Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_97/2011 KI-generiert

Complainant's Appeal Rejected for Lack of Victim Status Standing and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 1B_97/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a criminal complaint filed by an individual against another party for multiple offenses including fraud and embezzlement, the public prosecutor's office dismissed the complaint on procedural grounds, stating that the complainant lacked the standing to pursue the matter further. The complainant subsequently appealed this dismissal, but the higher court affirmed the prosecutor's decision, leading the complainant to challenge this ruling in the Swiss Federal Tribunal. The tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and therefore declined to examine the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Rejected for Lack of Victim Status Standing and Insufficient Argumentation: The complainant subsequently appealed this dismissal, but the higher court affirmed the prosecutor's decision, leading the complainant to challenge this ruling in the Swiss Federal Tribunal. The tribunal found that the appeal lacked sufficient justification and therefore declined to examine the complaint.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf die Strafanzeige Beschwerdelegitimation Strafanzeige verfassungsrechtliche Rüge Opfereigenschaft Demonstrationsrecht gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The lack of sufficient reasoning according to this article led to the non-admission of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_97/2011

Urteil vom 8. März 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Nichteintreten auf die Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 24. November 2009 gegen Y.________ Strafanzeige wegen "Betruges, Unterschlagung, Konkursstraftat und Verdachts anderweitiger Straftaten" ein. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat mit Verfügung vom 23. Juni 2010 auf die Strafanzeige nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 30. Juli 2010 Rekurs, auf welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 nicht eintrat. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass der von X.________ vertretenen Z.________ AG in Liquidation keine Geschädigtenstellung zukomme, weshalb auf den Rekurs mangels Rekurslegitimation nicht einzutreten sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 24. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf seinen Rekurs führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Urteilsbegründung bzw. das Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli