Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_10/2017 KI-generiert

Swiss Supreme Court Refuses Extradition Appeal to Romania

Geschäftsnummer 1C_10/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Romanian Ministry of Justice requested the extradition of an individual to serve a three-year prison sentence for offenses including driving without a license, theft, and violations of weapon laws. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on November 17, 2016, which was subsequently challenged by the individual before the Swiss Federal Criminal Court. This challenge was dismissed on December 28, 2016, leading the individual to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming potential inhumane treatment in Romanian prisons. However, the Tribunal found no reason to treat the case as particularly significant and decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG; Swiss Supreme Court Refuses Extradition Appeal to Romania: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on November 17, 2016, which was subsequently challenged by the individual before the Swiss Federal Criminal Court. This challenge was dismissed on December 28, 2016, leading the individual to file a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, claiming potential inhumane treatment in Romanian prisons. However, the Tribunal found no reason to treat the case as particularly significant and decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Auslieferung an Rumänien Auslieferung internationale Menschenrechtsnormen Gesetzlicher Schutz Widerhandlung gegen das Waffengesetz Europäischer Haftbefehl Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Impliedly applied because the decision rules on non-admission (Nicht-Eintreten) based on the lack of a particularly important case (Art. 84 BGG), which is covered by Art. 109 BGG for decisions by a panel of three judges.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_10/2017

Urteil vom 17. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz,

Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Dezember 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 26. Oktober 2016 ersuchte das rumänische Justizministerium um die Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Fahrens ohne Berechtigung, Diebstahls und Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Am 17. November 2016 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 28. Dezember 2016 ab.

B. Mit undatiertem, am 6. Januar 2017 der schweizerischen Post übergebenen Schreiben an das BJ erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts mit dem sinngemässen Antrag, diesen aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.

Am 10. Januar 2017 leitete das BJ das Schreiben von A.________ zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 48 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (...) übergeben werden (Abs. 1). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz (...) eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Abs. 3).

Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 30. Dezember 2016 in Empfang. Er hat die Beschwerde innerhalb von 10 Tagen der Vorinstanz eingereicht und die Frist nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG somit gewahrt. Die Beschwerde ist rechtzeitig.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, im rumänischen Strafvollzug drohe ihm eine unmenschliche Behandlung.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen die Verhältnisse im rumänischen Strafvollzug einer Auslieferung bzw. Überstellung zur weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht entgegen und gewährt die Schweiz Auslieferungen an Rumänien praxisgemäss ohne besondere Auflagen in Bezug auf die Haftbedingungen (Urteile 1C_441/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.2; 1C_268/2016 vom 6. Juli 2016 E. 2.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen.

Dass der Angelegenheit sonst wie eine aussergewöhnliche Trageweite zukommen könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

3. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 3 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri