Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_108/2013 KI-generiert

Nature Protection Organization v. Municipality (Building Permit and Second Home Quota)

Geschäftsnummer 1C_108/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a building permit application for a new multi-family house was submitted for a specific parcel in Flims. The organization Helvetia Nostra filed an objection against the permit, but the local authority decided not to address the objection. Subsequently, Helvetia Nostra appealed to the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which dismissed the appeal, stating that the organization lacked standing to challenge the decision. Helvetia Nostra then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Administrative Court's decision and the building permit, stating that the permit violated relevant constitutional provisions regarding the regulation of second homes in communities exceeding a 20% threshold of such properties.

Legislator-Regeste

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Art. 75b BV, Art. 197 Ziff. 9 BV, Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV, Art. 75b Abs. 1 BV, Art. 66 BGG, Art. 67 BGG; Nature Protection Organization v. Municipality (Building Permit and Second Home Quota): The organization Helvetia Nostra filed an objection against the permit, but the local authority decided not to address the objection. Subsequently, Helvetia Nostra appealed to the Administrative Court of the Canton of Graubünden, which dismissed the appeal, stating that the organization lacked standing to challenge the decision. Helvetia Nostra then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the Administrative Court's decision and the building permit, stating that the permit violated relevant constitutional provisions regarding the regulation of second homes in communities exceeding a 20% threshold of such properties.

Schlagwörter

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Baueinsprache Legitimation gegen Baubewilligung Natur- und Heimatschutz Legitimation der Gemeinde Zweitwohnungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75b BV

The final order grants the appeal and annuls the prior decisions, effectively ruling that the building permit violated Art. 75b BV.

Art. 66 BGG

The winning party (Beschwerdeführerin) incurred costs in the federal court procedure, leading to the imposition of costs on the losing party.

Art. 67 BGG

The federal court procedure costs (including those from the cantonal court) are imposed on the losing party (Beschwerdegegner) under this procedural rule.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_108/2013

Urteil vom 14. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Flims ,

vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 11. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Baugesuch vom 4. Oktober 2012 beantragte X.________ die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle 795 in Flims Dorf. Innert der Auflagefrist erhob die als Verein konstituierte Helvetia Nostra Einsprache. Mit Entscheid vom 13./14. November 2012 trat die Baubewilligungsbehörde auf die Einsprache nicht ein.

B. Dagegen erhob die Helvetia Nostra am 5. Dezember 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat darauf am 11. Dezember 2012 nicht ein, weil die Helvetia Nostra nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Art. 75b BV und seine Übergangsbestimmungen ( Art. 197 Ziff. 9 BV ) intertemporalrechtlich noch nicht anwendbar seien. Daraus ergebe sich, dass auch in Gemeinden wie Flims, in denen die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten sei, im Jahr 2012 noch Baubewilligungen für Zweitwohnungen nach bisherigem Recht erteilt werden könnten.

C. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Helvetia Nostra am 28. Januar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in dem Sinne zu ändern, dass die dem Projekt des Beschwerdegegners erteilte Baubewilligung aufgehoben werde.

D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verfahren wurde bis zum Vorliegen eines Grundsatzentscheids des Bundesgerichts zur Frage der Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und der Anwendbarkeit von Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV sistiert.

E. Am 22. Mai 2013 fällte das Bundesgericht die ersten Leitentscheide: Es bejahte die Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra ( BGE 139 II 271 ) sowie die direkte Anwendbarkeit von Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV ab dem 11. März 2012 ( BGE 139 II 243 und 263).

F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und dem Beschwerdegegner, der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Alle drei haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes dient. Die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes - zu denen auch die Helvetia Nostra gehört - können daher Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Übergangs- und Ausführungsbestimmungen anfechten ( BGE 139 II 271 E. 11 S. 276 ff.). Das Verwaltungsgericht Graubünden hat somit die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint.

2. Das Verwaltungsgericht ging überdies davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nicht anwendbar seien auf Baubewilligungen, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erstinstanzlich erteilt wurden ( Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV e contrario).

Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 243 (E. 9-11 S. 249 ff.) entschieden, dass Art. 75b Abs. 1 BV seit seinem Inkrafttreten am 11. März 2012 anwendbar ist. Zwar bedarf diese Bestimmung in weiten Teilen der Ausführung durch ein Bundesgesetz. Unmittelbar anwendbar ist sie jedoch insoweit, als sie (in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV ) ein Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in allen Gemeinden anordnet, in denen der 20 %-Zweitwohnungsanteil bereits erreicht oder überschritten ist. Dies hat zur Folge, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 11. März und dem 31. Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erteilt wurden, auf Beschwerde hin aufzuheben sind.

3. Wird ein Nichteintretensentscheid eines kantonalen Gerichts angefochten, kann das Bundesgericht in der Regel nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern muss diese zu materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Auf eine Rückweisung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das Durchlaufen der kantonalen Instanz eine leere zwecklose Formalität wäre (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweisen).

Vorliegend ist unstreitig, dass es sich um eine Baubewilligung für Zweitwohnungsbauten handelt, und dass der 20%-Anteil in der Gemeinde überschritten ist. Damit steht bereits fest, dass die angefochtene Baubewilligung gegen Art. 75b BV verstösst. Die Beschwerdeführerin hat (wenn auch im Eventualantrag) die Aufhebung der Baubewilligungen und damit (sinngemäss) die Abweisung des Baugesuchs beantragt. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde haben sich diesem Antrag nicht widersetzt.

Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden, d.h. die Baubewilligung und den Einspracheentscheid aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin; der private Beschwerdegegner trägt daher die Kosten des bundes- und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 und 67 BGG ). Da die Helvetia Nostra weder vor Bundesgericht noch vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hat sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen, um die Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens neu zu verlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Dezember 2012 sowie die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Gemeinde Flims vom 13./14. November 2012 werden aufgehoben. Das Baugesuch des Beschwerdegegners für Parzelle 795 in Flims Dorf wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren und von Fr. 1'033.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner (X.________) auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens an die Gemeinde Flims zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts