Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_93/2012 KI-generiert

Complainant v. Doctor (False Certificate and Secrecy Violation)

Geschäftsnummer 1B_93/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a doctor for allegedly issuing a false medical certificate and violating professional confidentiality. The local public prosecutor's office decided not to pursue the case, citing a prior ruling on the same facts by the relevant authorities, which had been upheld by higher courts. The complainant appealed this decision to a higher court, which affirmed the lower court's stance, stating that the new complaint did not present any new evidence to overturn the earlier ruling. Subsequently, the complainant filed a further appeal against the higher court's rejection, which was deemed unfounded due to a lack of sufficient legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Doctor (False Certificate and Secrecy Violation): The local public prosecutor's office decided not to pursue the case, citing a prior ruling on the same facts by the relevant authorities, which had been upheld by higher courts. The complainant appealed this decision to a higher court, which affirmed the lower court's stance, stating that the new complaint did not present any new evidence to overturn the earlier ruling. Subsequently, the complainant filed a further appeal against the higher court's rejection, which was deemed unfounded due to a lack of sufficient legal argumentation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahme falsches ärztliches Zeugnis Strafanzeige Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Gebrauch einer falschen Urkunde Verletzung des Berufsgeheimnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could be decided by simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds required by Art. 42 Abs. 2 BGG.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied, although this follows from the overall outcome and is explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_93/2012

Urteil vom 6. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern,

2. Abteilung.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 23. November 2010 Strafklage gegen den Arzt Y.________ wegen falschen Arztzeugnisses und Verletzung von Berufsgeheimnissen ein. Die Staatsanwaltschaft Luzern erliess am 19. August 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der vom Strafkläger geschilderte Sachverhalt sei vom damaligen Amtsstatthalteramt Luzern bereits rechtskräftig beurteilt worden und jener Entscheid sei vom Obergericht und vom Bundesgericht bestätigt worden (Urteil 1B_5/2011 vom 14. Januar 2011). Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ am 9. September 2011 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 abwies. Das Obergericht führte zusammenfassend aus, dass der geltend gemachte Sachverhalt bereits vom damaligen Amtsstatthalteramt Luzern beurteilt worden sei. In seiner neuen Strafklage vom 23. November 2010 bringe der Beschwerdeführer nichts Neues vor, das den damaligen Entscheid des Amtsstatthalteramts hätte entkräften können. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern eine "überlange Bearbeitungszeit" vorliegen sollte.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. Februar 2012 (Postaufgabe 11. Februar 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Dezember 2011. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im obergerichtlichen Beschluss nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern die Auffassung des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 23. November 2010 offensichtlich nichts Neues vorbringe, was den Entscheid vom 5. Mai 2010 hätte entkräften können, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli