Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_105/2017 KI-generiert

Complainant v. Judicial, Administrative, and Insurance Officials

Geschäftsnummer 1C_105/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals filed a private criminal complaint against various judicial and administrative officials in connection with alleged misconduct, including abuse of power and attempted fraud. Following these complaints, the relevant prosecuting authority in St. Gallen declined to authorize a criminal investigation, citing a lack of substantial evidence and clarity in the allegations. The individuals subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately demonstrate any legal errors in the earlier ruling, leading to the dismissal of their complaint and request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Judicial, Administrative, and Insurance Officials: Following these complaints, the relevant prosecuting authority in St. Gallen declined to authorize a criminal investigation, citing a lack of substantial evidence and clarity in the allegations. The individuals subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which found that the appeal did not adequately demonstrate any legal errors in the earlier ruling, leading to the dismissal of their complaint and request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens Prozessrecht Prozessleitung Anklage versuchter Betrug verfassungsmässige Anforderung strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied due to the hopelessness of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_105/2017

Urteil vom 21. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A. A.________ und B. A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Marie-Theres Rüegg Haltinner,

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,

2. Richterinnen/Richter am Kreisgericht

Werdenberg-Sarganserland,

p.A. Regula Widrig Sax, Präsidentin, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,

3. Christian Leu, Leiter der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,

4. Urs Greuter, Leiter RAV Sargans, Langgrabenstrasse 24, 7320 Sargans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2016 der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. A.A.________ und B.A.________ erhoben am 10. Oktober 2016 "Strafantrag-Privatklage" gegen Gerichtspersonen des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland bzw. des Versicherungsgerichts St. Gallen wegen "Amtsmissbrauch, Anstiftung zu Ehrverletzung, versuchter Betrug, Gehilfenschaft zur Nötigung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie Anstiftung zur Erpressung". Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 erstatteten sie sodann "Strafantrag-Privatklage" gegen den Leiter der kantonalen Arbeitslosenkasse sowie den Leiter des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Sargans wegen "Verletzung der Garantenpflicht, Urkundenfälschung im Amt, gewerbsmässige Erpressung, versuchte Nötigung, Ehrverletzung durch Weiterverbreitung von unwahren Tatsachen sowie wegen Gebrauch falscher Urkunden".

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 7. Dezember 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Anzeiger erneut die minimalen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise erfüllen würden. Die Vorwürfe seien mehrheitlich unverständlich sowie gänzlich unsubstantiiert und unbelegt. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Angezeigten in irgendeiner Weise strafbar verhalten hätten.

2. A.A.________ und B.A.________ führen mit Eingabe vom 18. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2016. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführer vermögen mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. ihr Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli