Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_97/2010 KI-generiert

Pre-Trial Detainee's Challenge to Monitoring and Lack of Notification Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_97/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual conducted by the public prosecutor's office due to alleged fraudulent misuse of a data processing system, which led to their detention pending trial. The individual challenged the decision regarding the monitoring of their visitors while in custody, claiming they were not adequately informed about it. This challenge was rejected by the higher public prosecutor's office. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, but the Federal Tribunal determined that the complaint lacked proper justification regarding violations of constitutional rights, leading to its dismissal without any costs imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pre-Trial Detainee's Challenge to Monitoring and Lack of Notification Rejected for Insufficient Substantiation: The individual challenged the decision regarding the monitoring of their visitors while in custody, claiming they were not adequately informed about it. This challenge was rejected by the higher public prosecutor's office. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision, but the Federal Tribunal determined that the complaint lacked proper justification regarding violations of constitutional rights, leading to its dismissal without any costs imposed.

Schlagwörter

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Überwachung der Besuche im Gefängnis Pfäffikon Untersuchungshaft Strafanzeige Eröffnung des Entscheids Rechte der inhaftierten Person Rechtssysteme Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest lack of grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed, as ordered in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_97/2010

Urteil vom 1. April 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Überwachung der Besuche im Gefängnis Pfäffikon,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2010 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Im Zuge der Ermittlungen wurde X.________ in Untersuchungshaft versetzt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 gelangte X.________ an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und rügte die Überwachung der Besuche resp. den Umstand, dass er darüber nicht informiert worden sei. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm das Schreiben als Rekurs entgegen und wies ihn mit Entscheid vom 16. März 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 26. März 2010 (Postaufgabe 29. März 2010) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. März 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft verfassungsmässige Rechte verletzt haben sollte, als sie seinen Rekurs abwies, soweit sie darauf eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli