St. Gallen Prosecution Chamber v. Private Claimant on Denial of Criminal Procedure Authorization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a private criminal complaint against several officials, including judges and the head of a public office, alleging abuse of office, attempted fraud, forgery, and attempted extortion. The public prosecutor's office in the relevant canton assessed the complaint and concluded on December 7, 2016, that there was insufficient evidence to warrant the initiation of a criminal investigation, citing a lack of substantial facts and specific suspicions regarding the alleged offenses. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately demonstrate any legal violation or sufficient grounds for reconsideration of the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal dismissed the appeal and denied the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; St. Gallen Prosecution Chamber v. Private Claimant on Denial of Criminal Procedure Authorization: The public prosecutor's office in the relevant canton assessed the complaint and concluded on December 7, 2016, that there was insufficient evidence to warrant the initiation of a criminal investigation, citing a lack of substantial facts and specific suspicions regarding the alleged offenses. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately demonstrate any legal violation or sufficient grounds for reconsideration of the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal dismissed the appeal and denied the request for legal aid.
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KI-generiertThe appeal was decided in simplified procedure due to obvious lack of reasoning.
Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the proceedings.
Used to state that no court costs will be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_107/2017
Urteil vom 21. Februar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Richterinnen am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, p.A. Regula Widrig Sax, Präsidentin, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,
2. Mitarbeitende des Betreibungsamtes Buchs SG, p.A. Daniel Zogg, Leiter des Betreibungsamtes Buchs, Stadtverwaltung, 9471 Buchs,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 22. September 2016 "Strafantrag-Privatklage" gegen die Präsidentin des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland, die Vizepräsidentin der 2. Abteilung des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland sowie gegen den Leiter und Stv. Leiter des Betreibungsamts Buchs wegen "Amtsmissbrauch, versuchter Betrug, Urkundenfälschung im Amt, Verwendung der falschen Urkunde zur Täuschung sowie versuchter Erpressung".
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich aus der Strafanzeige kein genügend substantiierter Sachverhalt entnehmen lasse. Auch ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen kein entsprechender Anfangsverdacht. Die vagen Hinweise des Anzeigers auf ein möglicherweise strafbares Verhalten ohne konkrete Verdachtsmomente vermöge die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu rechtfertigen.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2016. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die Anklagekammer einen hinreichenden Tatverdacht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. ihr Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli