Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_96/2015 KI-generiert

Business Challenge to Police Report Wording on Stolen Value

Geschäftsnummer 1B_96/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company regarding a police report related to a break-in at their bar. The incident, which occurred on May 24, 2013, involved reported thefts valued at approximately 75,000 Swiss francs and skepticism expressed by the police officer about the details of the incident. In June 2014, the company formally contested the police report, seeking declarations to amend the reports to reflect an accurate narrative and to push for further investigations. The court dismissed the complaint as being submitted late, leading to an appeal to the Federal Tribunal questioning the legitimacy of the police report and the grounds for its dismissal by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 307 Abs. 3 StPO, Art. 79 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Business Challenge to Police Report Wording on Stolen Value: The incident, which occurred on May 24, 2013, involved reported thefts valued at approximately 75,000 Swiss francs and skepticism expressed by the police officer about the details of the incident. In June 2014, the company formally contested the police report, seeking declarations to amend the reports to reflect an accurate narrative and to push for further investigations. The court dismissed the complaint as being submitted late, leading to an appeal to the Federal Tribunal questioning the legitimacy of the police report and the grounds for its dismissal by the lower court.

Schlagwörter

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Polizeirapport Sachbeschädigung gewerbsmässiger Diebstahl Besitzesrechtsklage Streitwert Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the proceedings based on this provision.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal ruled that the appellant has no entitlement to a party fee based on this provision.

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«…port von Polizeibeamten festgehaltenen Tatsachen abgestellt werden (Urteil 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1; Urteil 1B_96/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2). Anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er ge…»
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SB230024 · zh
Theft Conviction Upheld; Trespassing Dismissed; Sentence Imposed with Probation Extension
«…port von Polizeibeamten festgehaltenen Tatsachen abgestellt werden (Urteil 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1; Urteil 1B_96/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2). Anlässlich der ersten polizeilichen Einver- nahme bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er ge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_96/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Rechtsdienst, Kasernenstr. 29, Postfach, 8021 Zürich 1,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Polizeirapport,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 24. Mai 2013 wurde der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Dietikon, ein Einbruch in die von der A.________ GmbH betriebenen Bar B.________ an der C.________strasse "..." in Dietikon gemeldet. Wachtmeister D.________ rückte an den Tatort aus und verfasste am 18. Juni 2013 den Rapport über die Tatbestandsaufnahme. Danach wurde von den Vertretern der Bar-Betreiberin der Wert der gestohlenen Gegenstände mit rund 75'000 Franken angegeben. Wachtmeister D.________ äussert in seinem Rapport "massivste Zweifel" an der angegebenen Anzahl der angeblich entwendeten Weinflaschen und an der von der Täterschaft angeblich verursachten Sachbeschädigung.

Am 2. Juni 2014 erhob die A.________ GmbH Beschwerde gegen den Polizeirapport vom 18. Juni 2013. Darin beantragte sie unter anderem, die Sätze, in denen Zweifel an den Angaben über die Deliktssumme ausgedrückt werden, durch neutral formulierte, der Wahrheit entsprechende Sätze, welche von der Haftpflichtversicherung akzeptiert würden, zu ersetzen. Eventuell sei die Kantonspolizei zu verpflichten, ihre Ermittlungen fortzusetzen, ein neues, umfassendes Polizeiprotokoll zu erstellen und Zeugen und Auskunftspersonen zu befragen. Subeventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die zuständige Behörde zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kantonspolizei Zürich.

Am 18. Februar 2015 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ GmbH, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben, den Polizeirapport vom 18. Juni 2013 nichtig zu erklären oder eventuell die Textstelle über die Zweifel an der Deliktssumme zu streichen und durch den Satz zu ersetzen: "Aufgrund der Spurensicherung vor Ort ist von einem Einbruchdiebstahl auszugehen". Die Kantonspolizei sei zur Fortsetzung der Ermittlungen in dieser Angelegenheit zu verpflichten oder es sei die Sache eventuell zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die A.________ GmbH, eine Parteibefragung ihres Gesellschafters E.________ durchzuführen, die Akten der Vorinstanz beizuziehen und ihr das rechtliche Gehör zur Einreichung der Kostennote einzuräumen. Für den Fall, dass die Beschwerde in Strafsachen nicht zulässig sei, erhebt die A.________ GmbH eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den nämlichen Rechtsbegehren.

C. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Die A.________ GmbH hält an der Beschwerde fest und reicht die Kostennote ihres Rechtsvertreters ein.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Beschluss des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1 BGG ), womit für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum bleibt ( Art. 113 BGG ). Er hat keinen verfahrensabschliessenden Charakter, weshalb er nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Ob diese erfüllt sind, kann allerdings offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

Streitgegenstand ist die Berichtigung des Polizeirapports vom 18. Juni 2013. Nicht einzutreten ist damit von vornherein auf die Anträge, die damit keinerlei Zusammenhang aufweisen. Das trifft etwa auf die beantragte Verpflichtung der Polizei zur Fortsetzung der Ermittlungen und der Befragung von E.________ zu.

Zu prüfen bleibt, ob der Polizeirapport vom 18. Juni 2013 überhaupt anfechtbar ist.

2. Die Tatbestandsaufnahme am Tatort stellt eine polizeiliche Verfahrenshandlung dar, die protokolliert werden muss ( Art. 76 Abs. 1 und Art. 307 Abs. 3 StPO ), wobei die Erstellung eines Polizeirapports der Dokumentationspflicht genügt (Daniela Brüschweiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. A. 2014, N. 2 zu Art. 77). Wer mit dem Inhalt eines Protokolls nicht einverstanden ist, kann bei der Verfahrensleitung dessen Berichtigung verlangen ( Art. 79 Abs. 2 StPO ; Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3). Gegen diesen Entscheid der Verfahrensleitung über das Berichtigungsgesuch steht alsdann die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen. Das Protokoll selber kann damit nicht direkt mit Beschwerde angefochten werden, es ist kein taugliches Anfechtungsobjekt.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Berichtigung des Polizeirapports vom 18. Juni 2013 verlangt zu haben, und ein solches Gesuch findet sich auch nicht in den Akten. Die direkt gegen den Polizeirapport gerichtete Beschwerde ist damit unzulässig, das Obergericht hätte darauf bereits aus diesem Grund nicht eintreten können bzw. dürfen. Da es auf die Beschwerde aus einem anderen Grund - wegen Verspätung - nicht eingetreten ist, ist sein Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde erweist sich somit als (im Ergebnis) unbegründet.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi