Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_96/2016 KI-generiert

Claimant vs. Cantonal Court (Security for Costs Appeal)

Geschäftsnummer 1B_96/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against another person for false accusations. The prosecution decided not to initiate a criminal investigation, prompting the individual to appeal this decision. The appellate court then required the individual to post a security deposit by a specific deadline to cover potential costs related to the appeal. The individual contested this requirement in a subsequent appeal to the higher court, which found that the individual's arguments lacked sufficient legal grounding and did not meet the necessary requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 310 StPO, Art. 383 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Claimant vs. Cantonal Court (Security for Costs Appeal): The prosecution decided not to initiate a criminal investigation, prompting the individual to appeal this decision. The appellate court then required the individual to post a security deposit by a specific deadline to cover potential costs related to the appeal. The individual contested this requirement in a subsequent appeal to the higher court, which found that the individual's arguments lacked sufficient legal grounding and did not meet the necessary requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Strafanzeige Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Eröffnung des Verfahrens zivilrechtlicher Anspruch Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_96/2016

Urteil vom 4. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o Praxis Dr. Stefanie Niemela,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2016 des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin.

In Erwägung,

dass A.________ gegen B.________ am 11. November 2015 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattete;

dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 5. Februar 2016 in Anwendung von Art. 310 StPO verfügte, keine Strafuntersuchung zu eröffnen;

dass A.________ als Privatkläger gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde einreichte;

dass daraufhin die Kantonsgerichtsvizepräsidentin am 24. Februar 2016 gestützt auf Art. 383 StPO (betreffend Sicherheitsleistung durch die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren) verfügte, der Privat-kläger und Beschwerdeführer habe bis am 14. März 2016 eine auf Fr. 1'200.-- festgesetzte Sicherheit für allfällige Kosten zu leisten, wobei im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (s. Art. 383 Abs. 2 StPO );

dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. März (Postaufgabe: 11. März) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass er das zugrunde liegende kantonale und auch andere Verfahren sowie verschiedene Gerichtsbehörden und Amtsstellen des Kantons Schwyz kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge vorträgt;

dass er indes dabei auf die Verfügung selber und die ihr zugrunde liegende strafprozessuale Bestimmung ( Art. 383 StPO ) nicht eingeht und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp