Federal Court Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Building Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous decision by the Zurich Administrative Court related to a building permit. After being requested to pay a court fee of 3,000 Swiss francs, the appellant failed to make the payment by the deadline and subsequently did not comply even after being given an extended deadline. As a result, the court decided not to consider the appeal due to the lack of payment required for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Court Dismissal for Non-Payment of Cost Advance in Building Permit Appeal: After being requested to pay a court fee of 3,000 Swiss francs, the appellant failed to make the payment by the deadline and subsequently did not comply even after being given an extended deadline. As a result, the court decided not to consider the appeal due to the lack of payment required for the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded with under the simplified procedure due to non-payment of the cost deposit.
Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal following the expiry of the final deadline for the cost deposit payment.
The respondent was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_104/2011
Urteil vom 29. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach,
8704 Herrliberg, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Franz Kessler Coendet.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Januar 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:
1. X.________ reichte am 1. März 2011 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2011 ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. März 2011 aufgefordert, spätestens am 18. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit neuer Verfügung vom 25. März 2011 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. April 2011 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer trägt entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat eine solche in der Regel nicht zusteht ( Art. 68 Abs. 3 BGG ) und ihm bisher noch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Herrliberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli