Federal Criminal Court Decision Finality in Extradition with Diplomatic Assurances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for extradition from Switzerland to Turkey concerning an individual charged with a homicide offense. The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition, conditional upon the Turkish authorities providing a formal guarantee allowing Swiss representatives to visit the individual after extradition without monitoring. Following a complaint against this decision, a federal court ruled that the Turkish government's assurances were acceptable but required them to submit proof of compliance within a strict timeframe. The individual subsequently filed a public law complaint to challenge the court's ruling, arguing that the case was of significant importance, but the higher court ultimately deemed the complaint inadmissible based on specific legal provisions related to international judicial cooperation in criminal matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 80p Abs. 3 IRSG, Art. 80p Abs. 4 Satz, Art. 64 BGG, Art. 80p Abs. 4 IRSG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Criminal Court Decision Finality in Extradition with Diplomatic Assurances: The Swiss Federal Office of Justice initially approved the extradition, conditional upon the Turkish authorities providing a formal guarantee allowing Swiss representatives to visit the individual after extradition without monitoring. Following a complaint against this decision, a federal court ruled that the Turkish government's assurances were acceptable but required them to submit proof of compliance within a strict timeframe. The individual subsequently filed a public law complaint to challenge the court's ruling, arguing that the case was of significant importance, but the higher court ultimately deemed the complaint inadmissible based on specific legal provisions related to international judicial cooperation in criminal matters.
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KI-generiertUsed to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously futile.
Used to waive court fees because the appellant is presumed to be indigent.
Used to declare the appeal inadmissible because the decision of the Federal Criminal Court in this context is final according to the special provision regarding international legal assistance.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_107/2007 /fun
Urteil vom 21. Mai 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Auslieferung an die Türkei,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2007.
Sachverhalt:
A. Am 29. August 2006 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an die Türkei zur Verfolgung eines Tötungsdelikts.
Mit Urteil vom 23. Januar 2007 wies das Bundesgericht die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts ab ( BGE 133 IV 76 ). Es ergänzte den Entscheid des Bundesamtes wie folgt:
- Der Vollzug der Auslieferung wird von der zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde folgende förmliche Garantieerklärung abgibt:
Der schweizerischen Botschaft in Ankara wird das Recht zugesichert, Vertreter zu bezeichnen, die den Verfolgten nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen können. Ebenso dürfen diese Vertreter sich jederzeit über den Verfahrensstand erkundigen sowie an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Der Verfolgte hat jederzeit das Recht, sich an diese Vertreter zu wenden."
Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das Bundesamt für Justiz fest, dass die von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte zusätzliche Zusicherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht verlangten Garantie übereinstimme.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 2. Mai 2007 teilweise gut. Es verfügte, das Bundesamt habe dem ersuchenden Staat nach Erhalt des bundesstrafgerichtlichen Entscheids umgehend eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Garantieerklärung gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Januar 2007 von der zuständigen Behörde abgegeben wurde. Im Übrigen wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B. X.________ führt mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, diese sei im Sinne von Art. 84 BGG zuzulassen und das Urteil des Bundesstrafgerichts aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Bestimmung. Er macht geltend, es gehe um eine Auslieferung und es liege ein besonders bedeutender Fall vor. Wie es sich mit Letzterem verhält, kann aus den folgenden Erwägungen offen bleiben.
Gemäss Art. 80p des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) - der auch im Bereich der Auslieferung anwendbar ist ( BGE 123 II 511 E. 4a S. 515) - kann unter anderem die Rechtsmittelinstanz die Gewährung der Rechtshilfe an Auflagen knüpfen (Abs. 1). Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3). Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig (Abs. 4).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt in Anwendung von Art. 80p Abs. 3 IRSG geprüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates ausreicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ist damit nach der ausdrücklichen Sonderbestimmung von Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG unzulässig (vgl. Heinz Aemisegger, Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Die Reorganisation der Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen in der Praxis, St. Gallen 2006, S. 185; Rudolf Wyss, Strafrechtshilfe - wie weiter?, in: Aus der Werkstatt des Rechts, Festschrift für Heinrich Koller, Basel 2006, S. 298). Diese Bestimmung - die der Beschwerdeführer übergeht, obwohl das Bundesstrafgericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen hat - ist am gleichen Tag erlassen worden wie das Bundesgerichtsgesetz und gleichzeitig mit diesem, am 1. Januar 2007, in Kraft gesetzt worden. Sie geht als Sonderbestimmung Art. 84 BGG vor und ist somit auch dann anwendbar, wenn es um eine Auslieferung geht und ein besonders bedeutender Fall vorliegen sollte.
Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ( Art. 64 BGG ). Die Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 80p Abs. 4 IRSG war für seinen Anwalt ohne weiteres erkennbar, zumal das Bundesstrafgericht - wie gesagt - in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Bestimmung hingewiesen hat. Die Beschwerde war daher aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden. Da von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: