Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_101/2013 KI-generiert

Association v. Municipality Re: Building Permit Withdrawal and Costs Allocation

Geschäftsnummer 1C_101/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an objection raised by an environmental organization against a building permit requested by an individual. The local municipality approved the building permit and chose not to consider the objection. The organization then filed a complaint with the cantonal administrative court, which ultimately dismissed the complaint and imposed court costs on the organization. Subsequently, the applicant for the building permit withdrew their application, rendering the objections and subsequent legal proceedings moot. As a result, the higher court ruled that the complaint was no longer relevant and addressed the issue of cost allocation following this withdrawal, concluding that the withdrawing party would be responsible for specific court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Association v. Municipality Re: Building Permit Withdrawal and Costs Allocation: The local municipality approved the building permit and chose not to consider the objection. The organization then filed a complaint with the cantonal administrative court, which ultimately dismissed the complaint and imposed court costs on the organization. Subsequently, the applicant for the building permit withdrew their application, rendering the objections and subsequent legal proceedings moot. As a result, the higher court ruled that the complaint was no longer relevant and addressed the issue of cost allocation following this withdrawal, concluding that the withdrawing party would be responsible for specific court costs.

Schlagwörter

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Baueinsprache kommunale Baubewilligung Gesuch an eine Behörde Kostenverlegung Legitimation gegen Baubewilligung Verein Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to formally dispose of the appeal as having become moot due to withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to determine the amount of the reduced court fee for the federal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited as the basis for ordering the losing party (the respondent) to bear the procedural costs.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to justify withholding party compensation from the municipality because it was acting in its official capacity.

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG

Cited concerning the instruction to decide on procedural costs summarily when the appeal is withdrawn.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_101/2013

Urteil vom 2. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Tschiertschen-Praden , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 11. Dezember 2012.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 12. Oktober 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Tschiertschen-Praden erteilte am 9. November 2012 die nachgesuchte Bewilligung und trat auf die Einsprache nicht ein.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin.

Gemäss Schreiben vom 9. Juli 2013 verzichtet die Bauherrschaft auf die erteilte Bewilligung.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dasselbe beantragt die Gemeinde, wobei sie ergänzend ausführt, dass auch allfällige Entschädigungsleistungen durch die Bauherrschaft zu tragen seien. Der Beschwerdegegner selber hat sich zum Kostenpunkt nicht geäussert.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht dem - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. Dezember 2012 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 9. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie schon in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem der Beschwerdegegner sein Gesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihm die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 11. Dezember 2012 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_101/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 9. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11. Dezember 2012 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Tschiertschen-Praden zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Dem Beschwerdegegner X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Tschiertschen-Praden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp