Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Supervisory Decision Confirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who submitted a complaint regarding the conduct of a public prosecutor. The complaint was directed against a decision from the Public Prosecutor's Office regarding a prior oversight complaint, which stated that the criminal investigation led by the prosecutor was not to be questioned. The complainant later submitted documents in Turkish, which were requested to be translated into an official language. Upon filing a German version of the complaint, it was determined that the submission did not meet the necessary legal requirements for valid grounds of appeal, leading to the decision not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Supervisory Decision Confirmation: The complaint was directed against a decision from the Public Prosecutor's Office regarding a prior oversight complaint, which stated that the criminal investigation led by the prosecutor was not to be questioned. The complainant later submitted documents in Turkish, which were requested to be translated into an official language. Upon filing a German version of the complaint, it was determined that the submission did not meet the necessary legal requirements for valid grounds of appeal, leading to the decision not to consider the complaint further.
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KI-generiertThe President decided on non-admittance in a simplified procedure because the appeal lacked sufficient grounds.
The appeal was not entertained due to lacking sufficient grounds as required by this provision.
No court costs are being levied as ordered in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_97/2009
Urteil vom 23. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2009 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass die Bundesgerichtskanzlei der sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern dem Bundesgericht in Lausanne Eingaben von X.________ vom 24. März und 1. April 2009 samt Beilagen zukommen liess;
dass diese Eingaben in Türkisch abgefasst sind, weshalb die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingaben bis spätestens am 20. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleiben;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, da aus den bisher eingereichten Beilagen ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid nicht ersichtlich sei;
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009 eine in Deutsch abgefasste Eingabe beim Bundesgericht eingereicht hat, in welcher er erklärt, dass sich seine Beschwerde gegen Staatsanwalt Y.________ richte;
dass sich in den Beilagen des Beschwerdeführers ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 16. März 2009 befindet, in welchem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass sie im Aufsichtsbeschwerdeentscheid vom 4. Dezember 2008 zum Schluss gekommen sei, die von Staatsanwalt Y.________ geführte Strafuntersuchung sei in keiner Weise zu beanstanden und daran habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert;
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2009 wohl gegen dieses Schreiben richtet;
dass die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, da sich aus ihr nicht ergibt, inwiefern die Oberstaatsanwaltschaft Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzt haben sollte;
dass mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit offen bleiben kann, ob es sich beim erwähnten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid handelt;
dass der Präsident der Abteilung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf Beschwerden entscheidet, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
dass demnach dem sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf eine mündliche (öffentliche) Verhandlung nicht gefolgt werden kann;
dass keine Kosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli