Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_99/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Provisional Sentence Commencement Against Security Detention Extension Under Expired Law

Geschäftsnummer 1B_99/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been in custody since January 29, 2008, following a conviction for multiple offenses related to drug trafficking and money laundering, resulting in a 14-year prison sentence. The individual sought to contest the extension of their pre-trial detention and to enter a proposal for early enforcement of the sentence. The prosecution argued for the continuation of pre-trial detention due to a perceived flight risk, especially since the individual had appealed the conviction. The court agreed to extend the detention and denied early execution of the sentence, leading to the individual filing a complaint challenging these decisions, arguing that they were wrongly assessed and should have been formally ruled upon rather than dismissed as obsolete. The appeal raised questions about applying the correct legal framework in the decision-making process and whether adequate consideration was given to the claims regarding flight risk.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 448 StPO, Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 448 Abs. 1 StPO, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Ruling on Provisional Sentence Commencement Against Security Detention Extension Under Expired Law: The individual sought to contest the extension of their pre-trial detention and to enter a proposal for early enforcement of the sentence. The prosecution argued for the continuation of pre-trial detention due to a perceived flight risk, especially since the individual had appealed the conviction. The court agreed to extend the detention and denied early execution of the sentence, leading to the individual filing a complaint challenging these decisions, arguing that they were wrongly assessed and should have been formally ruled upon rather than dismissed as obsolete. The appeal raised questions about applying the correct legal framework in the decision-making process and whether adequate consideration was given to the claims regarding flight risk.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Strafurteil abgelaufene Aufenthaltsbewilligung hängiges Verfahren provisorische Bewilligung Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive (Order 3) as the reason for not levying court costs in this case.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive (Order 4) as the basis for ordering the Canton to pay legal costs (party compensation) to the appellant.

Art. 236 StPO

Cited in the reasoning (E. 2.3) as the relevant federal provision governing the granting of early commencement of sentence, which the lower court allegedly violated, leading to the annulment and remand.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

SN.2022.16 (2022-12-01)
Court upholds secure custody for accused due to flight risk and recidivism concerns.
«…N. 5). Nach der Praxis (Weiterführung der Urteile des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011 E. 3.5, und 1B_99/2011 vom 28. März 2011 E. 2.3) sind dafür die gesamten Umstände des Einzelfalls wie familiäre, berufliche und so…»
BB.2017.125 (2018-04-04)
Attorney Compensation Appeal.
«…. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 1.1; 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.2; 1B_99/2011, 1B_100/2011 vom 28. März 2011 E. 1.4; je m.w.H.). Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der…»
BH.2018.1 (2018-01-31)
Appeal Dismissed: Standing and Meritless Costs Claim Regarding Pre-Trial Detention
«…. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 1.1; 1B_568/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 1.2; 1B_99/2011, 1B_100/2011 vom 28. März 2011 E. 1.4; je m.w.H.). Die Rechtsbegehren bzw. Anträge bestimmen – zusammen mi…»
SN.2014.8 (2014-06-18)
Continued Pre-Trial Detention for Fraud Convict Due to Flight Risk
«…9 E. 4a). Nach der Praxis (Weiterführung der Urteile des Bundesgerichts 1B_102/2011 vom 22. März 2011, E. 3.5, und 1B_99/2011 vom 28. März 2011, E. 2.3) sind dafür die gesamten Umstände des Einzelfalls wie fami- liäre, berufliche und s…»
PS/7/2014 (2014-05-20) · ge
Bail Restitution to Third-Party Lender After Fraud Conviction
«…s doit être traitée dès le 1er janvier 2011 selon le CPP conformément à l'art. 448 (cf. arrêts du Tribunal fédéral 1B_99/2011 du 28 mars 2011 consid. 1.2, 1B_381/2011 du 5 août 2011, consid. 2.1 et 1B_278/2011 du 13 janvier 2012 consid…»
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Federal Supreme Court Upholds Seizure of Bank Deposit for Potential Monetary Award Despite Lower Court's Decision
«…d entsprechend dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO ab dem 1. Januar 2011 nach der StPO zu entscheiden (vgl. Urteil 1B_99/2011 vom 28. März 2011 E. 1.2; siehe ferner Urteil 1B_381/2011 vom 5. August 2011 E. 2.1). Nicht anders verhält es sich hier…»
1B_278/2011 (2012-01-13)
Spousal Claim to Release of Pre-Trial Detention Security Deposit Upheld
«…d entsprechend dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO ab dem 1. Januar 2011 nach der StPO zu entscheiden (vgl. Urteil 1B_99/2011 vom 28. März 2011 E. 1.2; siehe ferner Urteil 1B_381/2011 vom 5. August 2011 E. 2.1). Nicht anders verhält es sich…»
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«…anuar 2011 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (Verfahren 1B_99/2011 und 1B_100/2011). Mit Schreiben vom 1. April 2011 beantragte X.________, es sei die Sicherheitshaft nicht zu verlängern…»
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«…Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_100/2011, 1B_99/2011 Urteil vom 28. März 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_99/2011, 1B_100/2011

Urteil vom 28. März 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Advokat David Schnyder,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach,

4410 Liestal.

Gegenstand

1B_99/2011

Verlängerung der Sicherheitshaft,

1B_100/2011

Vorzeitiger Strafantritt,

Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. Januar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, Präsident.

Sachverhalt:

A. X.________ befindet sich seit dem 29. Januar 2008 in Haft. Mit Urteil vom 24. November 2010 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Zudem ordnete es eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an. Gleichentags verlängerte der Präsident des Strafgerichts die Sicherheitshaft im Falle der Appellation bis zum 31. Januar 2011. In der Folge legten sowohl X.________ wie auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Appellation ein.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 setzte das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 7. Januar 2011, um Antrag auf Haftverlängerung zu stellen. Am 6. Januar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitshaft sei bis zum 31. Juni 2011 beziehungsweise bis zum kantonsgerichtlichen Urteil zu verlängern. Es bestehe Fluchtgefahr, denn X.________ habe das erstinstanzliche Urteil insbesondere wegen des Strafmasses angefochten und wehre sich somit gegen die Vollstreckung der verhängten Strafe. Da seine Ehefrau wegen psychischer Probleme in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht sei, verfüge auch X.________ im Falle einer Haftentlassung über keinen eigentlichen Wohnsitz mehr. In seiner Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft, datiert vom 17. Januar 2011, ersuchte X.________ das Kantonsgericht, die Sicherheitshaft nicht zu verlängern und ihm stattdessen den vorzeitigen Strafvollzug zu gewähren. Einer allfälligen Fluchtgefahr könne im Strafvollzug durch das vorläufige Verweigern von Hafturlaub wirksam begegnet werden. Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 schloss sich die Staatsanwaltschaft dem Antrag von X.________ unter der Bedingung an, dass der vorzeitige Strafvollzug in einer geschlossenen Strafanstalt erfolge und noch kein Urlaub oder Ausgang gewährt werde.

Zur Frage der Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs erliess der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts am 27. Januar 2011 zwei verschiedene Verfügungen. In der ersten verlängerte er unter Hinweis auf die Fluchtgefahr die Sicherheitshaft bis zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, maximal jedoch bis zum 31. Juli 2011. In der zweiten erwog er, gemäss § 89 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO; SGS 251; im Folgenden: StPO/BL) bewillige die Sicherheitsdirektion den vorzeitigen Strafantritt. Vorausgesetzt sei dazu jedoch die Zustimmung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts. Diese könne er nicht erteilen, weil gemäss § 89 Abs. 3 StPO /BL erforderlich sei, dass kein Haftgrund mehr vorliege. Im Ergebnis stellte er fest, der Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug erweise sich als obsolet. Stattdessen bewilligte er den Vollzug der Untersuchungshaft in einer geschlossenen Strafanstalt mit der Auflage, dass weder Urlaub noch (begleiteter oder unbegleiteter) Ausgang gewährt werde.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 2. März 2011 beantragt X.________, die Verfügung betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft sei aufzuheben und die Sicherheitshaft sei nicht zu verlängern. Zudem sei die Verfügung betreffend den vorzeitigen Strafvollzug aufzuheben und es sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft und der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft beantragen in ihrer jeweiligen Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Eingaben nicht Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen gleichen Datums des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Die Verfahren hängen inhaltlich eng zusammen und sind deshalb zu vereinigen.

1.2 Vorab ist das anwendbare Verfahrensrecht zu bestimmen. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Deren Übergangsbestimmungen basieren auf dem Grundsatz, die bisherigen Verfahrensordnungen von Bund und Kantonen möglichst rasch durch die StPO zu ersetzen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1350 Ziff. 2.12.2.1). Art. 448 StPO legt dementsprechend fest, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, es sei denn, die nachfolgenden Bestimmungen sähen etwas anderes vor. Eine Bestimmung, die im letztgenannten Sinne vom Grundsatz abweicht, ist Art. 453 Abs. 1 StPO . Danach werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. In Anwendung dieser Bestimmung und mit Blick auf den Umstand, dass das erstinstanzliche Strafurteil vor dem 1. Januar 2011 ergangen war, wendete die Vorinstanz die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft an. Indessen hatte sie nicht über ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Entscheid zu befinden, sondern als verfahrensleitende Behörde die Anträge des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft bezüglich der Fortsetzung der Sicherheitshaft und der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs zu beurteilen. Diese Konstellation fällt nicht unter Art. 453 Abs. 1 StPO . Anwendbar ist nach dem Grundsatz von Art. 448 Abs. 1 StPO die Schweizerische Strafprozessordnung und nicht kantonales Verfahrensrecht (vgl. Niklaus SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Rz. 156 ff., insbesondere Rz. 165; MARC FORSTER, Ausgewählte Fragen der strafprozessualen Haft nach neuer StPO, in: Schweizerische Strafprozessordnung und Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, 2010, S. 185).

1.3 Gegen die Verfügungen des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft steht nach den anwendbaren Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung kein Rechtsmittel zur Verfügung ( Art. 232 Abs. 2, Art. 233 und Art. 393 ff. StPO ). Es liegt mithin ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor ( Art. 80 BGG ). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung ( BGE 123 V 335 E. 1 S. 336 ff. mit Hinweisen; 123 IV 125 E. 1 S. 127; 115 Ia 107 E. 2b S. 109; Urteil 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 136 III 201 ). Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht den Antrag, die Sicherheitshaft sei nicht zu verlängern. Dies kommt eigentlich einem Antrag auf Haftentlassung gleich. Indessen beantragt der Beschwerdeführer auch, die Sache sei zu neuem Entscheid über den vorzeitigen Strafvollzug an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in seiner Beschwerdebegründung führt er aus, es sei zu betonen, dass es ihm nicht darum gehe, aus der Haft entlassen zu werden. In diesem Sinne sind seine Rechtsbegehren so zu verstehen, dass er nicht die Haftentlassung durch das Bundesgericht anstrebt, sondern einen neuen Entscheid der Vorinstanz über den vorzeitigen Strafantritt, welcher die Sicherheitshaft ablöst (vgl. dazu Art. 220 Abs. 2 StPO und BBl 2006 1228 Ziff. 2.5.3.4).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als unzulässig, das Einlegen eines Rechtsmittels als Argument für die Begründung von Fluchtgefahr heranzuziehen. Zudem gebe es Gründe, welche gegen Fluchtgefahr sprächen. So sei er gesundheitlich angeschlagen und müsse sich medizinischen Eingriffen unterziehen. Zum Ausland habe er keinerlei Beziehungen. Seine ganze Familie lebe hier. Schliesslich wolle er ja auch gar nicht aus der Haft entlassen werden, sondern vorzeitig den Strafvollzug antreten. Zumindest die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugsanstalt sollte nach über drei Jahren Untersuchungshaft ermöglicht werden. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zudem, dass sein Antrag einfach als obsolet erklärt wurde, anstatt dass er gutgeheissen, abgewiesen oder darauf nicht eingetreten worden wäre.

2.2 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht und gefolgert, gemäss § 89 Abs. 3 StPO /BL komme der vorzeitige Strafantritt damit von vornherein nicht in Frage. Im Ergebnis erklärte sie den Antrag des Beschwerdeführers, welchen laut § 89 Abs. 3 StPO /BL die Vollzugsbehörde im Einverständnis mit der Verfahrensleitung zu bewilligen hat, als obsolet.

2.3 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt nach Art. 236 StPO hätte förmlich entscheiden müssen, statt es als obsolet zu erklären. In inhaltlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Haftgründen den vorzeitigen Strafvollzug nicht ausschliesst. Vielmehr kann nach Abs. 1 von Art. 236 StPO die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Indem die Vorinstanz dem Antrag des Beschwerdeführers mit dem blossen Hinweis auf das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachkam, verletzte sie Bundesrecht.

Zur Frage der Fluchtgefahr drängen sich zudem folgende Bemerkungen auf: Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass allein aus dem Versuch, mit Ergreifen eines Rechtsmittels eine Reduktion des Strafmasses zu erlangen, nicht auf Fluchtgefahr zu schliessen ist. Sodann geht der Hinweis der Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer infolge des Aufenthalts seiner Ehefrau in einer betreuten Wohneinrichtung über keinen eigentlichen Wohnsitz mehr verfüge, schon insofern an der Sache vorbei, als der Beschwerdeführer nicht die Haftentlassung beantragt hat. Vielmehr ist diesbezüglich entscheidend, ob in einer geschlossenen Strafanstalt oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt einer allenfalls bestehenden Fluchtgefahr begegnet werden könnte (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 17 zu Art. 236 StPO ).

2.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten insbesondere aufgrund der Anwendung des falschen Strafprozessrechts beim Entscheid über die Verlängerung der Sicherheitshaft und die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs wesentliche Aspekte ausser Acht gelassen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als begründet und seinem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit ist zu entsprechen. Die Vorinstanz wird somit unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen beförderlich einen neuen Entscheid zu treffen haben.

3. Die Beschwerde gegen die Verfügungen des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2011 ist gutzuheissen. Die beiden Verfügungen werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Eine Haftentlassung ist entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers nicht anzuordnen.

Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Damit erweist sich dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1B_99/2011 und 1B_100/2011 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Präsidialverfügungen vom 27. Januar 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Dold