Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_99/2010 KI-generiert

Pre-trial Detainee's Challenge to Involuntary Isolation in Psychiatric Clinic

Geschäftsnummer 1B_99/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was transferred from a detention center to a psychiatric clinic, where they were subjected to involuntary isolation on two occasions due to concerns about their potential danger to others. The individual subsequently filed administrative complaints against this isolation, but the administrative court dismissed these complaints on the grounds that the isolation was a continuation of their detention rather than a separate medical measure. The individual then appealed to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not adequately address the reasons for the administrative court's dismissal and thus decided not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pre-trial Detainee's Challenge to Involuntary Isolation in Psychiatric Clinic: The individual subsequently filed administrative complaints against this isolation, but the administrative court dismissed these complaints on the grounds that the isolation was a continuation of their detention rather than a separate medical measure. The individual then appealed to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not adequately address the reasons for the administrative court's dismissal and thus decided not to entertain it.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft/Zwangsmassnahmen Untersuchungshaft Isolationshaft sachliche Unzuständigkeit Rechte der inhaftierten Person psychiatrische Universitätsklinik medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the appeal in the simplified procedure due to obvious deficiency in the required grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section to explain why the appeal was dismissed for insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs will be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_99/2010

Urteil vom 19. April 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Untersuchungshaft/Zwangsmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. Das Richteramt Solothurn-Lebern verlegte mit Verfügung vom 4. November 2009 X.________ aus dem Untersuchungsgefängnis Solothurn in die Psychiatrische Klinik Y.________. Im Verlaufe der Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Y.________ wurde X.________ mehrfach gegen seinen Willen isoliert. So wurde er am 13. Februar 2010 und am 25. Februar 2010 aufgrund von Fremdgefährlichkeit zwecks Reizabschirmung und Beruhigung von 11.50 Uhr bis 19.45 Uhr bzw. von 07.30 Uhr bis 11.50 Uhr notfallmässig isoliert. Dagegen erhob X.________ mit Eingaben vom 22. Februar 2010 und 3. März 2010 je Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 16. März 2010 auf die beiden Beschwerden nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in Untersuchungshaft befinde, wobei die Haft vorübergehend in der Klinik Y.________ vollzogen werde. Die Isolation entspreche somit der Fortführung der Untersuchungshaft und bilde keine eigenständig zu beurteilende (medizinisch indizierte) Zwangsmassnahme. Das Verwaltungsgericht sei daher nicht zuständig, die Isolation und deren Vollzug zu überprüfen. Unter diesen Umständen erübrige sich auch die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Begründung bzw. die Bestellung eines Rechtsvertreters für den Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht stellte das begründete Urteil u.a. auch der Strafabteilung der Richteramts Solothurn-Lebern zu.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 30. März 2010 (Postaufgabe 3. April 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht gab dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers im Haftprüfungsverfahren des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. April 2010 Gelegenheit, eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Dieser teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. April 2010 mit, dass er den Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache nicht vertrete. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerden führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dadurch wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli