Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_94/2021 KI-generiert

Appeal Against Procedural Security Deposit Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_94/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented to the Swiss Federal Tribunal, an individual challenged a decision by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office, which led to a requirement by the Zurich Cantonal High Court's III Criminal Chamber that she provide a procedural security deposit of CHF 2,000. This deposit was a condition for continuing with her appeal against the prosecution's decision not to pursue her case. She contested the requirement for a deposit and implied a right to legal aid but did not substantiate her arguments adequately. Her complaint was deemed insufficient to meet legal standards, and the Tribunal decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Procedural Security Deposit Dismissed for Insufficient Substantiation: This deposit was a condition for continuing with her appeal against the prosecution's decision not to pursue her case. She contested the requirement for a deposit and implied a right to legal aid but did not substantiate her arguments adequately. Her complaint was deemed insufficient to meet legal standards, and the Tribunal decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Recht zur Hinterlegung Verletzung von Verfahrensrechten unbezahlte Mietkaution ungenügend begründete Rüge unentgeltliche Rechtspflege Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_94/2021

Urteil vom 26. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, c/o Kantonales Steueramt,

Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-9, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Januar 2021 (UE210009-O/Z1).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Dezember 2020 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 14. Januar 2021 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der Prozesskaution. Sie macht jedoch keine konkreten Ausführungen, weshalb die verlangte Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigungen den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollte. Soweit sie sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machen wollte, behauptet sie nicht, dass sie im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt sie dies dar. Aus ihren Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli