Appeal Against Denial of Criminal Investigation Authorization Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint alleging that certain employees of the KESB Wil-Uzwil and members and staff of the District Court of Wil committed criminal acts in their professional capacity. The Public Prosecutor's Office of Gossau requested permission from the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen to conduct an authorization procedure on January 10, 2020. However, on January 22, 2020, the Appellate Chamber decided not to grant authorization for opening criminal proceedings, citing the lack of comprehensible reasoning in the complaint and absence of any indication of criminal behavior by the accused parties. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was dismissed as the complaint did not meet the required legal standards.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Criminal Investigation Authorization Dismissed for Lack of Substantiation: The Public Prosecutor's Office of Gossau requested permission from the Appellate Chamber of the Canton of St. Gallen to conduct an authorization procedure on January 10, 2020. However, on January 22, 2020, the Appellate Chamber decided not to grant authorization for opening criminal proceedings, citing the lack of comprehensible reasoning in the complaint and absence of any indication of criminal behavior by the accused parties. The individual subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which was dismissed as the complaint did not meet the required legal standards.
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KI-generiertUsed to declare non-admittance because the appeal manifestly failed to meet the formal requirements.
Used to waive charging costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_108/2020
Urteil vom 24. Februar 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Behördenmitglieder und Mitarbeitende
des Kreisgerichts Wil,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2020 (AK.2020.10-AK und AK.2020.11-AK).
Erwägungen:
1. A.________ beschuldigte B.________, Mitarbeiter der KESB Wil-Uzwil, sowie Behördenmitglieder und Mitarbeitende des Kreisgerichts Wil, bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit strafbare Handlungen begangen zu haben. Das Untersuchungsamt Gossau ersuchte daraufhin die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 10. Januar 2020 um Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die Strafanzeige nur schwer verständlich sei und den minimalen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Angezeigten strafbar verhalten haben könnten.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung der Anklagekammer auseinander, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der beanstandete Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt Gossau und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli