Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_93/2014 KI-generiert

Cantonal Court's Denial of Free Legal Aid to Private Criminal Complainant Upheld on Appeal Due to Insufficient Presentation of Legal Error

Geschäftsnummer 1B_93/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a lawyer and sought damages amounting to 8,500 Swiss francs. The public prosecutor decided not to pursue the complaint, prompting the individual to appeal this decision while requesting legal aid for their case. However, the court dismissed the request for legal aid, emphasizing that such assistance is only granted if the claimant lacks sufficient means and the lawsuit has a reasonable chance of success. The individual subsequently appealed this court's decision, seeking access to various case files, including some from resolved matters. The higher court ultimately found the appeal to be without merit and did not grant the request for free legal aid, determining that the individual's arguments did not sufficiently contest the previous court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Cantonal Court's Denial of Free Legal Aid to Private Criminal Complainant Upheld on Appeal Due to Insufficient Presentation of Legal Error: The public prosecutor decided not to pursue the complaint, prompting the individual to appeal this decision while requesting legal aid for their case. However, the court dismissed the request for legal aid, emphasizing that such assistance is only granted if the claimant lacks sufficient means and the lawsuit has a reasonable chance of success. The individual subsequently appealed this court's decision, seeking access to various case files, including some from resolved matters. The higher court ultimately found the appeal to be without merit and did not grant the request for free legal aid, determining that the individual's arguments did not sufficiently contest the previous court's findings.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Recht auf Zugang zu Dokumenten Strafakten verfassungsmässige Anforderung kostenloses Verfahren Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it evidently did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The application for the dispensation of legal aid was rejected because the appeal was evidently without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were not imposed despite the rejection of the appeal's substantive request.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_93/2014

Urteil vom 12. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, Präsident .

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, Präsident, vom 12. Februar 2014.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 5. August 2013 Strafklage gegen Rechtsanwältin Marlène Bernardi und machte eine Schadenersatzforderung von Fr. 8'500.-- geltend. In dieser Angelegenheit erliess die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 30. September 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gegen welche X.________ Beschwerde erhob und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden wies mit Entscheid vom 12. Februar 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte X.________ auf, innert 10 Tagen einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur gewährt werden könne, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen führte in ihrer Begründung aus, weshalb sie aufgrund der Aktenlage die Erfolgsaussichten des angestrebten Strafverfahrens als äusserst gering beurteile.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Februar 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer Einsicht in verschiedene Aktenstücke des kantonalen Beschwerdeverfahrens, teilweise in Akten aus anderen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Gesuch beabsichtigt, nach Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung nachzureichen, käme dies einer Erstreckung der Beschwerdefrist gleich. Solches ist indessen nicht möglich ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Ausserdem befinden sich die fraglichen Aktenstücke nicht in den bundesgerichtlichen Akten des vorliegenden Verfahrens. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bei den entsprechenden kantonalen Behörden Gesuche um Einsicht in die Akten zu stellen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Beschwerdeabteilung in Strafsachen, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdeabteilung in Strafsachen bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) abzuweisen ist. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli