Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_99/2014 KI-generiert

Corporation's Appeal for Free Legal Aid Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_99/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a criminal complaint against two individuals for fraud, which was initially processed by the relevant authorities. However, the public prosecutor decided not to proceed with the case. The company then appealed this decision and requested legal aid. The court subsequently denied the request for legal aid, stating that as a legal entity, the company was generally not entitled to such support unless specific conditions were met, which were not proven in this case. The company contested this refusal through an appeal to a higher court, which ultimately found the appeal without merit and declined to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Corporation's Appeal for Free Legal Aid Dismissed by Federal Supreme Court: However, the public prosecutor decided not to proceed with the case. The company then appealed this decision and requested legal aid. The court subsequently denied the request for legal aid, stating that as a legal entity, the company was generally not entitled to such support unless specific conditions were met, which were not proven in this case. The company contested this refusal through an appeal to a higher court, which ultimately found the appeal without merit and declined to consider it further.

Schlagwörter

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Strafverfahren: unentgeltliche Rechtspflege Einreichung einer Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege juristische Person Betrug Anklage Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure provided for in this article due to formal deficiencies.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected as the appeal was deemed obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_99/2014

Urteil vom 12. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Plc. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt .

Gegenstand

Strafverfahren: unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2014.

Erwägungen:

1. Die X.________ Plc. reichte beim Bundesamt für Justiz eine Strafklage gegen Y.________ und Z.________ wegen Betrugs ein. Das Bundesamt überwies die Strafklage zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft St. Gallen, welche am 21. Januar 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Am 7. Februar 2014 erhob die X.________ Plc. bei der Staatsanwaltschaft per E-Mail Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ebenfalls am 7. Februar 2014 übergab die X.________ Plc. ihre Beschwerde der ungarischen Post. Die Staatsanwaltschaft überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

2. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 11. Februar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Gesuchstellerin als juristische Personen keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege könne ausnahmsweise bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Eine Ausnahme liege nicht vor, zumal nicht dargetan werde, dass die wirtschaftlich Beteiligten mittellos wären. Ausserdem erweise sich die Beschwerde als aussichtslos. Eine Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO müsse innert zehn Tagen schriftlich eingereicht werden. Eine Eingabe per E-Mail genüge dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht und die zusätzlich Übergabe der Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist an die ungarische Post sei mit Blick auf Art. 91 Abs. 2 StPO verspätet erfolgt.

3. Die X.________ Plc. führt mit Eingabe vom 6. März 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Nach Auffassung der Anklagekammer kann für eine juristische Person nur ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, nämlich dann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Die Anklagekammer verneinte einen Anspruch u.a. mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass die wirtschaftlich Beteiligten mittellos wären. Aus der Beschwerde ergibt sich nun nicht, inwiefern diese Ausführungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass vor Bundesgericht per E-Mai eingereichte Rechtsschriften nur unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 BGG gültig sind.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli