Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_96/2011 KI-generiert

Defense Lawyer Fee Reduction Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 1B_96/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the honorarium of a defense attorney appointed as a mandatory defender for a detained individual. The attorney was initially awarded an unremunerated defense but received a partial payment towards her fees. After a subsequent request to suspend her appointment was granted, the court reduced her requested fee significantly. The attorney contested this decision, arguing that the reduction was excessive and did not reflect the complexity of the case or her efforts. The matter went through various levels of appeal, culminating in a challenge at the Federal Court, where the attorney sought to have the reduced amount reinstated and to receive the outstanding balance. The proceedings centered on the legal basis for compensation for mandated defense services and the assessment of the reasonableness of the attorney's charges.

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defense Lawyer Fee Reduction Challenge Dismissed: The attorney was initially awarded an unremunerated defense but received a partial payment towards her fees. After a subsequent request to suspend her appointment was granted, the court reduced her requested fee significantly. The attorney contested this decision, arguing that the reduction was excessive and did not reflect the complexity of the case or her efforts. The matter went through various levels of appeal, culminating in a challenge at the Federal Court, where the attorney sought to have the reduced amount reinstated and to receive the outstanding balance. The proceedings centered on the legal basis for compensation for mandated defense services and the assessment of the reasonableness of the attorney's charges.

Schlagwörter

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Strafverfahren notwendige Verteidigung Kürzung des Anwaltshonorars Willkürverbot Wahl des Verteidigers anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed the costs of the federal proceedings on the appellant due to their defeat.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (74)

BGE 141 I 124
Official Defense Attorney Compensation Fee Dispute
«…der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (Urteile 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). 3.2 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Hon…»
BB.2025.84 (2026-03-24)
Discontinued Money Laundering Proceedings: Award for Defense Costs Increased, Compensation for Losses Denied
«…um verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt wer- den kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5…»
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«…pielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt wer- den kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Nicht jed…»
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«…Aufwandposten im Einzelnen festzu- legen, ist es zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (Urteil des Bundesge- richts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.4; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 67 vom 8. Oktober 2024 E. 2.2.1, ZK2 18 19 v…»
S1 2025 2 (2025-07-16) · zg
«…aum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5).…»
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«…etzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche d…»
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Explosives, Theft, and Immigration Offenses Convictions
«…t (BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile 1B_385/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 4.2; 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 3.1; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Zentral ist, dass der Beschuldigte ins…»
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«…verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Al…»
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«…n, dass der Rechtsvertretung ein Handlungs- spielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als sol…»
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«…etzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche d…»
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«…en. Der zu entschädigende Zeitaufwand wird aus den dargelegten Gründen auf insgesamt 10 Stunden gekürzt (vgl. dazu BGer 1B_96/2011 v. 6.6.2011 E. 2.4; KGer GR ZK2 13 57 v. 10.9.2018/ 25.11.2019 E. 9.2.1; KGer GR ZK2 18 19 v. 2.7.2019 E. 13.3). Der V…»
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«…rechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, ist es zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen (BGer 1B_96/2011 v. 6.6.2011 E. 2.4; KGer GR ZK2 18 19 v. 2.7.2019 E. 13.3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen CHF…»
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«…as Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1, unter Hinweis auf BGer 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2; 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars…»
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«…etzt werden, dass der Rechtsvertretung ein Handlungsspiel- raum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale ist zulässig und verletzt als solche d…»
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Recalculation of Attorney's Fees After Partial Success in Disability Pension Appeal
«…posten im Ein- zelnen festzulegen, es grundsätzlich zulässig ist, pauschale Kürzungen vorzunehmen (Bundesgerichtsurteil 1B_96/2011 E. 2.4 vom 6. Juni 2011); dass Rechtsanwalt Y _________ mit Kostennote vom 1. September 2023 ein Honorar von Fr. 3'750…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_96/2011

Urteil vom 6. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Kammer 1,

Poststrasse 3, Postfach 635, 4410 Liestal,

weiterer Beteiligter:

Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin

Susanna Marti.

Gegenstand

Strafverfahren; notwendige Verteidigung; Honorar,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. November 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Sozialversicherungsrecht.

Sachverhalt:

A. Advokatin X.________ wurde am 7. Mai 2009 zur notwendigen Verteidigerin des verhafteten Y.________ bestellt. Gestützt auf ihr Gesuch vom 14. Mai 2009 bewilligte das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 18. Mai 2009 die unentgeltliche Verteidigung.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 richtete das Verfahrensgericht X.________ eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 15'150.90 an das Offizialverteidigungshonorar aus.

Im Rahmen eines Haftbeschwerdeverfahrens wurde X.________ (trotz Abweisung der Beschwerde) für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2010 vom 30. März 2010).

Am 6. Mai 2010 beantragte die Advokatin Susanna Marti, die von Y.________ mit der Privatverteidigung beauftragt worden war, beim Strafgericht Basel-Landschaft die Sistierung der Offizialverteidigung von X.________. Diesem Antrag gab der Präsident des Strafgerichts mit Verfügung vom 11. Mai 2010 statt.

Mit Urteil vom 28. Juli 2010 entschied das Strafgericht unter anderem, dass über das Honorar der amtlichen Verteidigerin X.________ separat zu beschliessen sei.

X.________ reichte in der Folge eine abschliessende Honorarnote über Fr. 38'341.10 zuzüglich Auslagen von Fr. 1'110.10 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 2'998.30 abzüglich geleistete Vorschüsse in der Höhe von Fr. 17'150.90 (Fr. 15'150.90 plus Fr. 2'000.--) ein und ersuchte um Auszahlung des Restbetrags von Fr. 25'298.60.

B. Mit Beschluss vom 6. September 2010 sprach das Strafgericht der Offizialverteidigerin X.________ ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 22'211.35 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Staats zu und ordnete nach Abzug des Vorschusses und der bundesgerichtlichen Entschädigung von insgesamt Fr. 17'150.90 eine Restzahlung von Fr. 5'060.45 (statt der beantragten Fr. 25'298.60) an.

Gegen diesen Beschluss erhob X.________ mit Eingabe vom 27. September 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht. Da sie als nebenamtliche Richterin dieser Abteilung angehört, wurde die Beschwerde mit Verfügung 11. Oktober 2010 zur weiteren Instruktion und Entscheidung an die Abteilung Sozialversicherungsrecht überwiesen. Mit Urteil vom 15. November 2010 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. November 2010 aufzuheben und ihr Honorar auf insgesamt Fr. 29'970.65 (eventualiter: Fr. 29'197.--) festzusetzen. Dementsprechend sei das Strafgericht Basel-Landschaft anzuweisen, ihr den ausstehenden Restbetrag von Fr. 12'470.65 (eventualiter: Fr. 11'697.--) auszubezahlen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Strafgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der ihr für die amtliche Verteidigung des Angeklagten zugesprochenen Entschädigung. Die Partei- und Verfahrenskosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verknüpft. Rügen gegen die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch die kantonalen Instanzen unterliegen daher der Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheids und ist damit zur Beschwerdeführung befugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2009 vom 16. Juli 2009 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde gegen das Urteil vom 15. November 2010 beurteilt sich damit nach bisherigem Recht.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Honorar für die Offizialverteidigung sei willkürlich gekürzt worden.

2.2 Die amtliche Anwältin erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihr und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die Anwältin eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen ( BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220).

Die amtliche Anwältin kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Auslagen herleiten (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, N. 547). Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nach Art. 29 Abs. 3 BV nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.1).

Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen über ein beträchtliches Ermessen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten einer Verteidigerin gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.4).

Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der der amtlichen Anwältin zugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich erscheint, das heisst, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst ( BGE 118 Ia 133 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.161/2006 vom 25. September 2006 E. 3.2).

2.3 Das Strafgericht setzte das Honorar der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 6. September 2010 auf Fr. 22'211.35 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer fest (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor). Zur Begründung hielt es fest, in der Honorarnote der Beschwerdeführerin seien diverse Tätigkeiten aufgeführt, welche nicht die Strafverteidigung, sondern mietrechtliche, arbeitsrechtliche, familienrechtliche und verwaltungsrechtliche Verhältnisse betreffen würden, die nicht im Rahmen der Offizialverteidigung zu entschädigen seien. Auch der Aufwand der Beschwerdeführerin für die umfangreiche Kommunikation mit Angehörigen ihres Mandanten sei nur im zugestandenen Rahmen von zwei Stunden zu entschädigen. Sekretariatsarbeiten und gewöhnliche Rechtsabklärungen sowie die doppelte Befassung durch die Offizialverteidigung und deren Volontärin seien ebenso wenig entschädigungspflichtig. Zusätzlich kürzte das Strafgericht das Honorar pauschal um 30 % wegen unangemessenen Aufwands. Es führte aus, die Beschwerdeführerin sei während rund einem Jahr mit dem Fall befasst gewesen, ohne dass sie angesichts der Sistierung des Mandats rund zweieinhalb Monate vor der Hauptverhandlung ein Plädoyer habe ausarbeiten müssen. Ihre schriftlichen Eingaben seien ungewöhnlich umfangreich, was darauf hindeute, dass sie einen unangemessenen Aufwand betrieben habe. Dies zeige sich auch daran, dass die vier Offizialverteidiger in den bereits beurteilten Fällen derselben Polizeiaktion - alles Haftfälle - trotz Teilnahme an der mehrtägigen Hauptverhandlung wesentlich tiefere Honorarforderungen von deutlich unter Fr. 20'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gestellt hätten. Zusammenfassend schloss das Strafgericht, mit einer Entschädigung von Fr. 22'211.35 werde der Komplexität des Sachverhalts und dem Aktenumfang angemessen Rechnung getragen.

Die Vorinstanz bestätigte diese Ausführungen des Strafgerichts in ihrem Urteil vom 15. November 2010.

2.4 lm Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO/BL, SGS 178.112), wobei die Beschwerdeführerin keine willkürliche Anwendung einzelner Bestimmungen der Tarifordnung rügt, sondern sich unmittelbar auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV beruft. In ihrer Beschwerde stellt sie jedoch der vorinstanzlichen Begründung über weite Strecken lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Ihre Ausführungen erschöpfen sich insoweit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Soweit auf die Beschwerde nach dem Gesagten überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich diese als unbegründet. Mit ihren Vorbringen gegen die Streichung einzelner Posten ihrer Honorarnote vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür zu begründen. Entgegen ihrer Auffassung ist es nicht unhaltbar, das "Bringen und Holen der Akten" als nicht entschädigungspflichtige Sekretariatsarbeiten zu qualifizieren. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die pauschale Kürzung des Honorars um 30 % wendet, sind ihre Rügen nicht stichhaltig. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde erachtete die Vorinstanz nicht lediglich die den Betrag von Fr. 2'000.-- übersteigenden Aufwendungen im Verfahren 1B_56/2010 vor dem Bundesgericht und die für die Einreichung der Haftbeschwerde vom 23. April 2010 veranschlagten Kosten als unangemessen. Vielmehr lastete die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Strafgerichts der Beschwerdeführerin an, angesichts der Vielzahl und des Umfangs ihrer Eingaben insgesamt einen unangemessenen Aufwand betrieben zu haben. Diese Bewertung ist ohne Weiteres haltbar. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie folgerte, der von der Beschwerdeführerin gesamthaft geltend gemachte Betrag sei deutlich zu hoch, zumal ihr Mandat bereits rund zweieinhalb Monate vor der Hauptverhandlung sistiert worden sei und sie daher kein Plädoyer habe ausarbeiten müssen. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Vorinstanz die im gleichen Fallkomplex von den Offizialverteidigern der anderen vier Beschuldigten gestellten Honorarforderungen als Vergleichsmassstab für die Bestimmung des Honoraranspruchs der Beschwerdeführerin heranzog. Indem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, jeder Anwalt führe seine Arbeit anders aus, weshalb Unterschiede bezüglich des betriebenen Aufwands innerhalb eines gewissen Rahmens hinzunehmen seien, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die Kürzung ihrer Honorarnote auf Fr. 22'211.35 im Ergebnis willkürlich wäre, übersteigt doch dieser Betrag die Honorarforderungen der vier übrigen Verteidiger noch immer deutlich.

2.5 Zusammenfassend kann die vorgenommene Kürzung des Verteidigungsaufwands nicht als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden.

Nicht ersichtlich ist zuletzt, inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet, sodass die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage war, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102).

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolge ihres Unterliegens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strafgericht Basel-Landschaft, dem weiteren Beteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Stohner