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1C_11/2026 KI-generiert

Inadmissibility of federal appeal against precautionary driver license revocation due to missed statutory deadlines

Geschäftsnummer 1C_11/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal as inadmissible due to untimeliness, leaving the lower cantonal court's judgment upholding a precautionary driver's license revocation and fitness-to-drive assessment in force, with the appellant bearing the costs. The dispute arose from an administrative road traffic measure ordering an indefinite precautionary license withdrawal and medical assessment, which the motorist challenged through administrative and cantonal judicial channels before filing a late federal appeal. The decisive legal basis concerns the procedural deadlines under Articles 46 and 100 of the Federal Supreme Court Act (BGG), specifically the rule that statutory holiday suspension periods do not apply to precautionary measures such as driver's license withdrawals.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG; Inadmissibility of federal appeal against precautionary driver license revocation due to missed statutory deadlines: Der Beschwerdeführer übergab seine vom 5. Januar 2026 datierte Beschwerde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und der auf dem Briefumschlag angebrachten Barcode-Etikette erst am 7. Januar 2026 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG) und deshalb offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unverzügliche Wiederaushändigung des Führerausweises ist somit gegenstandslos.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Führerausweisentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_11/2026

Urteil vom 9. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand

Vorsorglicher Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 20. November 2025 (VB.2025.00323).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine (erneute) Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Über das weitere administrativmassnahmenrechtliche Vorgehen könne nach Vorliegen des Ergebnisses entschieden werden. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die seinen Rekurs am 24. April 2025 abwies.

2. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 20. November 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 1'620.--.

3. Mit vom 5. Januar 2026 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2025.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Dezember 2025 zugestellt. Die vorliegend massgebliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 6. Dezember 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 5. Januar 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG kommt nicht zur Anwendung, handelt es sich doch beim vorsorglichen Führerausweisentzug und bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (vgl. BGE 150 II 537 E. 2.2-2.5; 147 II 44 E. 1.2) und damit auch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGE 134 III 667 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteile 1C_56/2017 vom 2. Februar 2017 E. 3; 1C_51/2016 vom 5. Februar 2016 E. 3.4), hinsichtlich welcher der Fristenstillstand nicht gilt.

Der Beschwerdeführer übergab seine vom 5. Januar 2026 datierte Beschwerde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und der auf dem Briefumschlag angebrachten Barcode-Etikette erst am 7. Januar 2026 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts. Damit ist die Beschwerde verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG) und deshalb offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unverzügliche Wiederaushändigung des Führerausweises ist somit gegenstandslos.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur