Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_96/2023 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Non-Execution of Appellate Decision Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_96/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint concerning a criminal proceeding in which they alleged a denial of justice. Previously, on December 5, 2018, the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt concluded that the Public Prosecutor's Office had committed a denial of justice and referred the case back to the Public Prosecutor's Office for further proceedings. However, the individual complained that since the decision, the case has been stagnant without being returned to the Public Prosecutor's Office, prompting the individual to file a complaint on February 14, 2023, alleging legal delay. The complaint was directed against the inaction by the Public Prosecutor's Office and the criminal court in failing to execute the appellate decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Against Non-Execution of Appellate Decision Inadmissible: Previously, on December 5, 2018, the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt concluded that the Public Prosecutor's Office had committed a denial of justice and referred the case back to the Public Prosecutor's Office for further proceedings. However, the individual complained that since the decision, the case has been stagnant without being returned to the Public Prosecutor's Office, prompting the individual to file a complaint on February 14, 2023, alleging legal delay. The complaint was directed against the inaction by the Public Prosecutor's Office and the criminal court in failing to execute the appellate decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Strafanzeige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the request for legal aid as the appeal was hopeless and need was unproven.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_96/2023

Urteil vom 17. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Basel-Stadt,

Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2018 (BES.2017.148).

Erwägungen:

1. Am 5. Dezember 2018 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde von A.________ gutgeheissen, soweit es darauf eintrat, und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverweigerung begangen habe. Es hat die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 erhebt A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er beantragt, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, da das Verfahren seit dem 5. Dezember 2018 stillstehe und nicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die Beschwerde richtet sich entgegen der missverständlichen Überschrift der Eingabe nicht gegen den längst in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Dezember 2018. Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht, an welches das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - wie dem Bundesgericht aus dem hängigen Beschwerdeverfahren 1B_6/2023 bekannt ist - bereits am 31. Mai 2018 überwiesen worden war, hätten dieses Urteil des Appellationsgerichts bis heute nicht vollzogen und dadurch eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung begangen. Die Beschwerde richtet sich damit gegen die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht, mithin nicht, was einzig zulässig wäre, gegen eine letzte kantonale Instanz im Sinn von Art. 80 Abs. 1 BGG .

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses und damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Störi