Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_98/2020 KI-generiert

Lawyer's Recusal Motion Deemed Untimely by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_98/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a lawyer was charged by a prosecutor from the Limmattal/Albis Public Prosecutor's Office for making defamatory statements and false accusations against prosecutors during court proceedings where he served as a defense attorney. The lawyer sought the recusal of the prosecutor handling his case, arguing that her refusal to fully include certain evidential files and witness statements demonstrated bias. However, his request for recusal, made on October 15, 2019, was deemed untimely by the Zurich High Court, as he had been aware of the grounds for recusal since September 24, 2019. Consequently, the High Court decided not to consider the recusal application, a decision the lawyer challenged, seeking the Federal Tribunal's intervention to annul the High Court's ruling and mandate a substantive decision on his recusal request.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 59 Abs. 1 i.V.m, Art. 380 StPO, Art. 80 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 58 Abs. 1 StPO; Lawyer's Recusal Motion Deemed Untimely by Federal Supreme Court: The lawyer sought the recusal of the prosecutor handling his case, arguing that her refusal to fully include certain evidential files and witness statements demonstrated bias. However, his request for recusal, made on October 15, 2019, was deemed untimely by the Zurich High Court, as he had been aware of the grounds for recusal since September 24, 2019. Consequently, the High Court decided not to consider the recusal application, a decision the lawyer challenged, seeking the Federal Tribunal's intervention to annul the High Court's ruling and mandate a substantive decision on his recusal request.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand verspätetes Ausstandsbegehren verspätete Vorbringen Anwaltsdisziplinarverfahren Anklage sachliche Unzuständigkeit verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on court costs imposed on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.1) regarding the admissibility of the appeal against an interlocutory decision on the refusal to recuse, suggesting its application for admissibility, although the final dismissal relies on procedural grounds in E. 2.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

BK 2025 176 (2025-08-25) · be
Defendant's Recusal Request Against Judge Dismissed
«…pruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen na…»
BK 2025 148 (2025-07-22) · be
Prosecutor Disqualification Denied in Gambling and Money Laundering Case
«…pruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen na…»
BK 2024 304 (2025-04-29) · be
Claimant's Motion for Recusal of Prosecutor in Bodily Harm Case Denied
«…ch den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Auslöser für das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ist ihre Einstellungsver…»
BK 2024 481 (2025-04-02) · be
Swiss Appellate Chamber Upholds Prosecutor's Appointment in Criminal Recusal Appeal
«…Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Ta- gen na…»
BK 2024 294 (2025-02-05) · be
Negligent Bodily Harm Prosecution Reinstated Over Safety Delegation Dispute
«…Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Ta- gen na…»
BK 2024 319 (2024-10-24) · be
Prosecutor Recusal Denied in Assault Case Over Victim Contact
«…spruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach…»
BK 2023 536 (2024-08-16) · be
Cantonal High Court Upholds Discontinuation of Assault and Related Criminal Proceedings Involving Separated Spouses
«…spruch verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kennt…»
BK 2024 70 (2024-05-22) · be
Defendant v. Prosecutor Disqualification for Alleged Bias
«…ruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen…»
BK 2024 45 (2024-03-19) · be
Defendant's Recusal Request Against Judge Based on Prior, Separate Proceedings Denied
«…den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Vorliegend zeigt sich die Gesuchstel- lerin mit der neuerlichen Besetzung im aktue…»
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Complainant's Motion for Prosecutor Recusal Deemed Untimely
«…. 3.6; 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 4.1; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.1; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1; 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020 E. 3.3; 1B_149…»
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«…pruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge- richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. Novem- ber 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen na…»
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«…den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulation mehre- rer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befange…»
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Criminal Defendant Seeks Judge Recusal Over Evidentiary Rulings
«…ist dagegen bereits verspätet (Urteile 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1; 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. No- vember 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf das form- und fristgerechte Ausstands- gesuch wird e…»
BK 2023 460 (2023-12-18) · be
Recusal Denial Based on Prior Civil Hearing Findings in Forgery Case
«…den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulation mehre- rer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befange…»
BK 2023 398 (2023-12-12) · be
Complainant's Appeal Challenging Dismissal of Criminal Complaint Against Public Prosecutor Fails; Procedural Costs Reimbursement Upheld
«…gl. Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_98/2020

Urteil vom 26. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,

gegen

Claudia Wiederkehr,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 21. Januar 2020 (UA190032-O/U/BUT).

Sachverhalt:

A. Am 7. Oktober 2019 erhob Staatsanwältin Claudia Wiederkehr (Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen Rechtsanwalt A.________. Sie wirft ihm vor, er habe an Gerichtsverhandlungen, an denen er als amtlicher Verteidiger teilgenommen habe, sich ehrverletzend gegenüber Staatsanwälten geäussert und diese falsch angeschuldigt.

B. Am 15. Oktober 2019 verlangte A.________ den Ausstand von Staatsanwältin Wiederkehr.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) nicht darauf ein.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben. Die Sache sei an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Ausstandsgesuch einzutreten und darüber materiell zu entscheiden.

D. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Staatsanwältin Wiederkehr und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist daher nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Beschluss stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2. Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist damit Genüge getan.

2.

2.1. Die Vorinstanz gibt für das Nichteintreten zwei Begründungen. Sie kommt zum Schluss, sie sei zur Behandlung des Ausstandsgesuchs nicht zuständig. Zudem habe es der Beschwerdeführer verspätet gestellt. Da beide Begründungen den Ausgang des Verfahrens je für sich besiegeln, genügt es, wenn eine vor Bundesrecht standhält.

2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat.

Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch ( BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil 1B_29/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe es abgelehnt, die Akten der Strafverfahren vollständig beizuziehen, in denen er sich ehrverletzend gegenüber den Staatsanwälten geäussert und diese falsch angeschuldigt haben soll; ebenso, diese Staatsanwälte sowie die Gerichtsvorsitzenden und die Beschuldigten jener Verfahren einzuvernehmen. Dies wäre zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens zwingend geboten gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin den beantragten vollständigen Aktenbeizug und die Einvernahmen abgelehnt habe, erwecke das den Anschein der Befangenheit.

Am 26. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Beizug der vollständigen Akten der Strafverfahren, in denen er die ihm vorgeworfenen Äusserungen gemacht haben soll, und die Einvernahme der genannten Personen. Daran hielt er am 6. August 2019 fest. In der Folge zog die Beschwerdegegnerin lediglich einen Teil der Akten jener Strafverfahren bei. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies sie die vom Beschwerdeführer darüber hinaus gestellten Beweisanträge ab mit dem Hinweis, diese könnten im Hauptverfahren erneut gestellt werden ( Art. 318 Abs. 2 StPO ). Gleichentags kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Anklageerhebung an und setzte ihm nach Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO Frist an zur Stellung von Beweisanträgen.

Mit Schreiben vom 24. September 2019 stellte der Beschwerdeführer dieselben Beweisanträge nochmals. Dabei führte er aus, er tue dies, obwohl ihm klar sei, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Anträge von der Hand weisen werde. Im Weiteren fragte er rhetorisch, wie er eine Verfahrensleitung (gemeint: die Beschwerdegegnerin) überzeugen soll, die weder gewillt sei, die relevanten Akten beizuziehen, noch die Privatkläger zu befragen. Die Beschwerdegegnerin vermute zu Recht, dass eine solche Befragung zu einem Debakel für sie führen müsste. Deshalb gelte es für sie, die Befragung zu verhindern. Anschliessend bemerkte der Beschwerdeführer: "Damit wären wir wieder einmal bei der schon sehr dringenden Problematik, ob hier nicht eine grundsätzliche und tiefgreifende Befangenheit und Parteilichkeit der Verfahrensleitung vorliegt. Für uns ist die Sache klar, gleichwohl verzichten wir auf einen entsprechenden Antrag."

Daraus gibt sich, dass dem Beschwerdeführer bereits am 24. September 2019 sämtliche Elemente bekannt waren, die aus seiner Sicht die Befangenheit der Beschwerdegegnerin begründeten ("für uns ist die Sache klar"). Wenn er das Ausstandsgesuch erst am 15. Oktober 2019 gestellt hat, ist das daher im Lichte der dargelegten Rechtsprechung verspätet. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die am 24. September 2019 nochmals gestellten Beweisanträge durch die Erhebung der Anklage am 7. Oktober 2019 implizit wiederum abwies, stellte für den Beschwerdeführer keinen neuen entscheidenden Gesichtspunkt dar. Denn wie er in seinem Schreiben vom 24. September 2019 darlegt, war ihm schon damals klar, dass die Beschwerdegegnerin die Beweisanträge abweisen werde.

Stellte der Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch verspätet, verletzt es schon aus diesem Grund kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz darauf nicht eingetreten ist. Ob sie überdies ihre Zuständigkeit verneinen durfte, kann dahingestellt bleiben.

3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri