Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_101/2012 KI-generiert

Prosecution Denial Upheld for District Judge Accused of Abuse of Office and Financial Offenses

Geschäftsnummer 1C_101/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a judge for alleged abuse of office and other crimes related to a rental court proceeding. The complainant accused the judge of omitting important information during a hearing and of instigating a party to resubmit a claim to cause financial harm. Following the filing of the complaint, the prosecution sought permission from a higher court to pursue criminal charges. However, that court ultimately denied the request, finding no indication of criminal behavior by the judge. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which then considered whether to accept the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecution Denial Upheld for District Judge Accused of Abuse of Office and Financial Offenses: The complainant accused the judge of omitting important information during a hearing and of instigating a party to resubmit a claim to cause financial harm. Following the filing of the complaint, the prosecution sought permission from a higher court to pursue criminal charges. However, that court ultimately denied the request, finding no indication of criminal behavior by the judge. The complainant subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which then considered whether to accept the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Ermächtigung zur Strafverfolgung Urkundenfälschungsverfahren Strafanzeige Unterdrückung von Urkunden fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_101/2012

Urteil vom 16. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bruno Hediger, Bezirksrichter, c/o Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete mit Schreiben vom 8. August 2011 Strafanzeige gegen Bruno Hediger sowie gegen weitere Personen wegen Amtsmissbrauchs, Vermögens- und Urkundendelikte. Dabei machte X.________ u.a. geltend, dass Bruno Hediger als Mietgerichtspräsident im Rahmen einer Mietgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2005 wichtige Fakten (Gegenforderungen betreffend Mieterschaden) weggelassen bzw. entsprechende Hinweise darauf aus den Akten entfernt habe. Weiter habe er das Ehepaar Y.________ angestiftet, ihre Forderung fünf Jahre später ein weiteres Mal einzureichen, um ihm einen finanziellen Schaden zuzufügen. Anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2010 habe der Angezeigte den Einwand, dass über diese Forderung schon vor fünf Jahren entschieden worden sei, in willkürlicher Art und Weise unterdrückt.

2. Da es sich bei Bruno Hediger um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafanzeige an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. das Nichteintreten auf die Anzeige zu entscheiden. Mit Beschluss vom 5. Januar 2012 verweigerte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bruno Hediger. Die Strafkammer kam zum Schluss, dass in keinerlei Hinsicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Bezirksrichters auszugehen sei.

3. X.________ führt mit Eingaben vom 6. und 7. Februar 2012 (Postaufgabe 10. Februar 2012) Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Streitgegenstand ist vorliegend die verweigerte Ermächtigung zur Strafverfolgung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss eine Befangenheit der Strafkammer geltend machen will, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, da nicht dargelegt wird, inwiefern ein Befangenheitsgrund im Sinne des Gesetzes bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen sollte. Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses setzt sich der Beschwerdeführer mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nur mangelhaft mit der Begründung der Strafkammer auseinander. So führte die Strafkammer beispielsweise aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2010 gegen die geltend gemachte Fälschung spreche. Inwiefern dieser Schluss verfassungswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

6. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli