Environmental Organization v. Building Company (Withdrawal of Building Permit Application Renders Suit Moot)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute in which a party filed an objection against a building permit application submitted by another entity. The local municipality approved the building project and dismissed the objection. The objecting party then appealed to the cantonal administrative court, which ruled that it would not entertain the appeal and imposed court costs on the objector. Subsequently, the objector pursued the matter to the federal court. However, before the federal court could make a ruling, the entity that filed the building application withdrew its request, rendering the appeal against the initial decisions irrelevant and thereby leading to its dismissal. The court then addressed the matter of procedural costs resulting from the withdrawal of the building application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Environmental Organization v. Building Company (Withdrawal of Building Permit Application Renders Suit Moot): The local municipality approved the building project and dismissed the objection. The objecting party then appealed to the cantonal administrative court, which ruled that it would not entertain the appeal and imposed court costs on the objector. Subsequently, the objector pursued the matter to the federal court. However, before the federal court could make a ruling, the entity that filed the building application withdrew its request, rendering the appeal against the initial decisions irrelevant and thereby leading to its dismissal. The court then addressed the matter of procedural costs resulting from the withdrawal of the building application.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal as having become devoid of object (gegenstandslos geworden) due to withdrawal of the building application.
Applied analogously to set the amount of the reduced court fee for the appeal costs.
Applied as the basis for ordering the respondent to bear the procedural costs (costs follow the event).
Cited to justify that the municipality (Gemeinde) is not entitled to party compensation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_109/2013
Urteil vom 10. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra ,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Gemeinde Val Müstair .
Gegenstand
Baueinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
vom 21. Dezember 2012.
Erwägungen:
1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 8. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Val Müstair bewilligte das Vorhaben am 14./19. November 2012. Gleichzeitig wies sie die Einsprache ab.
Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 21. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 28. Januar 2013 ans Bundesgericht.
Gemäss Schreiben vom 31. Juli 2013 hat die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin ihre Baugesuche zurückgezogen.
2.
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Verfahrenskosten seien der Bauherrschaft aufzuerlegen.
2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der (ohnehin nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).
3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. Dezember 2012 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 14./19. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.
Hinsichtlich des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie schon in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 21. Dezember 2012 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.
Auf welche Weise die Gemeinde Val Müstair den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_109/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es wird festgestellt, dass der am 14./19. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 21. Dezember 2012 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Val Müstair zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.
2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Val Müstair und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp