Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_95/2017 KI-generiert

Preventive Detention Pending Definitive Psychiatric Assessment After Sentence Completion

Geschäftsnummer 1B_95/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was previously convicted of intentional homicide and sentenced to nine years of imprisonment. Following the completion of his sentence, a request was made for his detention under security measures based on concerns regarding his mental health, specifically relating to the diagnosis of a personality disorder. After an assessment process, safety custody was ordered, which the individual contested, arguing for his immediate release. The appeal was initially denied by a higher court, which imposed costs on him. However, subsequent psychiatric evaluations indicated a lesser degree of mental disturbance than previously diagnosed, leading to a request for his release from custody. The individual maintained a legal interest in pursuing his appeal despite his release, specifically seeking acknowledgment of the alleged wrongful application of detention measures.

Legislator-Regeste

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Art. 65 Abs. 1 StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB, Art. 64 StGB, Art. 431 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG; Preventive Detention Pending Definitive Psychiatric Assessment After Sentence Completion: Following the completion of his sentence, a request was made for his detention under security measures based on concerns regarding his mental health, specifically relating to the diagnosis of a personality disorder. After an assessment process, safety custody was ordered, which the individual contested, arguing for his immediate release. The appeal was initially denied by a higher court, which imposed costs on him. However, subsequent psychiatric evaluations indicated a lesser degree of mental disturbance than previously diagnosed, leading to a request for his release from custody. The individual maintained a legal interest in pursuing his appeal despite his release, specifically seeking acknowledgment of the alleged wrongful application of detention measures.

Schlagwörter

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Anordnung Sicherheitshaft Antrag auf Änderung der Sanktion strafrechtliche Verwahrung psychiatrisches Gutachten Rückfall bei Straftaten stationäre therapeutische Massnahmen Risikobewertung psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the required standard for arguing an ECHR violation, but not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SBK.2023.139 (2023-06-21) · ag
Lack of Standing for Post-Release Detention Lawfulness Appeal
«…snahme vorgängig festgestellt worden ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_955/2018 vom 9. November 2018 E. 1.3 und 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.4 m.w.H; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_696/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2 m.w.H…»
1B_470/2021 (2021-09-22)
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«…sen in der Regel bei Haftbeschwerden und so auch im zu beurteilenden Fall (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f.; Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Bundesgericht im vorlieg…»
BK 2021 241 (2021-09-09) · be
Observed Surveillance Legality Confirmed in Drug Trafficking Appeal
«…ht (BGE 137 I 296 E. 4.3 ;136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bun- desgerichts 1B_492/2019 vom 7. November 2019 E. 1.3; 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.3; 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit…»
BK 2021 241 (2021-09-09) · be
Appeal Regarding Legality of Police Observation and Admissibility of Evidence in Drug Offenses Case
«…acht (BGE 137 I 296 E. 4.3 ;136 I 274 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_492/2019 vom 7. November 2019 E. 1.3; 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.3; 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit…»
1B_138/2021 (2021-04-09)
Violation of 96-Hour Detention Review Deadline Does Not Mandate Release When Substantive Grounds Exist
«…sen in der Regel bei Haftbeschwerden und so auch im zu beurteilenden Fall (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f.; Urteil 1B_95/2017 vom 25. April 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2021, also vor der Erhebung der…»
1B_26/2021 (2021-04-06)
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_95/2017

Urteil vom 25. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Reber,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Regionales Zwangsmassnahmengericht

Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Anordnung Sicherheitshaft; Antrag auf Änderung der Sanktion,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Am 24. April 2009 verurteilte das Kreisgericht IV Aarwangen-Wangen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung seiner Schwägerin zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 23. Februar 2010. Mit Urteil 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 wies das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Der Strafvollzug von A.________ endete am 16. Januar 2017.

B. Am 16. November 2016 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Änderung der Sanktion nach Art. 65 Abs. 1 StGB (stationäre therapeutische Massnahme), eventualiter nach Art. 65 Abs. 2 StGB (Verwahrung).

Auslöser für die Einleitung des nachträglichen Verfahrens war der Therapieverlaufsbericht von Dr. med. B.________ vom 11. Juni 2016, in welchem dieser festhielt, dass er den Diagnosen der am 2. Juli 2008 bzw. 1. November 2013 verfassten Gutachten von Dr. med. C.________ bzw. Dr. med. D.________, die übereinstimmend von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung paranoider, schizoider und kränkbarer Ausprägung sprächen, nicht folgen könne. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit A.________ könne ebenso gut die Diagnose einer schleichend und eher symptomarm verlaufenden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, zu klassifizieren nach ICD-10 unter F21 "schizotype Störung", gestellt werden. Dass es unter diesen Voraussetzungen nicht zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB oder einer Verwahrung nach Art. 64 StGB gekommen sei, sei aus heutiger, forensisch-psychiatrischer Sicht schlicht unverständlich. Am 24. Oktober 2016 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die Verlegung von A.________ zwecks stationärer Begutachtung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Dr. med. E.________ erstellte am 19. Dezember 2016 einen Zwischenbericht zum aktuellen Stand der Begutachtung.

Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau ordnete am 11. Januar 2017, auf Antrag des Regionalgerichts vom 27. Dezember 2016, Sicherheitshaft vom 16. Januar 2017 (Ende des Strafvollzugs) bis und mit 31. März 2017 an.

Gegen diesen Entscheid reichte A.________ am 23. Januar 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern ein. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, und er sei per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--. Das Obergericht erwog, aus dem von Dr. med. E.________ von den UPK Basel verfassten Zwischenbericht vom 19. Dezember 2016 gehe hervor, dass aufgrund des andauernden Gutachtenprozesses eine fundierte Diskussion der bisherigen diagnostischen Einschätzungen (Persönlichkeitsstörung oder Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) und insbesondere der damit verbundenen Aussagen zur Legalprognose nicht möglich sei. Nach Einschätzung von Dr. med. E.________ sollten die weitere Verhaltensbeobachtung im Rahmen der stationären Begutachtung sowie die noch stattfindenden persönlichen Kontakte des Gutachters zur weiteren Prüfung der Differentialdiagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis beitragen. Das Obergericht schloss, die Prüfung der von Dr. med. B.________ gestellten Diagnose durch die UPK Basel sei damit noch ausstehend. Im Zwischenbericht werde die Einschätzung durch Dr. med. B.________ nicht diskutiert und es würden keine Aussagen zur Frage der Rückfallgefahr oder zur Massnahmebedürftigkeit gemacht. Zwischen Dr. med. B.________ und A.________ hätten 12 Gespräche stattgefunden. Auf die Beurteilung von Dr. med. B.________ dürfe bis zum Vorliegen des Gutachtens der UPK Basel abgestellt werden (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2017 E. 6).

Am 2. März 2017 legten Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ von den UPK Basel ihr forensisch-psychiatrisches Gutachten vor. Sie kamen zum Schluss, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und schizoiden Anteilen (ICD-10 F61.0) zu diagnostizieren. Das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, namentlich einer schizotypen Störung (ICD-10 F21), könne mit hinreichender diagnostischer Sicherheit ausgeschlossen werden (Gutachten vom 2. März 2017 S. 71). Eine forensisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erachten die Gutachter als nicht erfolgversprechend (Gutachten vom 2. März 2017 S. 74).

Gestützt auf diese gutachterlichen Ergebnisse vom 2. März 2017 beantragte das Regionalgericht dem Zwangsmassnahmengericht am 9. März 2017 die Entlassung von A.________ aus der Sicherheitshaft.

C. Mit Eingabe vom 15. März 2017 führt A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2017 aufzuheben und ihn per sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Das Obergericht und das Zwangsmassnahmengericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beschwerdeabweisung.

D. Mit Entscheid vom 28. März 2017 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag des Regionalgerichts vom 9. März 2017 gut und entliess A.________ zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau aus der Sicherheitshaft.

Mit Eingabe vom 6. April 2017 an das Bundesgericht hält A.________ an seiner Beschwerde fest. Er habe trotz seiner Haftentlassung ein rechtliches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde. Bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen habe er gemäss Art. 431 StPO einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts betrifft die Anordnung der Sicherheitshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben.

1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Das Interesse des Beschwerdeführers muss aktuell sein, das heisst, auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen. Das Bundesgericht verzichtet lediglich ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, so wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis). An diesen Voraussetzungen fehlt es indessen in der Regel bei Haftbeschwerden und so auch im zu beurteilenden Fall (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b S. 397 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_42/2014 vom 14. Februar 2014 E. 1.2).

1.3. Unter besonderen Umständen behandelt das Bundesgericht Beschwerden trotz Entlastung des Beschwerdeführers aus der Haft. Solche Umstände liegen vor, wenn eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention offensichtlich ist und dem Beschwerdeführer durch die entsprechende Feststellung und eine für ihn vorteilhafte Kostenregelung sogleich die verlangte Wiedergutmachung verschafft werden kann ( BGE 136 I 274 ). Seit dem Urteil des EGMR i.S.

Jusic gegen die Schweiz vom 2. Dezember 2010 (Nr. 4691/06) geht das Bundesgericht noch etwas weiter und prüft die Haft nach der Entlassung des Beschwerdeführers auch dann, wenn dieser bloss eine Verletzung von Bestimmungen der EMRK rügt. Es verlangt allerdings, dass der Beschwerdeführer die behauptete EMRK-Verletzung in einer Weise begründet, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt und die Rügen "défendable" erscheinen ( BGE 137 I 296 E. 4.3.4 S. 302; vgl. zum Ganzen Urteil 1C_42/2014 vom 14. Februar 2014 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung der EMRK und eine solche ist auch nicht ersichtlich.

1.4. Ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Unrechtmässigkeit der Sicherheitshaft festzustellen, ist auch im Hinblick auf allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers zu verneinen. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können vor Gericht unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmassnahme vorgängig festgestellt worden ist ( BGE 125 I 394 E. 4a S. 397; Urteil 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3).

1.5. Der Beschwerdeführer ist jedoch beschwert und verfügt, namentlich mit Blick auf seinen Anspruch auf eine wirksame Haftbeschwerde (Art. 5 i.V.m. Art. 13 EMRK ), über ein aktuelles Interesse, soweit ihm für das vorinstanzliche Verfahren Kosten von Fr. 1'200.-- auferlegt worden sind (vgl. Urteil 1B_204/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.5). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat die Kostenauflage auf Art. 428 Abs. 1 StPO gestützt, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen (Beschluss vom 9. Februar 2017 E. 6).

Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerdebegründung an das Bundesgericht vom 15. März 2017 in der Hauptsache auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. März 2017 (Beschwerde S. 5 ff. mit Hinweisen auf das Gutachten S. 57, 58, 69, 71 und 74). Er legt indes nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 9. Februar 2017, welcher die Erkenntnisse dieses Gutachtens noch nicht berücksichtigen konnte und dieses ausdrücklich vorbehielt (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor), gegen Bundesrecht verstossen sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist bei ihrer Beweiswürdigung nicht in Willkür verfallen, indem sie bis zum Vorliegen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der UPK Basel auf die Einschätzung von Dr. med. B.________ abgestellt hat. Wie von ihr dargelegt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, handelt es sich bei Dr. med. B.________ um einen erfahrenen Facharzt, der mit dem Beschwerdeführer unter anderem 12 Gespräche geführt und seine Beurteilung somit insoweit breit abgestützt hat. Die Beschwerdeabweisung durch die Vorinstanz und als Folge davon die Kostenauflage nach dem Unterliegerprinzip verletzen kein Bundesrecht.

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Ernst Reber wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Strafabteilung, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner