Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_102/2013 KI-generiert

Environmental Association Appeal Against Building Permit; Moot Appeal; Cost Allocation

Geschäftsnummer 1C_102/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an organization against a municipal building permit granted for a construction project. The organization contested the approval, but the municipality did not consider the appeal. The administrative court upheld this decision, and the organization subsequently challenged it in a higher court. However, the builder later withdrew their application for the permit, rendering the appeal moot. Consequently, the court decided that the proceedings were no longer relevant, determined cost responsibilities, and instructed the municipality to address any remaining cost issues related to the now-closed administrative process.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Environmental Association Appeal Against Building Permit; Moot Appeal; Cost Allocation: The organization contested the approval, but the municipality did not consider the appeal. The administrative court upheld this decision, and the organization subsequently challenged it in a higher court. However, the builder later withdrew their application for the permit, rendering the appeal moot. Consequently, the court decided that the proceedings were no longer relevant, determined cost responsibilities, and instructed the municipality to address any remaining cost issues related to the now-closed administrative process.

Schlagwörter

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Baueinsprache Legitimation gegen Baubewilligung Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation umweltrechtliche Bedenken Kostenverlegung nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as having become devoid of purpose due to withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to determine that court costs are to be imposed on the party that caused them, which in this case is decreed against the respondent.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied to set the federal court fee for the now moot proceedings at a reduced amount.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to confirm that the municipality acting in its official capacity is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_102/2013

Urteil vom 2. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Tschiertschen-Praden , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 11. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 12. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Tschiertschen-Praden erteilte am 9. November 2012 die nachgesuchte Bewilligung und trat auf die Einsprache nicht ein.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin.

Gemäss Schreiben vom 9. Juli 2013 verzichtet die Bauherrschaft auf die erteilte Bewilligung.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dasselbe beantragt die Gemeinde, wobei sie ergänzend ausführt, dass auch allfällige Entschädigungsleistungen durch die Bauherrschaft zu tragen seien. Der Beschwerdegegner selber hat sich zum Kostenpunkt nicht geäussert.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht dem - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. Dezember 2012 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 9. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie schon in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem der Beschwerdegegner sein Gesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihm die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 11. Dezember 2012 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_102/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 9. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. Dezember 2012 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Tschiertschen-Praden zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Dem Beschwerdegegner X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Tschiertschen-Praden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp