Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_107/2008 KI-generiert

Extradition Appeal Refused Due to Lack of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_107/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the extradition of an individual, who holds Turkish and German citizenship, from Switzerland to Romania to serve a five-year prison sentence for unlawful detention, following a conviction by a Romanian court in 1998. After a request from Interpol on behalf of the Romanian authorities in 2007, the individual was arrested in Switzerland and held in provisional extradition detention. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition in December 2007, but the individual's subsequent appeals against this decision were rejected by the Swiss Federal Criminal Court and later by the Swiss Federal Tribunal, which ultimately deemed the appeal insufficiently substantiated to warrant consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Extradition Appeal Refused Due to Lack of Particular Significance: After a request from Interpol on behalf of the Romanian authorities in 2007, the individual was arrested in Switzerland and held in provisional extradition detention. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition in December 2007, but the individual's subsequent appeals against this decision were rejected by the Swiss Federal Criminal Court and later by the Swiss Federal Tribunal, which ultimately deemed the appeal insufficiently substantiated to warrant consideration.

Schlagwörter

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Auslieferung an Rumänien Auslieferung türkische Staatsangehörige gegenseitige Unterstützung E-Justice Untätigkeitsklage Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision to summarily rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify not imposing costs because the appellant had been granted free legal aid by the lower court.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_107/2008

Urteil vom 10. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Februar 2008 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 18. März 1998 verurteilte das Gericht in Arad (Rumänien) den türkischen und deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen Freiheitsberaubung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichts in Arad vom 14. April 1998 ersuchte Interpol Bukarest die Schweiz am 31. Juli 2007 um Verhaftung von X.________ zwecks Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Am 18. August 2007 wurde X.________ von der Kantonspolizei Aargau festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden erklärt hatte, erliess das Bundesamt am 21. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 19. September 2007 ab. Auf die von X.________ hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht am 4. Oktober 2007 nicht ein (1C_313/2007).

Am 29. August 2007 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz formell um die Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen vom 29. August 2007 zugrunde liegende Straftat.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 28. Februar 2008 ab.

B. Mit undatierter Beschwerde an das Bundesstrafgericht, bei diesem eingegangen am 4. März 2008, beantragt X.________ sinngemäss, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Februar 2008 sei aufzuheben; er sei freizulassen.

Am 4. März 2008 hat das Bundesstrafgericht die Beschwerde dem Bundesgericht zuständigkeitshalber zugesandt. Sie ist beim Bundesgericht am 6. März 2008 eingegangen.

Mit Eingabe vom 5. März 2008 an das Bundesstrafgericht, bei diesem eingegangen am 6. März 2008, hat X.________ eine Beschwerdeergänzung eingereicht.

Auch diese Eingabe hat das Bundesstrafgericht unverzüglich dem Bundesgericht zugesandt. Sie ist am 7. März 2008 beim Bundesgericht eingegangen. X.________ hält darin sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben innert Frist bei der Vorinstanz eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihm das nicht.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

2. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 Abs. 1 BGG gegeben sein soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz hat es bewilligt. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten wird daher verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri