Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_101/2018 KI-generiert

Challenge to Federal Popular Vote on Abolishing Radio and Television Fees

Geschäftsnummer 1C_101/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint concerning a national referendum scheduled for March 4, 2018, regarding a public initiative aimed at abolishing radio and television fees. The complainant alleged that the government had denied them the right to a fair hearing by not responding to a set of questions posed prior to the vote. However, the court noted that the individual did not properly follow the required procedural steps for filing such a complaint, including missing deadlines for raising concerns about the validity of the initiative and failing to substantiate claims about the government's obligations. As a result, the court did not proceed with the complaint, citing the lack of jurisdiction and proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR, Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG, Art. 77 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Challenge to Federal Popular Vote on Abolishing Radio and Television Fees: The complainant alleged that the government had denied them the right to a fair hearing by not responding to a set of questions posed prior to the vote. However, the court noted that the individual did not properly follow the required procedural steps for filing such a complaint, including missing deadlines for raising concerns about the validity of the initiative and failing to substantiate claims about the government's obligations. As a result, the court did not proceed with the complaint, citing the lack of jurisdiction and proper justification.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Volksabstimmung Volksinitiative Anfechtbare Handlungen Stimmrecht Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_101/2018

Urteil vom 28. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Martin Künzler,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend die Volksinitiative Ja zur Abschaffung der Radio und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren).

In Erwägung,

dass Martin Künzler mit Eingabe vom 27. Februar 2018 Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 4. März 2018 betreffend die Volksinitiative "Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren) " erhoben und dabei der Bundeskanzlei Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen hat;

dass der Beschwerdeführer, soweit überhaupt verständlich, inhaltliche Mängel der Volksinitiative geltend macht;

dass die Bundesversammlung die Gültigkeit der Initiative beschlossen hat und Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 4 BV nicht angefochten werden können;

dass ausserdem wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zuerst Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (vgl. Art. 77 BPR );

dass in der Folge der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann ( Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG );

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat - und dies auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BGG beachtet worden wäre;

dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Bundeskanzlei habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, da sie auf seinen zweiten, ihr am 25. Januar 2018 gemailten Fragenkatalog zur Volksinitiative noch nicht geantwortet habe;

dass in diesem Punkt mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Bundeskanzlei insoweit überhaupt zuständig und verpflichtet sein sollte, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, welche allenfalls der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. etwa Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR );

dass zusammenfassend auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli