Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_110/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Following Withdrawal of Construction Application; Allocates Costs to Building Company

Geschäftsnummer 1C_110/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose when a relevant entity submitted an objection against a building application submitted for the construction of a multi-family house. The local municipality approved the application but rejected the objection. The objecting party subsequently appealed to the cantonal administrative court, which chose not to hear the appeal and imposed court costs on the objector. This decision was then appealed to the Federal Tribunal, but before the Tribunal could make a ruling, the building application was withdrawn, rendering the appeal moot. Consequently, the Tribunal concluded the case and determined the allocation of costs related to the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Following Withdrawal of Construction Application; Allocates Costs to Building Company: The local municipality approved the application but rejected the objection. The objecting party subsequently appealed to the cantonal administrative court, which chose not to hear the appeal and imposed court costs on the objector. This decision was then appealed to the Federal Tribunal, but before the Tribunal could make a ruling, the building application was withdrawn, rendering the appeal moot. Consequently, the Tribunal concluded the case and determined the allocation of costs related to the proceedings.

Schlagwörter

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Baueinsprache Baukosten Kostenverlegung Widerrufsrecht Verfahrensrügen Verwaltungskosten Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Basis for imposing procedural costs on the party that caused them (the respondent).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing the Federal Tribunal costs on the respondent.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Basis for imposing the administrative court costs on the respondent.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Basis for setting the Federal Tribunal's procedural costs at a reduced fee due to the early withdrawal of the application.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to deny a party indemnity to the municipality because it was acting in its official capacity.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the summary decision on procedural costs after the appeal became moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the summary decision on procedural costs after the appeal became moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_110/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baugesellschaft X.________ ,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

Gemeinde Val Müstair .

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 21. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der Baugesellschaft X.________ am 14. Oktober 2012 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Fraktion Sta. Maria eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Val Müstair bewilligte das Vorhaben am 14. November 2012 und wies gleichzeitig die Einsprache ab.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 21. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 28. Januar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 16. September 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Blick auf die bereits in vergleichbaren Fällen ergangenen bundesgerichtlichen Urteile fest, die bundesgerichtlichen Kosten zu übernehmen, wobei die Voraussetzungen für den Zuspruch von Parteientschädigungen - ebenfalls mit Blick auf diese Urteile - in Bezug auf sämtliche Verfahrensbeteiligten nicht gegeben seien. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien praxisgemäss zwischen der Gemeinde und der Bauherrschaft aufzuteilen.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie nunmehr anwaltlich vertreten ist.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 2012 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 14. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 21. Dezember 2012 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (unabhängig von der von ihr angetönten, durch nichts belegten angeblichen Praxis des Verwaltungsgerichts). Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Val Müstair den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_110/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 14. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Dezember 2012 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Val Müstair zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin Baugesellschaft X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Val Müstair und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp