Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_95/2016 KI-generiert

Wife's Appeal Against Seizure of Assets Linked to Husband's Alleged Fraud Dismissed

Geschäftsnummer 1B_95/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal investigation conducted by the public prosecutor's office regarding fraud, breach of fiduciary duty, and money laundering, assets were seized from a suspect. During a search at the suspect's residence, cash amountsing to approximately CHF 15,140 and EUR 700 were confiscated. Additionally, the bank account of the suspect's spouse was frozen due to suspicions that funds obtained through illicit means were transferred to it. The spouse challenged the seizure of her account and requested the release of the confiscated funds, but her requests were denied, leading her to file an appeal against the ruling of the cantonal court. The court's decision ultimately upheld the actions taken by the authorities, as the confiscated assets were suspected to be linked to criminal activity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 98 BGG; Wife's Appeal Against Seizure of Assets Linked to Husband's Alleged Fraud Dismissed: During a search at the suspect's residence, cash amountsing to approximately CHF 15,140 and EUR 700 were confiscated. Additionally, the bank account of the suspect's spouse was frozen due to suspicions that funds obtained through illicit means were transferred to it. The spouse challenged the seizure of her account and requested the release of the confiscated funds, but her requests were denied, leading her to file an appeal against the ruling of the cantonal court. The court's decision ultimately upheld the actions taken by the authorities, as the confiscated assets were suspected to be linked to criminal activity.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Beschlagnahme/Kontosperre Pfändung von Guthaben Betrugsermittlung Geldwäscherei ungetreue Geschäftsbesorgung Vermögen Scheinehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for legal aid and assistance was rejected because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

BGE 144 IV 299
Man's Claim for Third-Party Legal Aid Denied in Wife's Theft Investigation
«…assistance judiciaire, et ceci dans la mesure nécessaire à la sauvegarde de leurs intérêts ( art. 105 al. 2 CPP ; arrêt 1B_95/2016 du 28 avril 2016 consid. 3.3; cf. notamment YASMINA BENDANI, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 20…»
SR2 2025 1 (2025-06-04) · gr
Refusal of Free Legal Aid for Defamation Complaint and Moot Security Deposit Appeal
«…agte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). 5.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudizier…»
SR2 2025 2 (2025-06-04) · gr
Appellant v. Prosecutor (Legal Aid Refusal and Security Deposit for Defamation Complaint)
«…agte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zufolge Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). In Bezug auf die Erhebung der Sicherheitsleistung obsiegt der Beschwerdeführer, sodass ihm…»
SB240111 (2025-05-30) · zh
Accessory to Fraud Conviction and Acquittal Appeal in Construction Fund Transfer Case
«…n die deliktischen Werte unmittelbar durch die Straftat zukom- men, so dass sie als Direktbegünstigte dastehen (Urteile 1B_95/2016 vom 28. April 2016, E. 2.3.; 6B_80/2011 vom 8. September 2011, E. 4.). Der B._____ AG ist der vorliegend inkri…»
SR2 2025 10 (2025-02-19) · gr
Prosecutor's Decision to Discontinue Defamation Proceedings Upheld
«…dieses zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). Zudem blieb die angebliche Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unbelegt; ein Verweis auf…»
SR2 2025 3 (2025-02-07) · gr
Appeal Withdrawal Due to Non-Appearance After Forgery Conviction
«…len will, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). Zudem blieb die angebliche Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unbelegt. Einer Kostenaufl…»
36466 (2024-10-16) · nw
Prosecutor's Account Freeze Upheld in Fraud Investigation
«…erson rechtfertigen, wenn eine spätere Einziehung nicht eindeutig ausge- schlossen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1 und 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.1). Bei einer Beschlagnahme entscheidet die Behörde un…»
BB.2024.21 (2024-05-17)
Seized Document Sealing and Legal Aid Denial
«…ourant soit indigent, que sa cause ne paraisse pas dépourvue de toute chance de succès (arrêt du Tribunal fédéral 1B_95/2016 du 28 avril 2016 consid. 3.3) et que la sauvegarde de ses intérêts justifie une telle assistance (v. art. 1…»
7B_603/2023 (2024-02-23)
Third-Party Claimant's Limited Access to Criminal Case File
«…intérêts ( art. 105 al. 2 CPP ; arrêts 1B_388/2016 du 6 mars 2017 consid. 3.1; 1B_239/2016 du 19 août 2016 consid. 3.2; 1B_95/2016 du 28 avril 2016 consid. 1 et 3.3; 1B_451/2012 du 20 décembre 2012 consid. 2.4.2). A ce titre, elle ne saurait cependan…»
SK.2022.3 (2023-06-06)
Federal Court Acquits on Some Money Laundering Charges, Upholds Others and Orders Compensation
«…a dei loro interessi (art. 105 cpv. 2 CPP; v. DTF 144 IV 299 consid. 2; sentenza del Tribunale federale 1B_95/2016 del 28 aprile 2016 consid. 3.3; BENDANI, op.cit., n. 2 ad art. 105 CPP; HARARI/CORMINBOEUF HARARI, Commentaire…»
SK.2022.4 (2023-06-06)
«…a dei loro interessi (art. 105 cpv. 2 CPP; cfr. DTF 144 IV 299 consid. 2; sentenza del Tribunale federale 1B_95/2016 del 28 aprile 2016 consid. 3.3; BENDANI, op.cit., n. 2 ad art. 105 CPP; HARARI/CORMINBOEUF HARARI, Commentaire r…»
SK2 2022 46 (2022-10-12) · gr
Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit and Procedural Deficiencies
«…Mittellosigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28. April 2016 E. 3.3). Falls es sich beim Antrag des Beschwerdeführers also um ein Gesuch um Ge- währung unentgeltl…»
DG200213 (2022-04-11) · zh
Corporate Fraud, Embezzlement, and Bribery Trial and Sentencing
«…, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zu- gekommen sind, so dass er als Direktbegünstigter dasteht (Urteil 1B_95/2016 vom 28. April 2016, E. 2.3. m.H.a. Urteil 6B_80/2011 vom 8. September 2009, E. 4.2.). Als Dritterwerber gilt, wer einen…»
BK 2021 40 (2021-08-27) · be
Spousal Liability in Narcotics Forfeiture Despite Procedural Defect in Sequestration Order
«…ecourant soit indigent, que sa cause ne paraisse pas dépourvue de toute chance de succès (cf. arrêt précité 1B_95/2016 consid. 3.3) et que la sauvegarde de ses intérêts justifie une telle assistance (cf. art. 132 al. 1 let. b et 136…»
SK2 2021 19 (2021-06-11) · gr
Private Prosecutor's Appeal for Free Legal Aid Denied as Manifestly Hopeless
«…raussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28.4.2016 E. 3.3). Die Gesuchstellerin führt dazu aus, dass sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_95/2016

Urteil vom 28. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Abteilung 4 Spezialdelikte,

Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme/Kontosperre,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Januar 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Ermittlungsaktion "C.________" führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern u.a. ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. Am 29. Oktober 2015 liess sie an seinem Wohnsitz eine Hausdurchsuchung durchführen; dabei wurden gemäss Verzeichnis Fr. 15'140.-- und EUR 700.-- in bar beschlagnahmt. Mit Beschlagnahmebefehl vom gleichen Tag sperrte sie zudem bei der Raiffeisenbank D.________ das Konto "..." von A.________, der Gattin von B.________. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft an, es bestehe der Verdacht, dass B.________ deliktisch erlangte Gelder auf dieses Konto seiner Frau überwiesen habe. Mit der Kontosperre solle "deliktisch erlangtes Vermögen zum Zwecke der Einziehung oder einer allfälligen Rückgabe an Geschädigte bzw. zur Sicherstellung von Geldstrafe, Busse, Verfahrenskosten und Entschädigung beschlagnahmt werden".

Am 18. November 2015 lehnte die Staatsanwaltschaft das Ersuchen von A.________ ab, die Kontosperre aufzuheben und die beschlagnahmten Gelder freizugeben.

Mit Beschwerde ans Luzerner Kantonsgericht vom 30. November 2015 beantragte A.________, die Beschlagnahmeverfügungen vom 29. Oktober 2015 und vom 18. November 2015 aufzuheben oder eventuell dahingehend abzuändern, dass sie über Fr. 20'751.23 auf ihrem Konto "..." bei der Raiffeisenbank D.________ frei verfügen könne, ihr sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Bargelder (ca. Fr. 12'000.-- und EUR 700.--) auszuhändigen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen oder ihr eventuell "Vorschuss-UR für die Gerichts- und Parteikosten zu gewähren".

Mit Beschluss vom 25. Januar 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Kantonsgerichts sowie die Beschlagnahmeverfügungen vom 29. Oktober 2015 und vom 18. November 2015 aufzuheben, sodass sie über ihr Konto frei verfügen könne, und ihr sämtliche beschlagnahmten Gelder (ca. Fr. 12'000.-- und EUR 700.--) auszuhändigen. Für das vorinstanzliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

C. Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

In ihrer Replik hält A.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Er schliesst weder das Strafverfahren ab, in welchem die Kontosperre und die Beschlagnahme verfügt wurden, noch wird damit endgültig über das Schicksal der betroffenen Vermögenswerte entschieden; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). In der vorliegenden Konstellation fällt die Voraussetzung von lit. b von vornherein ausser Betracht. Wem die freie Verfügung über Vermögenswerte entzogen wird, erleidet nach konstanter Praxis des Bundesgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 128 I 129 E. 1, 126 I 97 E. 1b). Das ist vorliegend umso mehr der Fall, als die Beschwerdeführerin geltend macht, ihren Lebensunterhalt ohne Rückgriff auf die gesperrten Vermögenswerte nicht finanzieren zu können. Die Beschwerdeführerin ist zwar am Strafverfahren nicht beteiligt; sie ist aber Inhaberin des gesperrten Kontos und beansprucht das Eigentum an den beschlagnahmten Vermögenswerten. Damit ist sie nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt ( BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen; 128 IV 145 E. 1a; Urteil 6B_988/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2). Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist ( Art. 95 BGG ). Die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung auf Verfassungsrügen ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen und die Beschlagnahme von Vermögenswerten nicht anwendbar ( BGE 140 IV 57 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts richtet. Unzulässig ist hingegen die Anfechtung der Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die durch das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ersetzt worden sind (Devolutiveffekt) und als inhaltlich mitangefochten gelten ( BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.

2.1. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde ( Art. 70 Abs. 2 StGB ). Während des Strafverfahrens können Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf ihre spätere Einziehung beschlagnahmt werden ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ). Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben wurden, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die Anordnung einer Kontosperre gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson rechtfertigen, wenn ihre spätere Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist; insofern ist lediglich eine summarische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 = ZBl 109/2008 S. 557 E. 4 - 6).

2.2. Das Obergericht geht, gestützt auf die plausible Darlegung der Staatsanwaltschaft, davon aus, dass die beschlagnahmten bzw. gesperrten Gelder mutmasslich vom Ehemann der Beschwerdeführerin durch strafbare Handlungen erworben wurden (angefochtener Entscheid E. 6.3.2 S. 7 f., E. 6.3.3 3. Absatz S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin bestreitet das in ihrer Beschwerde nicht substantiiert. Es geht somit um eine Beschlagnahme von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten im Hinblick auf deren Einziehung, welche beim Täter grundsätzlich immer ( Art. 70 Abs. 1 StGB ), bei Dritterwerbern nach Massgabe von Art. 70 Abs. 2 StGB zulässig ist. Damit stellt sich die Frage (jedenfalls zurzeit) nicht, ob die umstrittene Zwangsmassnahme auch als Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinn von Art. 71 Abs. 3 StGB zulässig wäre, die sich auf Vermögenswerte des Täters bezieht, die er rechtmässig erworben hat.

2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlagnahme sei unrechtmässig bzw. unverhältnismässig im Sinn von Art. 70 Abs. 2 StGB . Diese Bestimmung schützt indessen nach der Rechtsprechung nur die Dritterwerberin, nicht aber die Direktbegünstigte; diese wird einziehungsrechtlich wie der Beschuldigte behandelt, es kommt Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Als Dritterwerberin gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbegünstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt - d.h. nicht über einen anderen Vermögensträger - zukommt (Urteil 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; vgl. auch Florian Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A. 2013, N. 55 ff. zu Art. 70/71). Wie es sich damit vorliegend verhält, hängt von der genauen Vorgehensweise des mutmasslichen Täters ab, die aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht. Woher die Gelder im Einzelnen stammen, auf welchem Weg sie auf das Konto bzw. in die eheliche Wohnung gelangten und wem sie im Zeitpunkt ihrer Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft gehörten, wird in der Strafuntersuchung abschliessend zu klären sein und kann vorerst offen bleiben. Zurzeit besteht der Verdacht, dass sie aus Delikten des beschuldigten Ehemannes der Beschwerdeführerin stammen. Ihre spätere Einziehung erscheint damit jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen, was ihre Beschlagnahme sowohl beim Beschuldigten als auch bei seiner Gattin rechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, die Beschlagnahme und die Kontosperre stellten eine unverhältnismässige Härte dar, da sie ohne die sichergestellten Mittel den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie nicht bestreiten könne. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob sie diesen Einwand überhaupt erheben kann, geht er an der Sache vorbei. Da die beschlagnahmten Mittel mutmasslich deliktischen Ursprungs sind, kann sie die Beschwerdeführerin ohnehin nicht für die Bestreitung ihres Unterhalts für sich beanspruchen, jedenfalls solange die Zweifel an ihrem rechtmässigen Erwerb nicht ausgeräumt sind. Die Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. Das Kantonsgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen mit der Begründung, dass darauf nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur die Privatklägerschaft Anspruch habe. In einer Eventualbegründung hält es zudem fest, dass das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach Art. 105 Abs. 2 StPO stünden den anderen Verfahrensbeteiligten, wozu sie gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO gehöre, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zu. Durch die Beschlagnahme und die Kontosperre sei massiv in ihre Grundrechte eingegriffen worden. Sie sei berechtigt sei, sich dagegen zu wehren und habe dabei im Falle der Bedürftigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV , der in sämtlichen Rechtsgebieten zur Anwendung komme, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3.3. Die Strafprozessordnung sieht zwei Formen der unentgeltlichen Rechtspflege für bedürftige Personen vor, nämlich einerseits die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person nach Art. 132 ff. StPO , soweit die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist, und andererseits die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO , soweit die Durchsetzung der Zivilansprüche in Frage steht und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzung, damit allenfalls auch anderen Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustünde, ist, dass diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, denn nur diesfalls stehen ihnen die Verfahrensrechte einer Partei zu (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO ; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 2.3 und 2.4). Die Beschwerdeführerin ist durch die Sperrung ihres Kontos und die Beschlagnahme von ihr beanspruchter Gelder unmittelbar in ihren Interessen berührt und hätte damit - bei gegebenen Voraussetzungen - grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dass der Privatklägerschaft dieser Anspruch nach dem Urteil 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.3 - 4.4, auf das sich das Kantonsgericht für seine gegenteilige Auffassung beruft, nur zusteht, wenn sie Zivilansprüche geltend macht, steht dem nicht entgegen. Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung in einem Beschwerdeverfahren ist allerdings, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV , Art. 136 Abs. 1 StPO , Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Kantonsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Beschwerde der Beschwerdeführerin als aussichtslos einstufte, da die umstrittene Beschlagnahme und Kontosperre offenkundig weder unrechtmässig noch unverhältnismässig war.

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. oben E. 3.4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi