Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_105/2013 KI-generiert

Building Permit Appeal Dismissed as Moot After Withdrawal

Geschäftsnummer 1C_105/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an organization filed an objection against a construction application submitted by an individual, which was subsequently approved by a municipality. As a result, the organization challenged the municipal decision in the regional administrative court, but the court did not consider the appeal and imposed costs on the organization. The organization then escalated the matter to the Federal Court. However, before the Federal Court could reach a decision, the individual withdrew the construction application. Consequently, the Federal Court deemed the case moot and addressed the associated costs, assigning them based on the principle of who caused them. The matter was sent back to the municipality to resolve the financial implications of the now-concluded construction and objection processes.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Building Permit Appeal Dismissed as Moot After Withdrawal: As a result, the organization challenged the municipal decision in the regional administrative court, but the court did not consider the appeal and imposed costs on the organization. The organization then escalated the matter to the Federal Court. However, before the Federal Court could reach a decision, the individual withdrew the construction application. Consequently, the Federal Court deemed the case moot and addressed the associated costs, assigning them based on the principle of who caused them. The matter was sent back to the municipality to resolve the financial implications of the now-concluded construction and objection processes.

Schlagwörter

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Baueinsprache Baubewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verwaltungsgebühr Plangenehmigung Überprüfung einer früheren Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was declared as having become devoid of purpose (gegenstandslos) due to withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to determine the reduced amount of the Federal Tribunal's court cost of Fr. 300.-- due to the early withdrawal of the application.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Rule applied for imposing court costs on the party that caused them (the respondent in this case).

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited when denying a party compensation (Parteientschädigung) because the involved municipality was acting in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_105/2013

Urteil vom 5. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Brülisauer,

Gemeinde Flims , 7017 Flims Dorf, vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer,

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 4. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Mit Entscheid vom 13./14. November 2012 bewilligte die Gemeinde Flims das Vorhaben und trat auf die Einsprache nicht ein. Die Kosten des Einspracheverfahrens, bestimmt auf Fr. 300.--, gingen zu Lasten der Einsprecherin, während die Gemeinde der Bauherrschaft Bewilligungsgebühren von Fr. 9'125.-- auferlegte.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte diese mit Beschwerde vom 28. Januar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 15. August 2013 hat die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin ersucht, es sei davon abzusehen, Verfahrenskosten zu erheben und Parteientschädigungen zuzusprechen.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin, auch wenn anwaltlich vertreten, keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. Dezember 2012 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 13./14. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Verfahren sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 11. Dezember 2012 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Flims den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_105/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 13./14. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. Dezember 2012 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Flims zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp