Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_113/2009 KI-generiert

Swedish Tax Evasion Investigation and Swiss Mutual Assistance Appeal

Geschäftsnummer 1C_113/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swedish authorities are investigating individuals for serious tax offenses, specifically involving the use of two companies established in the British Virgin Islands to hide profits from a Swedish company through sham contracts. The Swiss authorities received a request for mutual legal assistance from Sweden, which was initially accepted, leading to a decision to release bank documents. Two companies contested this decision, but their appeal was largely dismissed by a federal criminal court. They subsequently sought further legal recourse, aiming to overturn the decision and deny assistance. However, jurisdictional matters concerning the significance of the case and procedural requirements arose during the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Swedish Tax Evasion Investigation and Swiss Mutual Assistance Appeal: The Swiss authorities received a request for mutual legal assistance from Sweden, which was initially accepted, leading to a decision to release bank documents. Two companies contested this decision, but their appeal was largely dismissed by a federal criminal court. They subsequently sought further legal recourse, aiming to overturn the decision and deny assistance. However, jurisdictional matters concerning the significance of the case and procedural requirements arose during the proceedings.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden internationale Amtshilfe in Steuersachen Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Rechtshilfe Erreichen des Schwellenwerts Edition von Bankunterlagen öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the reasoning of the lower court because it decided not to enter a judgment on the appeal.

Art. 43 lit. a BGG

Used to deny the request for an extension for supplementing the appeal brief because the appeal was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing parties (appellants) are ordered to pay the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_113/2009

Urteil vom 20. April 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________ AG,

Y.________ SA,

Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Sager,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Das Zentralamt für Wirtschaftskriminalität in Göteborg (Schweden) ermittelt gegen A.________, B.________ und C.________ wegen schweren Steuerdelikts bzw. Mithilfe dazu. A.________ und C.________ wird vorgeworfen, zwei auf den Britischen Jungferninseln errichtete Gesellschaften benutzt zu haben, um über Scheinverträge Gewinne einer schwedischen Gesellschaft bzw. deren englischer Muttergesellschaft auf die Britischen Jungferninseln zu verschieben und von dort aus für sich selbst sowie weitere Personen, darunter B.________, abzuzweigen.

Am 7. Januar 2008 ersuchten die schwedischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Sie baten um Ermittlungen bei einer Bank und die Einvernahme eines Bankmitarbeiters als Zeuge.

Mit Schlussverfügung vom 7. August 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von der X.________ AG und der Y.________ SA dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 20. Februar 2009 mit Ausnahme von zwei hier nicht interessierenden Nebenpunkten ab.

B. Die X.________ AG und die Y.________ SA führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts (soweit dieses ihre Beschwerde abgewiesen habe) und die Schlussverfügung seien aufzuheben; die Rechtshilfe sei zu verweigern. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren.

C. Das Bundesstrafgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. Die X.________ AG und die Y.________ SA haben auf eine Replik verzichtet.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was sie (Beschwerde S. 6 ff.) dazu vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden auseinander gesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Ist die Beschwerde danach unzulässig, kann den Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 43 lit. a BGG keine Nachfrist für die Ergänzung der Beschwerdebegründung gewährt werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri