Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_11/2012 KI-generiert

Petitioner Seeks Non-Existent Autopsy Report

Geschäftsnummer 1C_11/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for access to an autopsy report concerning a deceased individual. The requester sought to review the autopsy findings of his late wife, who had passed away in May 2008. However, the hospital informed the requester that no autopsy had been performed as it had been declined by him. The health authority subsequently upheld the hospital's decision, leading the requester to appeal to the administrative court, which also dismissed the appeal, citing the absence of any autopsy report as the basis for not granting access to the requested information. The requester then filed a complaint to the federal tribunal challenging this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Seeks Non-Existent Autopsy Report: The requester sought to review the autopsy findings of his late wife, who had passed away in May 2008. However, the hospital informed the requester that no autopsy had been performed as it had been declined by him. The health authority subsequently upheld the hospital's decision, leading the requester to appeal to the administrative court, which also dismissed the appeal, citing the absence of any autopsy report as the basis for not granting access to the requested information. The requester then filed a complaint to the federal tribunal challenging this decision.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Autopsie Zugang zu Dokumenten Verwaltungsbeschwerde Beweislosigkeit Ehegatte Universitätsspitäler

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dispensed with imposing court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_11/2012

Urteil vom 11. Januar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rechtsdienst, Schmelzbergstrasse 26, 8091 Zürich,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich.

Gegenstand

Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer.

Erwägungen:

1. X.________ ersuchte das Universitätsspital Zürich mit Schreiben vom 30. Juni 2010 um Einsicht in den Obduktionsbefund seiner am 8. Mai 2008 verstorbenen Ehefrau Y.________. Die Direktion des Universitätsspitals teilte X.________ mit Schreiben vom 12. Juli 2010 mit, dass am Universitätsspital keine Obduktion seiner verstorbenen Ehefrau durchgeführt worden sei, da er eine solche abgelehnt habe.

Gegen dieses Schreiben gelangte X.________ am 22. Juli 2010 mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 1. September 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob X.________ am 19. September 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Patientengesetz als Lebenspartner der Verstorbenen zur Einsicht in den Obduktionsbefund berechtigt sei. Die Vorinstanzen hätten indessen glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen Ehefrau weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt worden sei, weshalb kein Obduktionsbericht bestehe und eine Einsicht des Beschwerdeführers gar nicht möglich sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 5. Januar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beanstandet das angefochtene Urteil auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Universitätsspital Zürich, der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli