Claimant v. Health and Welfare Directorate (Police Action Compensation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for compensation and assistance under the victim assistance law after allegedly suffering severe injuries during incidents involving police intervention in April and October 2014. The relevant authorities dismissed these applications, arguing that the individual failed to provide sufficient evidence or details regarding the nature of the alleged criminal actions, and noted that the investigation into the latter incident had been closed. The individual challenged this dismissal, but the administrative court also refused to hear the case, stating that the applicant did not sufficiently address the points raised by the authorities. The individual subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal for further review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Health and Welfare Directorate (Police Action Compensation): The relevant authorities dismissed these applications, arguing that the individual failed to provide sufficient evidence or details regarding the nature of the alleged criminal actions, and noted that the investigation into the latter incident had been closed. The individual challenged this dismissal, but the administrative court also refused to hear the case, stating that the applicant did not sufficiently address the points raised by the authorities. The individual subsequently brought the matter before the Swiss Federal Tribunal for further review.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.
The lack of proper substantiation, as required by this article, resulted in the non-entry into the merits of the appeal.
No court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_101/2017
Urteil vom 15. März 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die Gesundheits-und
Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern.
Gegenstand
Opferhilfe; Entschädigung und Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2017
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
Erwägungen:
1. A.________ stellte bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Gesuche um Genugtuung, Entschädigung bzw. Vorschuss auf Entschädigung sowie Kostenbeiträge für langfristige Hilfe Dritter nach dem Opferhilfegesetz, weil er angeblich bei Vorfällen vom 22. April und 28. Oktober 2014 durch Einsatzkräfte der Kantonspolizei Bern schwer verletzt worden sei. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Gesuche ab, soweit sie darauf eintrat. A.________ erhob dagegen am 31. August 2016 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Januar 2017 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion auf das Gesuch hinsichtlich des Vorfalls vom 22. April 2014 nicht eingetreten sei, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan habe, welcher Art die angeblichen strafbaren Handlungen gewesen sein sollten. Bezüglich der Vorfälle vom 28. Oktober 2014 habe die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ausgeführt, dass das entsprechende Strafverfahren eingestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel vorgebracht habe, sei auch im opferhilferechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden seien. Mit diesen Ausführungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. Februar 2017 Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2017. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer schildert die Vorfälle vom 22. April und 28. Oktober 2014 ausführlich aus seiner Sicht. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, setzt er sich indessen nicht rechtsgenüglich auseinander. So vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, er hätte sich mit den Ausführungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion in keiner Weise auseinandergesetzt, rechtswidrig sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli