Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_113/2018 KI-generiert

Extradition Custody Release Appeal Inadmissible: No Special Legal Significance Established

Geschäftsnummer 1C_113/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from Italian authorities for the extradition of an Italian national, who was subject to an arrest warrant for alleged involvement in a criminal organization. Following the issuance of an extradition arrest warrant by Swiss authorities, the individual was detained on December 4, 2017. Despite submitting a request for release from extradition detention, the Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on January 22, 2018, while denying the release request. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing that his rights to a fair trial and legal representation were violated, particularly during an interrogation that he claimed took place without his attorney present. The complaint was rejected by the Federal Criminal Court, which prompted the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal for immediate release, but it was determined that the necessary legal grounds for a significant case were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG; Extradition Custody Release Appeal Inadmissible: No Special Legal Significance Established: Following the issuance of an extradition arrest warrant by Swiss authorities, the individual was detained on December 4, 2017. Despite submitting a request for release from extradition detention, the Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on January 22, 2018, while denying the release request. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing that his rights to a fair trial and legal representation were violated, particularly during an interrogation that he claimed took place without his attorney present. The complaint was rejected by the Federal Criminal Court, which prompted the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal for immediate release, but it was determined that the necessary legal grounds for a significant case were not met.

Schlagwörter

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Auslieferung an Italien, Haftentlassungsgesuch Auslieferung Haftentlassung strafrechtliche Nötigung Anspruch auf ein faires Verfahren Verfahrensrechte administrative Rechtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 84 Abs. 1 BGG
Auch gegen Auslieferungshaftentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E.
Art. 84 Abs. 2 BGG
Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Art. 84 BGG
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist von der beschwerdeführenden Partei (innert der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs.
Art. 42 Abs. 2 Satz
b BGG ) auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; vgl.
Art. 109 Abs. 1 BGG
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the requirement for a case of particular significance was not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal proved to be hopeless and inadmissible from the outset.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court costs are waived in this exceptional case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 145 IV 99
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«…hweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall ( Art. 84 Abs. 2 BGG ) begründen kann (vgl. Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2.2 und 3; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 und 3; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.2 und…»
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«…(BGE 139 II 404 E. 6; 133 IV 271 E. 2.2.2; 131 II 169 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.6). Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ein Anspruch auf persön-…»
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«…ers bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen; Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2; 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für di…»
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«…nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2; 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.6; jeweils m.w.H.). -7- 4.3 Nach dem Gesagte…»
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«…hweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall ( Art. 84 Abs. 2 BGG ) begründen kann (vgl. Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2.2 und E. 3; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 und E. 3; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.…»
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«…hweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall ( Art. 84 Abs. 2 BGG ) begründen kann (vgl. Urteile 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 2.2 und E. 3; 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 und E. 3; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1.…»
1C_146/2018 (2018-04-26)
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«…en gegen den Haftentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2018 nicht ein (Verfahren 1C_113/2018). D. Eine vom Verfolgten gegen den Auslieferungsentscheid vom 22. Januar 2018 des BJ (in der Sache) erhobene Beschwerde…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_113/2018

Urteil vom 26. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern,

Gegenstand

Auslieferung an Italien, Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 20. Februar 2018 (RH.2018.3, RP.2018.8).

Sachverhalt:

A. Am 21. Juni 2017 ersuchten die italienischen Strafbehörden (mittels Ausschreibung im Schengener Informationssystem) um Festnahme des italienischen Staatsangehörigen A.________ im Hinblick auf ein Auslieferungsersuchen. Mit Ersuchen vom 26. Juli 2017 (ergänzt am 19. September 2017) beantragte das italienische Justizministerium die Auslieferung des Verfolgten wegen der ihm (mit Haftbefehl vom 24. November 2016 des Strafgerichts von Reggio Calabria) zur Last gelegten Beteiligung an einer mafiösen kriminellen Organisation.

B. Am 21. November 2017 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten, der in Rechtskraft erwuchs. Am 4. Dezember 2017 wurde der Verfolgte verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Dezember 2017 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein.

C. Am 4. Januar 2018 reichte der Verfolgte beim BJ eine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein. Gleichzeitig ersuchte er um Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Entscheid vom 22. Januar 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Italien. Gleichzeitig wies es dessen Haftentlassungsgesuch ab.

D. Eine vom Verfolgten gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

E. Gegen den Haftprüfungsentscheid des Bundesstrafgerichtes (BstGer) gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 5. März 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.

Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 12. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. Das BstGer verweist mit Eingabe vom gleichen Datum auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 20. März 2018 auf eine Replik.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Haftprüfungsentscheid schliesst das Auslieferungsverfahren nicht ab. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide unter anderem über die Auslieferungshaft, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist bei Entscheiden über die Auslieferungshaft regelmässig zu bejahen, da auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid - der Ablehnung der Auslieferung - der von ihm aufgrund der Auslieferungshaft erlittene Freiheitsentzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte ( BGE 136 IV 20 E. 1.1 S. 22; vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 84 N. 24-27; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N 6 ).

2. Auch gegen Auslieferungshaftentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben ist ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen; Urteil 1C_639/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3). Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ).

2.1. Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, enthält das Gesetz eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 133 IV 215 E. 1.2 S. 218; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 29-32a; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 155-157; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 84 N. 9).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 131 E. 2-3 S. 131 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Auch bei Auslieferungshaftentscheiden kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften ( BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 29-32a; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8). An einem besonders bedeutenden Fall bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_440/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3; 1C_639/2015 E. 3.1; 1C_124/2015 vom 17. März 2015 E. 1.2; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 30). In BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 wurde eine rechtliche Grundsatzfrage (in einem Auslieferungshaftfall) bejaht, da das Bundesgericht sich bis dahin noch nie zur Frage der Zulässigkeit des "Electronic Monitoring" als Ersatzmassnahme für Auslieferungshaft befasst hatte.

Auch das blosse Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten sein rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen ( BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 129; Urteile 1C_87/2018 vom 21. März 2018 E. 2.3, 3.3; 1C_440/2017 E. 2.3; 1C_783/2013 vom 19. November 2013 E. 2; 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.1; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 31).

2.3. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist von der beschwerdeführenden Partei (innert der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 33; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 43 N. 7; Laurent Merz, BSK BGG, Art. 42 N. 40, 69; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 42 N. 31).

Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt. Wird der besonders bedeutende Fall offensichtlich nicht ausreichend substanziiert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall sei ein besonders bedeutender Fall "ohne weiteres gegeben", da der vorinstanzliche Auslieferungs-Haftentscheid "elementare Verfahrensgrundsätze" verletze, insbesondere sein Recht auf faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf "effektive Verteidigung".

3.2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, er sei am 5. Dezember 2017 "in Abwesenheit seines Vertreters und in Umgehung seiner Verteidigungsrechte zur Sache einvernommen" worden; dies, obwohl sein damaliger Anwalt dem BJ "bereits am 4. Dezember 2017 seine Mandatierung angezeigt" habe. Am 4. Januar 2018 habe der Rechtsvertreter dann "eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen" eingereicht und ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Die Vorinstanz sei auf diese Rüge nicht eingegangen, was die richterliche Begründungspflicht verletze. Zu den Haftgründen habe er sich nie "rechtsgültig" äussern können.

3.3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm beanstandete Einvernahme vom 5. Dezember 2017 weder das Haftanordnungsverfahren betrifft ( Art. 47-48 IRSG ), noch das vorliegende Haftprüfungsverfahren ( Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG ; zur Unterscheidung dieser Prozessgegenstände vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht [IRSG/GwÜ], Basel 2015, Art. 47 IRSG N. 1-11, Art. 48 IRSG N. 6-8 und Art. 50 IRSG N. 4-5) :

Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl vom 21. November 2017 wurde der Verfolgte am 4. Dezember 2017 in Auslieferungshaft versetzt. Der Auslieferungshaftbefehl enthielt unbestrittenermassen auch den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis auf das Recht des Verfolgten zur Beschwerde (nach Art. 48 Abs. 2 IRSG ) und zum Beizug eines Rechtsbeistandes ( Art. 48 Abs. 1 lit. d IRSG ). Mangels Anfechtung des Auslieferungshaftbefehls ( Art. 48 Abs. 2 IRSG ), ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Am 5. Dezember 2017 wurden dem Verfolgten der Auslieferungshaftbefehl und das Auslieferungsersuchen persönlich eröffnet. Eine Zusammenfassung des dem Auslieferungshaftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts wurde ihm durch eine Dolmetscherin übersetzt. Auch wurde ihm eine Kopie des Auslieferungsersuchens (inkl. Beilagen) übergeben. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer vereinfachten Auslieferung befragt ( Art. 54 IRSG ). Dabei erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung an Italien nicht einverstanden zu sein.

Am 4. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer beim BJ ein Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft gestellt ( Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG ). Dieses bildet Gegenstand des vorliegenden Haftbeschwerdeverfahrens. In der Auslieferungssache selbst haben der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter am 4. Januar 2018 gegenüber dem BJ ausführlich Stellung nehmen können ( Art. 52 Abs. 1 IRSG ). Der erstinstanzliche Auslieferungsentscheid des BJ erging am 22. Januar 2018.

3.4. Indem der Beschwerdeführer beanstandet, er sei anlässlich der Befragung vom 5. Dezember 2017 in der Auslieferungssache "weder zum Tatverdacht noch zu den besonderen Haftgründen" befragt worden, verkennt er, dass es sich dabei nicht um eine haftrechtliche Befragung handelte: Die Haftanordnung, die bereits am 4. Dezember 2017 erfolgte, hat er nicht angefochten; sie ist in Rechtskraft erwachsen. Sowohl in seinem Haftentlassungsgesuch vom 4. Januar 2018 als auch im anschliessenden Haftbeschwerdeverfahren vor dem BstGer (Beschwerdeschrift und Replik vom 2. und 15. Februar 2018) hatte er Gelegenheit, die Haftvoraussetzungen, darunter das Vorliegen ausreichender Haftgründe, zu bestreiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

3.5. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Einvernahme vom 5. Dezember 2017 betraf das hier streitige (mit Haftentlassungsgesuch vom 4. Januar 2018 eingeleitete) Haftprüfungsverfahren ( Art. 50 Abs. 3 IRSG ) nicht. Seine prozessualen Rügen zur

Auslieferungssache kann er nötigenfalls im separat hängigen Auslieferungsverfahren vorbringen. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das BstGer als

Haftbeschwerde instanz mit solchen (nicht das Haftentlassungsgesuch betreffenden) Vorbringen nicht näher befasst habe. Eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist ebenfalls nicht dargetan.

3.6. Abgesehen davon, dass die beanstandete Befragung vom 5. Dezember 2017 gar nicht das vorliegende Haftprüfungsverfahren betraf, ist noch aus einem weiteren Grund auf die genannten Vorbringen nicht einzutreten:

Der Beschwerdeführer rügt, in diesem Zusammenhang seien besondere Verteidigungsrechte der EMRK (bzw. anderer grundrechtlicher Bestimmungen) verletzt worden (insbesondere Art. 6 Ziff. 3 EMRK ).

Beim Auslieferungsverfahren handelt es sich nicht um einen Strafprozess, bei dem über Schuld oder Bestrafung der verfolgten Person entschieden würde. Ebenso wenig handelt es sich bei der Auslieferungshaft um strafprozessualen Freiheitsentzug im engeren Sinne. Nach herrschender Lehre und Praxis ist sie als verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme zu qualifizieren. Sie dient primär der Sicherstellung der Zwecke des Auslieferungsverfahrens und mittelbar der rechtshilfeweisen Unterstützung des ausländischen Strafverfahrens bzw. (bei Vollzugshilfe) der ausländischen Strafvollstreckung. Für Auslieferungshaft gelten die grundrechtlichen Garantien von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV (vgl. Forster, BSK IRSG/GwÜ, Art. 47 IRSG N. 1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK daher im Auslieferungs- und auslieferungsrechtlichen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar ( BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274; 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173; je mit Hinweisen; vgl. Aemisegger/Forster, BSK BGG, Art. 84 N. 1, 37; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 21; Forster, BSK IRSG/GwÜ, Art. 27 GwÜ N. 7 f.; Laurent Moreillon, [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Commentaire romand, Basel 2004, Introduction générale, N. 50; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, Rz. 225).

Folglich hat der Verfolgte hier - über die grundrechtlichen haftprozessualen Ansprüche von Art. 29 und Art. 31 BV bzw. Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und über die hier anwendbaren gesetzlichen Verfahrensvorschriften des IRSG hinaus - keinen Anspruch auf Konfrontation mit belastenden Gewährspersonen, "Verteidigung der ersten Stunde" oder "notwendige" Verteidigung. Im Gegensatz zum Strafrichter (des ersuchenden Staates) hat der Rechtshilferichter auch keine strafprozessualen Beweisverwertungsverbote (i.S.v. Art. 141 StPO ) zu prüfen. Es gelten vielmehr die auslieferungsrechtlichen Beweiserhebungsregeln des IRSG.

3.7. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen das rechtliche Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze des auslieferungsrechtlichen Haftprüfungsverfahrens verletzt hätten. Ein besonders bedeutender Fall (im Sinne der in E. 2.2 dargelegten Praxis) ist diesbezüglich nicht dargetan.

3.8. Soweit sich die Begründung eines angeblich besonders bedeutenden Haftfalles in diversen materiellrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, es bestehe keine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer macht (mit Recht) nicht geltend, dass die Vorinstanz diesbezüglich von der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre oder dass hier in anderer Hinsicht rechtliche Grundsatzfragen von besonderer Bedeutung zu behandeln wären. Die haftrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die massgeblichen Rechtsquellen und die einschlägige Gerichtspraxis. Es besteht kein Anlass dafür, dass das Bundesgericht sich hier nochmals damit befasst. Dass das BstGer der materiellrechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG .

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos und unzulässig erweist, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann im vorliegenden Fall ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster