Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_111/2018 KI-generiert

Farmer's Challenge to Overturned Permit Denial Barred by Final Administrative Decision

Geschäftsnummer 1C_111/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a building permit for a project in a specific area, where one party, an owner of a farm, opposed the permit applied for by a nearby company. After multiple failed applications and appeals, the local council initially rejected the permit, but this was overturned by the cantonal government, which ordered the council to approve it. The opposing party then appealed the decision but was met with a refusal to reconsider the application based on prior judgments. Ultimately, the administrative court also dismissed the appeal, leading to a further complaint to the federal court that was subsequently not accepted, primarily due to the insufficient legal arguments presented by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Farmer's Challenge to Overturned Permit Denial Barred by Final Administrative Decision: After multiple failed applications and appeals, the local council initially rejected the permit, but this was overturned by the cantonal government, which ordered the council to approve it. The opposing party then appealed the decision but was met with a refusal to reconsider the application based on prior judgments. Ultimately, the administrative court also dismissed the appeal, leading to a further complaint to the federal court that was subsequently not accepted, primarily due to the insufficient legal arguments presented by the appellant.

Schlagwörter

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Baubewilligung Arealbebauung Grossmatt/Oberdorf Nichteintreten Verletzung der Baubewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Landwirtschaftsrecht Entwicklungsrecht Nichteinzonung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_111/2018

Urteil vom 5. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Agriexpert,

Hansueli Schaub und Clemens Meier,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Brändli

oder Rechtsanwalt Sandro G. Tobler,

Gemeinderat Walchwil,

Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil,

Regierungsrat des Kantons Zug,

Seestrasse 2, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.

Gegenstand

Baubewilligung Arealbebauung Grossmatt/Oberdorf; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 23. Januar 2018 (V 2017 97).

Erwägungen:

1. A.________ führt in Walchwil einen Landwirtschaftsbetrieb. Er ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks xxx, worauf u.a. ein Viehstall steht. Die B.________ AG ist Eigentümerin des direkt angrenzenden Grundstücks yyy, welches in überwiegendem Mass in der Wohnzone W2 und im Übrigen in der Kernzone liegt, welche ihrerseits noch von der Ortsbildschutzzone überlagert ist. Nachdem zwei Baugesuche zu keiner rechtskräftigen Baubewilligung führten, reichte die B.________ AG am 8. Februar 2013 ein drittes Baugesuch betreffend die Arealbebauung "Grossmatt/Oberdorf" ein. Dagegen erhob u.a. A.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 lehnte der Gemeinderat Walchwil das Baugesuch ab. Auf Beschwerde der B.________ AG hin hiess der Regierungsrat des Kantons Zug mit Entscheid vom 12. Juli 2016 die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Gemeinderats vom 30. Juni 2014 auf und wies den Gemeinderat an, das Baubewilligungsgesuch der B.________ AG vom 8. Februar 2013 zu bewilligen. A.________ reichte dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein, welches mit Urteil vom 25. Oktober 2016 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_577/2016).

2. Der Gemeinderat Walchwil erteilte am 13. Februar 2017 die Baubewilligung für das Baugesuch der B.________ AG vom 8. Februar 2013. Dagegen erhob A.________ am 3. März 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher mit Entscheid vom 11. Juli 2017 darauf nicht eintrat. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, dass die Angelegenheit bereits materiell rechtskräftig beurteilt worden sei. In Bezug auf die erhobenen Rügen liege eine abgeurteilte Sache vor. Es würden auch keine wesentlich veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen, die es rechtfertigen würden, auf die Beurteilung des Baugesuchs zurückzukommen. A.________ erhob gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches mit Urteil vom 23. Januar 2018 die Beschwerde abwies. Zusammenfassend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 3. März 2017 eingetreten sei.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 1. März 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildete die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. März 2017 nicht eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht kam aufgrund einer ausführlichen Begründung zum Schluss, dass der Regierungsrat mit seinem Nichteintretensentscheid kein Recht verletzt habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung überhaupt nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Walchwil, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli