbene Mutter von A.________. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 5. September 2024 mit Unterstützung der Kantonspolizei St. Gallen der Gesundheitszustand der Mutter vor Ort überprüft und diese zunächst in das Notfallzentrum am Kantonsspital St. Gallen gebracht, wobei gegen den vor Ort ebenfalls anwesenden A.________ polizeiliche Massnahmen ergriffen wurden. Mit Verfügung vom 11. September 2024 errichtete die KESB sodann vorsorglich eine Beistandschaft für die Mutter und erteilte die Zustimmung zu deren Unterbringung in einer geeigneten Institution, wobei sie anordnete, die Unterbringung bzw. der Ort der Unterbringung sei aufgrund des Verhaltens von A.________ geheim zu halten.

Im Zusammenhang mit dem erwähnten Verfahren der KESB Region Rorschach bzw. den in diesem Rahmen erfolgten Massnahmen erstattete A.________ am 5. und 6. September sowie am 1. Oktober 2024 Strafanzeigen gegen verschiedene Personen, namentlich gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB Region Rorschach und deren Präsidenten. Am 28. November und 4. Dezember 2024 erstattete er erneut Strafanzeigen gegen den Präsidenten der KESB Region Rorschach sowie gegen den Stellvertretenden Leiter der Berufsbeistandschaft Region Rorschach. Die Strafanzeigen wurden jeweils zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weitergeleitet, die mit Entscheiden vom 28. November 2024 (betreffend die Strafanzeigen vom 5. und 6. September sowie 1. Oktober 2024) und 9. Januar 2025 (betreffend die Strafanzeigen vom 28. November und 4. Dezember 2024) die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren verweigerte. Gegen die beiden Entscheide gelangte A.________ jeweils an das Bundesgericht. Mit Urteilen 1C_733/2024 vom 31. Januar 2025 (betreffend den Entscheid der Anklagekammer vom 28. November 2024) und 1C_101/2025 vom 27. Februar 2025 (betreffend den Entscheid der Anklagekammer vom 9. Januar 2025) trat dieses wegen offensichtlich ungenügender Begründung im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf die Beschwerden nicht ein.

2. Am 30. Dezember 2024 erstattete A.________ im erwähnten Zusammenhang ausserdem Strafanzeige gegen B.________, Geschäftsleiterin des Pflegeheims C.________, wegen Mordes, Entführung, "Deportation", "dreimonatiger Geiselhaft unter medikamentösen Zwangsmassnahmen bei totaler Kontaktsperre", Nötigung, Freiheitsberaubung und schwerer Köperverletzung. Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________.

3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 4. Februar 2025. Er beantragt nebst Weiterem die Erteilung der Ermächtigung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen; der Ausschlussgrund gemäss

Art. 83 lit. e BGG

kommt nicht zur Anwendung (vgl.

Art. 82 lit. a,

Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2,

Art. 90 BGG

;

BGE 137 IV 269

E. 1.3.1 f.). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nicht die Frage der Ermächtigung betreffen. Mit diesen Anträgen geht er über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.

4.2.

Nach

Art. 42 Abs. 1 BGG

haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den

Art. 95 ff. BGG

. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (

BGE 140 V 136

E. 1.1

;

138 I 171

E. 1.4).

4.2.1.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Natur und Rechtsgrundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat sodann ausgeführt, wieso keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten bestünden und die Ermächtigung deshalb zu verweigern sei. Hinsichtlich der Vorwürfe des Beschwerdeführers in der Strafanzeige vom 30. Dezember 2024 betreffend die Ereignisse vom 5. September 2024 und die mit Verfügung der KESB Region Rorschach vom 11. September 2024 vorsorglich angeordneten Massnahmen sowie den Aufenthalt und den Tod der Mutter im Pflegeheim C.________ hat sie zum einen auf die entsprechenden Erwägungen in ihren Entscheiden vom 28. November 2024 und 9. Januar 2025 (vgl. vorne E. 1) verwiesen. Zum anderen hat sie namentlich erneut die vorläufigen Ergebnisse der vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des Untersuchungsamts Uznach durchgeführten Obduktion angeführt, wonach die Ursache des Todes der Mutter eine akute Lungenentzündung gewesen sei und keinerlei Hinweise auf eine Vergiftung oder eine pflegerische Fehlmassnahme vorlägen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der erwähnten Strafanzeige, er sei drei Monate bis zum Tod seiner Mutter über deren Aufenthalt im Pflegeheim C.________ belogen worden, hat sie insbesondere festgehalten, selbst wenn die Beschwerdegegnerin bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegeheims gegenüber dem Beschwerdeführer den Aufenthaltsort der Mutter verschwiegen hätten, sei darin grundsätzlich keine strafbare Handlung zu erkennen. Namentlich hätte bzw. hätten sie damit nur ausgeführt, was die KESB Region Rorschach in der Verfügung vom 11. September 2024 unter anderem angeordnet gehabt habe. Die übrigen Ausführungen in der fraglichen Strafanzeige genügten sodann den minimalen Begründungsanforderungen nicht.

4.2.2.

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin seien erfüllt und die Ermächtigung sei zu erteilen. Er setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 BGG

verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung mit der erwähnten Begründung verweigert hat. Er beschränkt sich vielmehr weitgehend darauf, im erwähnten Zusammenhang gestützt auf seine als allein richtig vorausgesetzte persönliche Sicht der Dinge in scharfem, teilweise verfehltem Ton massive Kritik an der Beschwerdegegnerin, der KESB Region Rorschach und weiteren involvierten Behörden und Personen zu üben und das kritisierte Vorgehen namentlich als schwere Grund- und Menschenrechtsverletzung sowie als Mord anzuprangern, ohne konkrete und nachvollziehbare Hinweise für das der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige vom 30. Dezember 2024 vorgeworfene strafbare Verhalten darzutun. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur