Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_1/2014 KI-generiert

Swiss Court Upholds Refusal to Hear Appeal on Russian Document Transfer Request

Geschäftsnummer 1C_1/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an international legal assistance request from the Russian authorities to Switzerland concerning ongoing criminal investigations related to allegations of misconduct by various individuals. The Swiss prosecutor's office ordered the release of bank documents to the Russian authorities. In response, a company contested this decision through an appeal, which was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. The company subsequently filed a complaint seeking to overturn this decision, arguing that it merited further examination by the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal ultimately determined that the case did not meet the criteria for being deemed particularly significant, thus ruling the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Swiss Court Upholds Refusal to Hear Appeal on Russian Document Transfer Request: The Swiss prosecutor's office ordered the release of bank documents to the Russian authorities. In response, a company contested this decision through an appeal, which was dismissed by the Swiss Federal Criminal Court. The company subsequently filed a complaint seeking to overturn this decision, arguing that it merited further examination by the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal ultimately determined that the case did not meet the criteria for being deemed particularly significant, thus ruling the complaint inadmissible.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Bankunterlagen prozessleitende Verfügungen schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland ausländische Gesellschaft Auskunftsverlangen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to this provision for its summary decision to rule by referring to the contested decision since the case was not deemed particularly important.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant is ordered to pay the costs of the proceedings because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_1/2014

Urteil vom 7. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________ SA,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Petra Camathias und Dr. iur. Nicolas Rouiller, MCE Rechtsanwälte,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich .

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 19. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Die russischen Behörden führen Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung.

Die russische Generalstastanwaltschaft ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 13. August 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von der X.________ SA dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Dezember 2013 ab.

B. Die X.________ SA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Grund besteht, und überzeugen. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren/Einziehung), dem Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) und dem Bundesamt für Justiz (Fachbereich Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri