Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_103/2020 KI-generiert

Owner Appeal of Substitute Performance for Sewage Connection Denied

Geschäftsnummer 1C_103/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was ordered by the Thurgau Canton Environmental Office to connect their property in Brüschwil to the public mixed water sewage system by a specified deadline, following the submission of a connection project at least six months prior. Failure to comply resulted in a threatened replacement execution, with the Environmental Office deciding in September 2019 to commission the project on A.________'s behalf, anticipating costs around CHF 2,000. A.________ contested this decision and the denial of legal aid at the Thurgau Administrative Court, which dismissed the appeal in December 2019. Subsequently, A.________ filed a legal complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Owner Appeal of Substitute Performance for Sewage Connection Denied: Failure to comply resulted in a threatened replacement execution, with the Environmental Office deciding in September 2019 to commission the project on A.________'s behalf, anticipating costs around CHF 2,000. A.________ contested this decision and the denial of legal aid at the Thurgau Administrative Court, which dismissed the appeal in December 2019. Subsequently, A.________ filed a legal complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Wasserbedarf Abwasseranschlussgebühren Zulassung der Zwangsvollstreckung Aufführungsrecht Verwaltungskonformität gewerbliches und industrielles Abwasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed for failure to meet formal requirements (inadmissibility of appeal) under this provision, as stated in Erwägung 4.

Art. 64 BGG

The motion for legal aid was denied based on this article because the procedure was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_103/2020

Urteil vom 24. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,

Verwaltungsgebäude Promenade,

Martinistrasse 6, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Ersatzvornahme (Projekt für den Anschluss einer

Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 4. Dezember 2019 (VG.2019.173/E).

Erwägungen:

1. Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 11. Februar 2019, seine Liegenschaft in Brüschwil innert Jahresfrist an die öffentliche Mischwasserkanalisation anzuschliessen und mindestens sechs Monate vorher ein Anschlussprojekt einzureichen. A.________ wurde die Ersatzvornahme angedroht.

2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 und 26. August 2019 wies das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau A.________ darauf hin, dass bis zum 12. September 2019 das Anschlussprojekt beim Amt für Umwelt vorliegen müsse. Am 30. September 2019 entschied das Amt für Umwelt, dass das nicht eingereichte Anschlussprojekt am 23. Oktober 2019 ersatzvornahmeweise in Auftrag gegeben werde. Es sei mit geschätzten Kosten von Fr. 2'000.-- zu rechnen. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 sowohl die Anfechtung des Vollstreckungsentscheids sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Postaufgabe 19. Februar 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Verwaltungsgericht legte dar, weshalb es die Anfechtung des Vollstreckungsentscheids und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts abwies. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli