Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_97/2023 KI-generiert

Recusal Request Inadmissibility Due to Unpaid Security Deposit

Geschäftsnummer 1B_97/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual, referred to as A.________, sought the disqualification of the lead prosecutor in a criminal procedure against another party, termed B.________. A.________ submitted a recusal request against the prosecutor, Adrian Berlinger, to the Lucerne Cantonal Court on December 19, 2022. The court required A.________ to pay a procedural deposit by January 28, 2023, to proceed with the recusal request. A.________ submitted additional documents rejecting the deposit request, leading the court to dismiss the case due to non-payment. Additionally, the court mentioned that the recusal request also lacked sufficient reasoning. A subsequent complaint by A.________ to the Swiss Federal Tribunal was found to be insufficiently supported and beyond the scope of the initial request, resulting in its dismissal in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Request Inadmissibility Due to Unpaid Security Deposit: A.________ submitted a recusal request against the prosecutor, Adrian Berlinger, to the Lucerne Cantonal Court on December 19, 2022. The court required A.________ to pay a procedural deposit by January 28, 2023, to proceed with the recusal request. A.________ submitted additional documents rejecting the deposit request, leading the court to dismiss the case due to non-payment. Additionally, the court mentioned that the recusal request also lacked sufficient reasoning. A subsequent complaint by A.________ to the Swiss Federal Tribunal was found to be insufficiently supported and beyond the scope of the initial request, resulting in its dismissal in a simplified procedure.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand unbezahlte Mietkaution Ausstand des Staatsanwalts verspätetes Ausstandsgesuch Publikumseinlage Strafprozessordnung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed pursuant to the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_97/2023

Urteil vom 17. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Adrian Berlinger,

Staatsanwaltschaft Abteilung 1,

Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, vom 8. Februar 2023 (2P 23 1).

Erwägungen:

1. Im Strafverfahren SA1 22 11200 11 gegen B.________ stellte A.________ mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt Adrian Berlinger. Das Kantonsgericht Luzern forderte A.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In der Folge reichte A.________ am 25. Januar und 1. Februar 2023 weitere Eingaben beim Kantonsgericht ein, wobei er die Aufforderung zur Sicherheitsleistung dem Kantonsgericht zurücksandte. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 trat das Kantonsgericht mangels Leistung der Prozesskaution auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Im Sinne einer Alternativbegründung führte es ausserdem aus, dass auch mangels Begründung auf das Ausstandsgesuch nicht hätte eingetreten werden können.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3).

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nur schwer verständlichen Ausführungen nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Haupt- und die Alternativbegründung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. So ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, dass er entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts die ihm auferlegte Prozesskaution fristgerecht geleistet hätte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli