Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_94/2020 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed Due to Unpaid Security Deposits Following Unappealed Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 1B_94/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed two complaints with the Swiss Federal Tribunal challenging orders from the Appenzell Ausserrhoden Supreme Court issued in February 2020. These orders required him to provide a security deposit of 600 CHF within ten days to proceed with the complaints against prosecutors' decisions from August 2019 and April 2019, respectively. The individual requested the cancellation of these orders and clarification on why his applications for free legal assistance had not been processed, although prior applications for legal aid were denied and went unchallenged. The court's orders included a warning that failure to pay the required security would result in the complaints not being heard.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Appellant's Appeal Dismissed Due to Unpaid Security Deposits Following Unappealed Denial of Legal Aid: These orders required him to provide a security deposit of 600 CHF within ten days to proceed with the complaints against prosecutors' decisions from August 2019 and April 2019, respectively. The individual requested the cancellation of these orders and clarification on why his applications for free legal assistance had not been processed, although prior applications for legal aid were denied and went unchallenged. The court's orders included a warning that failure to pay the required security would result in the complaints not being heard.

Schlagwörter

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Strafverfahren, Sistierung Sicherheitsleistung unbezahlte Mietkaution Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Nichtanhandnahmeverfügung Recht zur Hinterlegung Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in this decision.

Art. 93 BGG

The appeals were not admitted to in the simplified procedure because the defect in substantiation was obvious.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_94+96/2020

Urteil vom 13. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

1B_94/2020

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident.

Gegenstand

Strafverfahren, Sistierung; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident, vom 14. Februar 2020 (O2S 19 12).

und

1B_96/2020

Verfahrensbeteiligte

A.________, Hinterdorf 9, 9043 Trogen,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Rechtsverzögerung; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident, vom 17. Februar 2020 (O2S 19 10).

Sachverhalt:

A. A.a. 1B_94/2020

Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hat der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________, der gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2019 Beschwerde erhoben hatte, verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

A.b. 1B_96/2020

Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 hat der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________, der gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2019 Beschwerde erhoben hatte, verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

B. Mit "Antrag und Auskunftsbegehren" vom 24. Februar 2020 beantragte A.________ dem Obergericht u.a., diese beiden Verfügungen aufzuheben, und es sei zu begründen, weshalb seine Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unbehandelt geblieben seien.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 überwies der Obergerichtsvizepräsident die Rechtsmitteleingaben von A.________ zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Er teilte dem Bundesgericht zudem mit, dass er die Gesuche von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 8. und vom 9. Oktober 2019 abgewiesen habe.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die beiden Beschwerden betreffen zwar verschiedene Strafverfahren, sind aber gleichgelagert und wurden vom Beschwerdeführer in einer Eingabe eingereicht; es rechtfertigt sich daher, sie zu vereinigen.

2. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Obergericht sei bekannt gewesen, dass er über keine flüssigen Mittel verfüge und daher keine Prozesskaution bezahlen könne. Bei Bedarf hätte es auch einen aktuellen Nachweis über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse anfordern können. Zudem habe er in beiden Verfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Letzteres trifft zwar zu, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden indessen am 8. Oktober 2019 bzw. am 9. Oktober 2019 abgewiesen. Sie wurden laut Vermerk auf den Verfügungen jeweils am Folgetag zugestellt und blieben unangefochten. Es ist unter diesen Umständen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Obergerichtsvizepräsident Bundesrecht verletzt haben könnte, indem er vom Beschwerdeführer Kostensicherheiten für die von ihm angestrengten Verfahren verlangte. Auf die Beschwerden ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerden 1B_94/2020 und 1B_96/2020 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi