Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_96/2018 KI-generiert

Berggenossenschaft v. B. (Private Prosecutor Admission in Nature Protection Case)

Geschäftsnummer 1B_96/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute arising from the improper transportation of harvested wood by a defendant, which caused significant damage to environmentally protected marshlands owned by the plaintiff. Following an incident in June 2016, where the transportation resulted in substantial ecological damage, the local wildlife guardian filed a complaint leading to criminal proceedings against the defendant for violations of environmental protection laws. The plaintiff, who incurred restoration costs due to this damage, sought to participate in the criminal proceedings as a private complainant. However, the regional court subsequently excluded the plaintiff, asserting they lacked the legal status as a harmed party, as the environmental laws primarily serve public interests rather than private property rights. The plaintiff contested this decision before higher courts, seeking to be recognized as a private prosecutor in the ongoing criminal case.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 1 Iit, Art. 144 StGB, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG; Berggenossenschaft v. B. (Private Prosecutor Admission in Nature Protection Case): Following an incident in June 2016, where the transportation resulted in substantial ecological damage, the local wildlife guardian filed a complaint leading to criminal proceedings against the defendant for violations of environmental protection laws. The plaintiff, who incurred restoration costs due to this damage, sought to participate in the criminal proceedings as a private complainant. However, the regional court subsequently excluded the plaintiff, asserting they lacked the legal status as a harmed party, as the environmental laws primarily serve public interests rather than private property rights. The plaintiff contested this decision before higher courts, seeking to be recognized as a private prosecutor in the ongoing criminal case.

Schlagwörter

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Zulassung als Privatklägerschaft Privatstrafklage Anklage Öffentlichkeit des Verfahrens Schutz des öffentlichen Interesses Privateigentum Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Applied to apportion the costs of the Federal Tribunal proceedings between the parties.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_96/2018

Urteil vom 24. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

Berggenossenschaft A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias L. Zürcher,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand

Zulassung als Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Januar 2018 (BK 17 298).

Sachverhalt:

A. B.________ kaufte von der Berggenossenschaft A.________ Holz, welches noch geschlagen und verbracht werden musste. Der Transport des geschlagenen Holzes durch das unwegsame, im Eigentum der Berggenossenschaft A.________ stehende Gelände auf die nahegelegene Strasse erfolgte im Juni 2016 mittels zweier Seillinien. Durch die beiden Seillinien entstand erheblicher Schaden (Gräben mit einer Tiefe von bis zu eineinhalb Metern) am Waldboden sowie an Hoch- und Flachmoorgebieten von nationaler Bedeutung. Am 24. Juli 2016 reichte der Wildhüter eine Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) ein. Gestützt auf die Einvernahme von B.________ sowie weiterer Personen erIiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, am 9. November 2016 einen Strafbefehl gegen B.________ wegen mehrfacher Vergehen gegen das NHG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe sowie zu einer Verbindungsbusse. Gegen diesen Strafbefehl erhob B.________ innert Frist Einsprache.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 gelangte die Berggenossenschaft A.________ an die Staatsanwaltschaft und führte aus, aufgrund des unsachgemässen Abtransports von geschlagenem Holz mittels Seilbahn und dem deswegen entstandenen Schaden an Moorgebieten von nationaler Bedeutung seien Wiederherstellungskosten von Fr. 31'307.90 angefallen (vgl. auch Wiederherstellungsverfügung der Abteilung Naturförderung des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 27. Juli 2016). Mit heutigem Schreiben werde beantragt, dass die Strafverfolgung gegen Unbekannt wegen Widerhandlungen gegen das NHG (Art. 24 Abs. 1 Iit a NHG) und wegen Sachbeschädigung ( Art. 144 StGB ) zu eröffnen und dass von der Konstituierung der Berggenossenschaft A.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt Kenntnis zu nehmen und zu geben sei. Die Staatsanwaltschaft stellte der Berggenossenschaft A.________ in der Folge den Strafbefehl vom 9. November 2016 zu und behandelte sie in der Strafsache gegen B.________ als Privatklägerin. In dieser Funktion nahm die Berggenossenschaft A.________ bzw. deren Rechtsvertreter namentlich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von B.________ als beschuldigte Person vom 25. Januar 2017 teil.

Am 1. März 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl vom 9. November 2016 werde festgehalten und die Akten würden dem Regionalgericht Oberland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen ( Art. 356 Abs. 1 StPO ). Das Regionalgericht lud daraufhin B.________ und die Berggenossenschaft A.________ im Verfahren PEN 17 67 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 19. Juli 2017 vor; vorgeladen wurden auch mehrere Zeugen. Am 7. Juli 2017 beantragte B.________, die Berggenossenschaft A.________ sei mangels Legitimation mit sofortiger Wirkung als Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren auszuschliessen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Regionalgericht mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Berggenossenschaft A.________ aus dem Verfahren und setzte die Verhandlung vom 19. Juli 2017 ab. Es erwog, die Strafbestimmungen des NHG gingen dem Tatbestand der Sachbeschädigung ( Art. 144 StGB ) als lex specialis vor (unechte Konkurrenz). Das NHG schütze ausschliesslich öffentliche Interessen; die Berggenossenschaft A.________ sei nicht Trägerin der durch das NHG geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter. Damit fehle es ihr an der Geschädigtenstellung.

Gegen diese Verfügung erhob die Berggenossenschaft A.________ am 27. Juli 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 15. Januar 2018 entschied dieses Folgendes:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt die Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'668.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Das Obergericht erwog, zwar bestehe entgegen der Auffassung des Regionalgerichts zwischen den Strafbestimmungen des NHG und der Sachbeschädigung ( Art. 144 StGB ) echte Konkurrenz. Der Tatbestand der Sachbeschädigung sei indes nicht erfüllt. Die Berggenossenschaft A.________ sei zwar formal Eigentümerin der geschützten und beschädigten Moore. Von tatsächlicher Herrschaftsmacht über die entsprechenden Grundstücksteile könne aber weder de iure noch de facto gesprochen werden; vielmehr beschliesse die öffentliche Hand praktisch abschliessend über die Nutzung und Bewirtschaftung. Das NHG schliesslich schütze kollektive Interessen; die Berggenossenschaft A.________ sei insoweit nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen.

B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 führt die Berggenossenschaft A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Januar 2018 aufzuheben und sie im Verfahren PEN 17 67 des Regionalgerichts Oberland gegen B.________ als Straf- und Zivilklägerin zuzulassen.

Mit Verfügung vom 12. März 2018 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. B.________ stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie rügt, ihr sei fälschlicherweise keine Geschädigtenstellung zuerkannt und sie sei zu Unrecht nicht als Privatklägerin zum Verfahren zugelassen worden. Damit hat sie nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist sie gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt ( BGE 141 IV 1 E. 1.2 S. 5). Mit der Verneinung der Stellung als Privatklägerin wird die Beschwerdeführerin vom Strafverfahren ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid stellt für sie deshalb einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar ( BGE 139 IV 310 E. 1 S. 312; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_320/ 2015 vom 3. Januar 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 IV 77 ).

2.

2.1. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft ( Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ).

Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. S. 78 mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 115 StPO ). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457 mit Hinweisen).

2.2. Mit Strafbefehl vom 9. November 2016 wurde der Beschwerdegegner wegen mehrfacher Vergehen gegen das NHG schuldig erklärt.

Nach Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt. Die Strafbestimmungen von Art. 24 ff. NHG dienen dem Schutz von besonders wertvollen oder empfindlichen Natur- und Kulturgütern. Zum einen geht es um den Schutz von Interessen der Denkmalpflege und zum andern um die Erhaltung besonders naturnaher Landschafts- und Lebensräume und gefährdeter Arten. Soweit die Strafbestimmungen auf den Natur-, Landschafts-, Biotop- und Artenschutz ausgerichtet sind, haben sie eine deutlich ökologische Zielrichtung und gehören zum "Umweltstrafrecht". Insoweit ergänzen sie Tatbestände des Gewässerschutz- und des Umweltschutzgesetzes (vgl. zum Ganzen Marco Ronzani, Kommentar NHG, 1997, N. 7 zu Vorbemerkungen Art. 24-24e NHG ).

Das NHG schützt somit ausschliesslich öffentliche Interessen, und die Beschwerdeführerin ist, wie die Vorinstanzen zu Recht geschlossen haben, nicht Trägerin der durch das NHG geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgüter. Ihr individuelles Rechtsgut Vermögen wird, wenn überhaupt, durch das NHG nur mittelbar betroffen, womit es ihr insoweit an der Geschädigtenstellung fehlt (vgl. MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., N. 92 zu Art. 115 StPO ).

Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin leitet ihre Geschädigtenstellung vielmehr aus dem Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB ab. Nach dieser Bestimmung wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, als Grundstückseigentümerin sei sie als Privatklägerin zum Verfahren zuzulassen. Zwischen Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und dem Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB bestehe echte Konkurrenz. Auch wenn der Beschwerdegegner im Strafbefehl nicht wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden sei, sei eine entsprechende Verurteilung weiterhin möglich, könne doch das Gericht gestützt auf Art. 344 StPO den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft.

2.3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zur Frage der Konkurrenz sind zutreffend.

Spezialität als Fallgruppe der unechten Konkurrenz liegt vor, wenn ein Straftatbestand neben allen Merkmalen eines anderen (verdrängten) Straftatbestands zusätzliche, die Tat oder den Täter näher umschreibende Merkmale enthält und deshalb unter Ausschluss des anderen angewendet wird. Kurz: Eine Norm enthält eine andere ganz, und noch mehr (Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar StGB, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 52 zu Art. 49 StGB ). Erfüllt ein Täter durch sein Verhalten verschiedene Tatbestände, die nicht im Ausschlussverhältnis stehen (d.h. keiner Fallgruppe der unechten Konkurrenz zugeordnet werden können), Iiegt echte Konkurrenz vor. Dabei gilt: Schützen verschiedene Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter, ist von echter Konkurrenz auszugehen (Ackermann, a.a.O., N. 72 zu Art. 49 StGB ).

Vorliegend ist keine Fallgruppe der unechten Konkurrenz erfüllt. Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG und Art. 144 StGB schützen unterschiedliche Rechtsgüter, nämlich Umweltgüter einerseits und das Vermögen andererseits. Sie erfüllen damit verschiedene Zwecke, weshalb ein Fall von echter Konkurrenz vorliegt (so auch Ronzani, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 NHG ; a.M. Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 118 zu Art. 144 StGB ).

2.3.3. Mit Strafbefehl vom 9. November 2016 wurde der Beschwerdegegner ausschliesslich wegen mehrfacher Vergehen gegen das NHG verurteilt; auf den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB wird in der Begründung und im Dispositiv des Strafbefehls nicht Bezug genommen.

Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft - wie im zu beurteilenden Fall -, nach erfolgter Einsprache am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift ( Art. 356 Abs. 1 StPO ). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ( Art. 350 Abs. 1 StPO ). Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ( Art. 344 StPO ). Voraussetzung für eine zulässige abweichende rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten anderen Delikts genügend umschreibt. Wo dies nicht zutrifft, ist - soweit zulässig - nach Art. 333 StPO vorzugehen (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 344 StPO ).

Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, weil sie die für diese andere Strafnorm erforderlichen Tatbestandselemente nicht beschreibt (STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 333 StPO ). Die Staatsanwaltschaft ist zur Änderung der Anklage nicht verpflichtet (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 7 zu Art. 333 StPO ). Nach Art. 333 Abs. 4 StPO darf das Gericht eine geänderte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung. Die Rückweisung der Anklage ist auch noch während der Urteilsberatung möglich (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 5b zu Art. 333 StPO ; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 333 StPO ; vgl. zum Ganzen auch Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2).

2.3.4. Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl werden die Tatbestandselemente der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB nicht umschrieben. Namentlich finden sich keine Ausführungen zum Tatobjekt und zum subjektiven Tatbestand (vgl. Weissenberger, a.a.O., N. 3 ff. und N. 81 zu Art. 144 StGB ). Damit entfällt nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO .

Da indes Art. 24 Abs. 1 lit. a NHG keine lex specialis zu Art. 144 StGB darstellt, sondern ein Fall echter Konkurrenz vorliegt (E. 2.3.2 hiervor), ist eine (zusätzliche) Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Sachbeschädigung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Damit kommt die Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO grundsätzlich in Betracht. Sollte das erstinstanzliche Gericht zum Schluss kommen, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt könnte (zusätzlich) den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB erfüllen, so hat es der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einzuräumen, die Anklage entsprechend zu ändern respektive zu ergänzen. In dieser Konstellation wäre die Beschwerdeführerin alsdann als Privatklägerin zuzulassen (vgl. Art. 333 Abs. 4 StPO ).

Diese Würdigung, ob der Tatbestand von Art. 144 StGB erfüllt sein könnte und damit Art. 333 Abs. 1 StPO Anwendung findet, ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss Sache des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts.

2.3.5. Hieraus folgt, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom sich (bislang) auf Vergehen gegen das NHG beschränkenden Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Verfügung des Regionalgerichts vom 17. Juli 2017 im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt. Gleiches gilt für den diese Verfügung bestätigenden angefochtenen Beschluss.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses sei die Parteientschädigung des Beschwerdegegners gestützt auf die eingereichte Honorarnote auf Fr. 3'039.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt worden. Im Dispositiv sei die Parteientschädigung jedoch auf Fr. 4'668.55 bestimmt worden. Hierbei müsse es sich um einen Fehler handeln. Die Parteientschädigung des Beschwerdegegners für das vorinstanzliche Verfahren sei deshalb auf Fr. 3'039.75 herabzusetzen.

In seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdegegner die Ausführungen der Beschwerdeführerin und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entschädigungsentscheids.

3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner Honorarnoten ein. Während die Beschwerdeführerin Parteikosten von Fr. 4'668.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend machte, belief sich die Honorarnote des Beschwerdegegners auf Fr. 3'039.75 (inkl. Auslagen und MWSt.).

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe Anspruch auf eine Entschädigung, welche antragsgemäss auf Fr. 3'039.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen und von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sei (angefochtener Beschluss E. 6). Im Dispositiv verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin indes in Widerspruch zur Begründung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'668.55. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

4. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin die Entschädigungsregelung im vorinstanzlichen Verfahren rügt. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ist die Beschwerdeführerin zu verurteilen, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht eine Entschädigung von Fr. 3'039.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin (Fr. 1'500.--) und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner (Fr. 500.--) aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'039.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'500.-- und dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner